Rechtssatz RS0078623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078623
Geschäftszahl
4Ob336/87 (4Ob337/87); 4Ob73/94
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Positive Angaben des Schädigers darüber, wie sich im Gegensatz zu der von ihm zu widerrufenden unrichtigen Äußerung der Sachverhalt tatsächlich verhält, kann der Widerrufsberechtigte in aller Regel nicht verlangen. Ein begehrter öffentlicher Widerruf, der derartige Angaben enthält, ist daher unter Abweisung des Mehrbegehrens neu zu fassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078623
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0040OB00336_8700000_003