Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil dieses von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Wird im Falle des § 7 Abs 1 UWG auf Unterlassung geklagt, kann dem obsiegenden Kläger auf Antrag die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG zugesprochen werden; gemäß § 7 Abs 1, letzter Satz, UWG kann der Verletzte ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen.Wird im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, UWG auf Unterlassung geklagt, kann dem obsiegenden Kläger auf Antrag die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG zugesprochen werden; gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, letzter Satz, UWG kann der Verletzte ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen.
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall den Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung neben der Verurteilung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf mit dem in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1967, 66; ÖBl 1972, 67; SZ 47/23; ÖBl 1981, 45 und 122; vgl auch ÖBl 1991, 58) ausgesprochenen Rechtssatz begründet, daß die Verurteilung zum Widerruf und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Einzelfall dann nebeneinander bestehen können, wenn die beanstandete Behauptung über die eigentlichen Adressaten hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist. Es hat dabei übersehen, daß diese Rechtsprechnung nur Fälle betroffen hat, in denen ein öffentlicher Widerruf gar nicht in Betracht kam, weil die beanstandete Äußerung gegenüber bestimmten Personen abgegeben worden war, sie aber daneben auch noch anderen Personenkreisen zur Kenntnis gekommen sein konnte. Liegen aber - wie hier - die Voraussetzungen für einen öffentlichen Widerruf vor, dann bestehen die Ansprüche auf Veröffentlichung des Widerrufs nach § 7 Abs 1 UWG und auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG nicht nebeneinander. Auf Urteilsveröffentlichung kann in einem solchen Fall nur statt der Widerrufsveröffentlichung erkannt werden (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsrechte im Zivil- und Wettbewerbsrecht 87 f; SZ 25/201). Die Verurteilung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf einer unwahren kreditschädigenden Tatsachenbehauptung und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in denselben Medien kommt nicht in Betracht, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautender Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf derselben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht (4 Ob 336, 337/87).Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall den Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung neben der Verurteilung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf mit dem in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1967, 66; ÖBl 1972, 67; SZ 47/23; ÖBl 1981, 45 und 122; vergleiche auch ÖBl 1991, 58) ausgesprochenen Rechtssatz begründet, daß die Verurteilung zum Widerruf und die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Einzelfall dann nebeneinander bestehen können, wenn die beanstandete Behauptung über die eigentlichen Adressaten hinaus noch einem weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen ist. Es hat dabei übersehen, daß diese Rechtsprechnung nur Fälle betroffen hat, in denen ein öffentlicher Widerruf gar nicht in Betracht kam, weil die beanstandete Äußerung gegenüber bestimmten Personen abgegeben worden war, sie aber daneben auch noch anderen Personenkreisen zur Kenntnis gekommen sein konnte. Liegen aber - wie hier - die Voraussetzungen für einen öffentlichen Widerruf vor, dann bestehen die Ansprüche auf Veröffentlichung des Widerrufs nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG und auf Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG nicht nebeneinander. Auf Urteilsveröffentlichung kann in einem solchen Fall nur statt der Widerrufsveröffentlichung erkannt werden (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsrechte im Zivil- und Wettbewerbsrecht 87 f; SZ 25/201). Die Verurteilung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf einer unwahren kreditschädigenden Tatsachenbehauptung und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in denselben Medien kommt nicht in Betracht, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautender Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf derselben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht (4 Ob 336, 337/87).
Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung war daher abzuweisen.
Die Beklagte weist aber auch zutreffend darauf hin, daß der Anspruch auf Widerruf im Hinblick darauf, daß er seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des § 15 UWG ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 87; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 273 f; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 547.5; SZ 52/81; ÖBl 1991, 58 ua), eine bestimmte Wissenserklärung des Beklagten zum Gegenstand hat, durch die eine frühere, den Kläger herabsetzende Behauptung als unrichtig bezeichnet wird (SZ 52/81; ÖBl 1981, 45 und 49 ua). Der Widerruf kann demnach grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut, verlangt werden; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, doch darf dadurch der Sinngehalt der beanstandeten Äußerungen nicht verändert werden (SZ 45/10). Eine Richtigstellung der unwahren behaupteten oder verbreiteten Tatsachen, also positive Angaben des Beklagten darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm widerrufenen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte nicht verlangen (JBl 1932, 428; ÖBl 1955, 67; 4 Ob 336, 337/87).Die Beklagte weist aber auch zutreffend darauf hin, daß der Anspruch auf Widerruf im Hinblick darauf, daß er seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des Paragraph 15, UWG ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 87; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 273 f; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 547.5; SZ 52/81; ÖBl 1991, 58 ua), eine bestimmte Wissenserklärung des Beklagten zum Gegenstand hat, durch die eine frühere, den Kläger herabsetzende Behauptung als unrichtig bezeichnet wird (SZ 52/81; ÖBl 1981, 45 und 49 ua). Der Widerruf kann demnach grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut, verlangt werden; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, doch darf dadurch der Sinngehalt der beanstandeten Äußerungen nicht verändert werden (SZ 45/10). Eine Richtigstellung der unwahren behaupteten oder verbreiteten Tatsachen, also positive Angaben des Beklagten darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm widerrufenen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte nicht verlangen (JBl 1932, 428; ÖBl 1955, 67; 4 Ob 336, 337/87).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war die Beklagte zwar zum öffentlichen Widerruf der in ihrer Gratiszeitung aufgestellten konkreten Tatsachenbehauptung zu verurteilen; das Mehrbegehren der Klägerin auf öffentliche Richtigstellung war jedoch abzuweisen.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Stattgebung der Revision.
Der Ausspruch über die Kosten beruht in allen Instanzen auf § 43 Abs 1 (§ 50 Abs 1) ZPO. Im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin in bezug auf den Gesamtstreitwert von 490.000 S mit 350.000 S, also mit rund 70 % obsiegt. Die Beklagte hat ihr daher 40 % der von den Vorinstanzen bereits bestimmten Kosten sowie die Barauslagen auf der Berechnungsbasis von 350.000 S zu ersetzen. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte in bezug auf das Revisionsinteresse von 190.000 S mit 140.000 S, also mit rund 3/4 obsiegt. Die Klägerin hat ihr daher die Hälfte der mit 8.836,20 S (darin enthalten 1.472,70 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revision zuzüglich der auf der Basis des Obsiegens (140.000 S) berechneten (gleichbleibenden) Pauschalgebühr von 12.000 S zu ersetzen.Der Ausspruch über die Kosten beruht in allen Instanzen auf Paragraph 43, Absatz eins, (Paragraph 50, Absatz eins,) ZPO. Im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin in bezug auf den Gesamtstreitwert von 490.000 S mit 350.000 S, also mit rund 70 % obsiegt. Die Beklagte hat ihr daher 40 % der von den Vorinstanzen bereits bestimmten Kosten sowie die Barauslagen auf der Berechnungsbasis von 350.000 S zu ersetzen. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte in bezug auf das Revisionsinteresse von 190.000 S mit 140.000 S, also mit rund 3/4 obsiegt. Die Klägerin hat ihr daher die Hälfte der mit 8.836,20 S (darin enthalten 1.472,70 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revision zuzüglich der auf der Basis des Obsiegens (140.000 S) berechneten (gleichbleibenden) Pauschalgebühr von 12.000 S zu ersetzen.