Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Revision vertritt weiterhin die Auffassung, dass die strittigen Passagen des Gutachtens (Übereinstimmung mit den Regeln der Technik, Eignung für Umkehrdächer) Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen seien. Insofern ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Tatsachen im Sinn von § 7 Abs 1 UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - „Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts" (RIS-Justiz RS0079167, vgl auch RS0079167). Entscheidend ist, ob eine Behauptung bewiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungsäußerung handelt (RIS-Justiz RS0079408). Auch bewertende Einschätzungen sind Tatsachenbehauptungen, wenn ihre objektive Richtigkeit überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0032270).1. Die Revision vertritt weiterhin die Auffassung, dass die strittigen Passagen des Gutachtens (Übereinstimmung mit den Regeln der Technik, Eignung für Umkehrdächer) Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen seien. Insofern ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Tatsachen im Sinn von Paragraph 7, Absatz eins, UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - „Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts" (RIS-Justiz RS0079167, vergleiche auch RS0079167). Entscheidend ist, ob eine Behauptung bewiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungsäußerung handelt (RIS-Justiz RS0079408). Auch bewertende Einschätzungen sind Tatsachenbehauptungen, wenn ihre objektive Richtigkeit überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0032270).
Die hier strittigen Passagen des Gutachtens sind objektiv überprüfbar. Für die Beurteilung ihres Wahrheitsgehalts macht es keinen Unterschied, ob einzelne Teile davon für sich allein unbedenklich sein könnten: Eine zergliedernde Betrachtungsweise widerspräche nämlich dem im Wettbewerbsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, dass der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen (4 Ob 2064/96 = ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; 4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN; RIS-Justiz RS0078948). Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (RIS-Justiz RS0079648). Der Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung lässt sich dahin zusammenfassen, dass nur das Produkt der Mitglieder der Beklagten, nicht aber jenes der Klägerin für eine Verwendung in Umkehrdächern geeignet ist. Begründet wird das im Wesentlichen mit drei Elementen:
fehlende bzw entgegenstehende Normen, zu hohe Wasseraufnahme im Frost-Tau-Zyklus mit der Folge eines verminderten Dämmvermögens, und fehlende Langzeitbewährung. Dass die Verwendung des Produkts aus dem letztgenannten Grund (auch) nicht den Regeln der Technik entsprechen soll, hat keinen zusätzlichen Aussagewert, sondern ist nur eine weitere Begründung für den Aussagekern der fehlenden Eignung.
2. Die strittigen Behauptungen sind ohne Zweifel geeignet, das Unternehmen und den Kredit der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte muss daher den Beweis erbringen, dass ihre Behauptungen im Kern wahr sind (RIS-Justiz RS0079727).
2.1. Das Erstgericht sah den Wasseraufnahmewert, den der Privatsachverständige zugrunde gelegt hatte, als widerlegt an (US 20). Es verneinte auch die Relevanz der von diesem zitierten Normen (US 15). Das Berufungsgericht hat sich mit der zu diesem Punkt erhobenen (knappen) Beweisrüge ausreichend auseinandergesetzt, der in der Revision gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Damit sind zwei wesentliche Begründungen für die strittigen Schlussfolgerungen des Gutachtens weggefallen. Wenn die Revision Gegenteiliges behauptet, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.2.1. Das Erstgericht sah den Wasseraufnahmewert, den der Privatsachverständige zugrunde gelegt hatte, als widerlegt an (US 20). Es verneinte auch die Relevanz der von diesem zitierten Normen (US 15). Das Berufungsgericht hat sich mit der zu diesem Punkt erhobenen (knappen) Beweisrüge ausreichend auseinandergesetzt, der in der Revision gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Damit sind zwei wesentliche Begründungen für die strittigen Schlussfolgerungen des Gutachtens weggefallen. Wenn die Revision Gegenteiliges behauptet, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
2.2. Es steht auch fest, dass die Verwendung des Produkts der Klägerin bei Schluss der Verhandlung den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Die Revision stützt sich aber darauf, dass das im Zeitpunkt der Verbreitung des Gutachtens noch nicht der Fall gewesen sei. Daraus leitet sie ab, dass die strittigen Behauptungen aus „damaliger" Sicht richtig waren und dass sie sie daher verbreitet durfte.
Das Erstgericht hat (anders als vom Berufungsgericht angenommen) zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen. Dass es sich in diesem Punkt einer (vorläufigen) Einschätzung des Gerichtssachverständigen anschließen wollte, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Damit gibt es keine Feststellung (auch keine Negativfeststellung) zu den entsprechenden Behauptungen der Beklagten.
2.3. Darauf - und damit auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage - kommt es aber nicht an. Das Produkt der Klägerin war tatsächlich geeignet, es war von zwei Landesregierungen aufgrund von Gutachten anerkannter Prüfstellen für den Einsatz in Umkehrdächern zugelassen. Bei dieser Sachlage hätte fehlende Langzeitbewährung auch aus „damaliger" Sicht nur die Aussage zugelassen, das Produkt der Klägerin sei derzeit nicht sicher geeignet.
Kern der strittigen Behauptungen ist aber, wie oben ausgeführt, die darüber hinausgehende Aussage, nur das Produkt der Mitglieder der Beklagten, nicht aber jenes der Klägerin sei für Umkehrdächer geeignet. Der Wahrheitsbeweis dafür wäre auch dann nicht erbracht, wenn der Beklagten der Nachweis gelänge, dass die Langzeitbewährung bei Verbreitung des Gutachtens noch nicht vorhanden war und dass diese Bewährung nach den Regeln der Technik auch nicht durch eine technische Prüfung ersetzt werden kann. In diesem Fall könnte die Eignung zwar in Zweifel gezogen werden, die Behauptung fehlender Eignung ginge aber jedenfalls zu weit.
2.4. Die Beklagte hat somit herabsetzende Behauptungen verbreitet, deren Wahrheit sie im Kern auch für den Zeitpunkt des Verbreitens nicht beweisen konnte. Damit ist der Tatbestand des § 7 Abs 1 UWG jedenfalls erfüllt. Es ist daher nicht erforderlich, eine Erstbegehungsgefahr durch Bestreiten im Prozess anzunehmen, die - wenn überhaupt - nur das Unterlassungs-, nicht aber das Widerrufsbegehren tragen könnte.2.4. Die Beklagte hat somit herabsetzende Behauptungen verbreitet, deren Wahrheit sie im Kern auch für den Zeitpunkt des Verbreitens nicht beweisen konnte. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, UWG jedenfalls erfüllt. Es ist daher nicht erforderlich, eine Erstbegehungsgefahr durch Bestreiten im Prozess anzunehmen, die - wenn überhaupt - nur das Unterlassungs-, nicht aber das Widerrufsbegehren tragen könnte.
Da die angeblich fehlende Langzeitbewährung nur insoweit von Bedeutung ist, als sie die fehlende Eignung begründet, ist bei der Unterlassungs- und Widerrufsverpflichtung nicht zu differenzieren. Der Spruch muss die im Kern unwahre Behauptung als Ganzes erfassen; ein Herausgreifen von isoliert betrachtet möglicherweise wahren Elementen verstieße gegen den oben (Punkt 1.) dargestellten Grundsatz der Gesamtbetrachtung.
3. Die Revision bezweifelt nicht, dass auch das Weitergeben fremder Behauptungen ein „Verbreiten" im Sinne des § 7 Abs 1 UWG ist (RIS-Justiz RS0079097). Die Angabe einer Quelle kann den Eintritt der Rechtsfolgen des § 7 Abs 1 UWG nicht verhindern (RIS-Justiz RS0079114). Daraus folgt aber auch, dass im Urteilsspruch nicht auf diese Quelle hinzuweisen ist (4 Ob 313/74 = ÖBl 1975, 33 - Skiwelt). Aufgrund dieser Erwägungen waren die Aussprüche über das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren mit der Maßgabe zu bestätigen, dass darin nur die strittigen Behauptungen, nicht jedoch deren Quelle genannt wird. Eine Teilabweisung ist damit nicht verbunden, weil die Klage in der Sache ohnehin gegen diese Behauptungen gerichtet war. Die Quelle wurde nur zu deren Konkretisierung genannt.3. Die Revision bezweifelt nicht, dass auch das Weitergeben fremder Behauptungen ein „Verbreiten" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist (RIS-Justiz RS0079097). Die Angabe einer Quelle kann den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 7, Absatz eins, UWG nicht verhindern (RIS-Justiz RS0079114). Daraus folgt aber auch, dass im Urteilsspruch nicht auf diese Quelle hinzuweisen ist (4 Ob 313/74 = ÖBl 1975, 33 - Skiwelt). Aufgrund dieser Erwägungen waren die Aussprüche über das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren mit der Maßgabe zu bestätigen, dass darin nur die strittigen Behauptungen, nicht jedoch deren Quelle genannt wird. Eine Teilabweisung ist damit nicht verbunden, weil die Klage in der Sache ohnehin gegen diese Behauptungen gerichtet war. Die Quelle wurde nur zu deren Konkretisierung genannt.
Das in der Revision erörterte Problem, dass eine fremde Äußerung nicht im strengen Sinn „widerrufen" werden kann, ist nur terminologischer Natur. Gegenstand des Widerrufsanspruchs ist die Abgabe einer Wissenserklärung, durch die eine frühere Wissenserklärung als unrichtig bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0078800). Ergibt sich der Widerrufsanspruch aus der Verbreitung einer von einer dritten Person gemachten Behauptung, bedeutet „Widerruf" nichts anderes die Mitteilung, dass die verbreitete Behauptung unrichtig war. Eine solche Wissenserklärung kann auch von jemandem abgegeben werden, der die herabsetzende Wissenserklärung zwar nicht selbst formuliert hat, aber wegen ihres Verbreitens dafür einstehen muss.
Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass sich der Anspruch im konkreten Fall nicht gegen den Sachverständigen selbst richtet. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Sachverständiger auch bei Privatgutachten nur dann nach § 7 Abs 1 UWG haftet, wenn er wissentlich ein falsches Gutachten erstattet hat (vgl 4 Ob 75/92 = JBl 1993, 518 [krit Koziol] - Privatgutachten), ist daher nicht erforderlich.Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass sich der Anspruch im konkreten Fall nicht gegen den Sachverständigen selbst richtet. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Sachverständiger auch bei Privatgutachten nur dann nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG haftet, wenn er wissentlich ein falsches Gutachten erstattet hat vergleiche 4 Ob 75/92 = JBl 1993, 518 [krit Koziol] - Privatgutachten), ist daher nicht erforderlich.
4. Strittig ist zuletzt noch der Umfang der von der Klägerin begehrten Veröffentlichung (ein oder zwei Fachzeitungen). Diese Frage hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung - nicht erheblich iSd § 502 ZPO. Das gilt auch für die Auslegung des dazu erstatteten Vorbringens der Beklagten (RIS-Justiz RS0042828). Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.4. Strittig ist zuletzt noch der Umfang der von der Klägerin begehrten Veröffentlichung (ein oder zwei Fachzeitungen). Diese Frage hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung - nicht erheblich iSd Paragraph 502, ZPO. Das gilt auch für die Auslegung des dazu erstatteten Vorbringens der Beklagten (RIS-Justiz RS0042828). Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
5. Aus diesen Gründen war der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 iVm § 41 ZPO.5. Aus diesen Gründen war der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.