Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der "Tiroler Tageszeitung". Anfang November 1996 veröffentlichte sie in Zusammenarbeit mit der Tiroler Rechtsanwaltskammer als Beilage ihrer Tageszeitung eine als "Tiroler Rechtsanwälteverzeichnis" benannte Broschüre, in deren Impressum sie auch als Verlegerin aufscheint. Diese Broschüre umfaßt neben Geleitworten und allgemeinen Bemerkungen hinsichtlich des Berufes, der Verschwiegenheitspflicht, der Tätigkeit und auch der Kosten eines Rechtsanwalts ein Verzeichnis sämtlicher Tiroler Rechtsanwälte. Auch der Name des Klägers wurde unter Angabe seiner Kanzleianschrift, seiner Telefonnummer, der Nummer seines Faxanschlusses sowie des Jahres seiner Eintragung in die Rechtsanwaltsliste in das Verzeichnis aufgenommen. Zur Vorbereitung dieses Verzeichnisses war den Tiroler Rechtsanwälten, so auch dem Kläger, ein Fragebogen übermittelt worden, mit welchem jeder Anwalt allfällige Fremdsprachenkenntnisse und seine bevorzugten Tätigkeiten bekanntgeben konnte. Entsprechende Angaben wurden dann ebenfalls veröffentlicht.
Der Kläger teilte der Beklagten nach Übermittlung des Fragebogens mit, daß sein Name in der beabsichtigten Broschüre nicht genannt werden solle.
Soweit nicht Angaben in Fragebögen zu verwerten waren, beruhte das von der Beklagten herausgegebene Verzeichnis auf der von der Tiroler Rechtsanwaltskammer geführten amtlichen Liste der Rechtsanwälte. Die Eintragung des Klägers in der Broschüre der Beklagten entspricht seiner Eintragung in dieser amtlichen Liste.
Der Kläger steht der Tiroler Rechtsanwaltskammer ablehnend gegenüber. Er ist nur deshalb deren Mitglied, weil er sonst seinen Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben könnte. Ausschlaggebend für seine negative Einstellung sind zwei Verurteilungen in Disziplinarverfahren, welche nach Meinung des Klägers nicht korrekt geführt worden seien. Gegen den Kläger waren Exekutionen und ein Strafverfahren anhängig. Er hat den Großteil seiner "normalen" Klienten verloren. Nunmehr hat er Personen als Klienten, die sich - ähnlich wie er - ausgeschlossen fühlen und seine Ablehnung gegen Institutionen teilen.
Nicht festgestellt werden konnte, ob der Auftragsrückgang des Klägers seit Dezember 1996 auf seine Eintragung im "Tiroler Rechtsanwälteverzeichnis" zurückzuführen ist; es ist auch nicht feststellbar gewesen, ob der Kläger durch die Aufnahme in dieses Verzeichnis einen Einkommensverlust hatte.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, das Tiroler Rechtsanwaltsverzeichnis unter Mitaufnahme seiner Person zu verlegen und zu vertreiben; weiters erhebt er ein auf Zahlung von S 400.000,-- sA gerichtetes Schadenersatzbegehren. Er habe der Beklagten ausdrücklich untersagt, daß sein Name in dem Verzeichnis der Tiroler Rechtsanwälte genannt werde und dafür auch seine Gründe bekanntgegeben. Durch die Aufnahme in dieses Verzeichnis habe die Beklagte in sein Namensrecht eingegriffen. Damit sei auch ein Verdienstentgang verbunden gewesen. Der Kläger sei vielfach von Klienten angesprochen worden, wieso er bei einer solchen Aktion der Beklagten mit der Tiroler Rechtsanwaltskammer mitgemacht habe. Ihm seien bereits zahlreiche Aufträge entgangen, insbesondere auch deshalb, weil die Leser des Verzeichnisses wegen des Umstandes, daß bei ihm keine Spezialgebiete genannt worden seien, der Ansicht gewesen seien, daß der Kläger keine Spezialgebiete bearbeite und insbesondere auch keine Fremdsprachenkenntnisse habe. Der dadurch entstandene Schaden werde mit S 400.000,-- beziffert.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen die Abweisung der Klagebegehren. Durch die Nennung des Namens des Klägers in einem Verzeichnis der Tiroler Rechtsanwälte seien keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletzt worden.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Zahlungsbegehren ab. Die Nennung des Klägers im Verzeichnis der Tiroler Rechtsanwälte sei geeignet, ein verzerrtes Bild der Persönlichkeit des Klägers zu geben, weil er seine Klienten über seine negative Einstellung zur Tiroler Rechtsanwaltskammer informiert habe und der Eindruck entstehen habe können, daß es ihm mit dieser Distanz doch nicht so ernst sei. Dieser Umstand sei von Klienten des Klägers auch gerügt worden. Dem berechtigten Interesse des Klägers, nicht in einem von der Tiroler Rechtsanwaltskammer mitherausgegebenen Verzeichnis der Tiroler Rechtsanwälte genannt zu werden, stehe kein besonderes Interesse der Beklagten oder der Nebenintervenientin gegenüber. Der Unterlassungsanspruch sei daher berechtigt. Das Schadenersatzbegehren sei hingegen mangels Nachweises des Eintritts eines Schadens abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts über das Unterlassungsbegehren im Sinne dessen Abweisung ab und bestätigte die Abweisung des Schadenersatzbegehrens. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. § 43 ABGB werde zwar in der Rechtsprechung insofern weit ausgelegt, als eine Verletzung des Namensrechts schon dann vorliege, wenn der Name einer Person im geschäftlichen Verkehr ohne Gestattung des Namensträgers verwendet werde, ein Abwehranspruch aber nur dann bestehe, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt würden. Demgemäß bestehe kein allgemeines Recht, den Gebrauch des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, soweit das durch bloße Namensnennung geschehe. Die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namennennung ergebe sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage. Insoweit sei der Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit werde zur Verneinung der Rechtswidrigkeit führen, wenn der Namensträger sachlichen Anlaß zur Nennung seines Namens gegeben habe. Im vorliegenden Fall sei bloß der Name des Klägers in unbedenklicher Weise genannt worden, weil die Namensnennung im Rahmen eines auf Vollständigkeit Bedacht nehmenden Verzeichnisses der Tiroler Rechtsanwälte auf einem sachlichen Anknüpfungspunkt beruhe. Die Mitgliedschaft des Klägers zur Tiroler Rechtsanwaltskammer könne zwar durch diese Namensnennung beim Publikum in Erinnerung gerufen werden, doch werde das in dem Verzeichnis nicht besonders hervorgehoben, weil die Tiroler Rechtsanwaltskammer darin nur einmal in unauffälliger Weise genannt werde. Darauf, daß alle angeführten Rechtsanwälte auch Mitglieder der Tiroler Rechtsanwaltskammer seien, werde in der Broschüre nicht besonders hingewiesen. Jeder, dem die Problematik der "Zwangsmitgliedschaft" zu Kammern bewußt sei, werde schon aus der Tatsache, daß der Kläger als Rechtsanwalt tätig sei, auf diese Mitgliedschaft schließen können. Die Bedenken des Klägers, durch diese Namensnennung in ein schiefes Licht zu geraten, seien nicht nachvollziehbar. Berücksichtigungswürdige Interessen des Klägers würden somit nicht berührt. Dagegen sei im Interesse der Öffentlichkeit die Herausgabe eines Verzeichnisses aller in Tirol tätigen Rechtsanwälte sinnvoll. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle daher gegen den Kläger aus. Soweit der Kläger beanstande, daß die Beklagte seinen Namen nicht ohne Beifügung besonderer Kenntnisse und Sachgebiete aufnehmen hätte dürfen, sei ihm zu entgegnen, daß die Beklagte dazu auf seine Mitwirkung angewiesen gewesen sei, die er verweigert habe.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts über das Unterlassungsbegehren im Sinne dessen Abweisung ab und bestätigte die Abweisung des Schadenersatzbegehrens. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Paragraph 43, ABGB werde zwar in der Rechtsprechung insofern weit ausgelegt, als eine Verletzung des Namensrechts schon dann vorliege, wenn der Name einer Person im geschäftlichen Verkehr ohne Gestattung des Namensträgers verwendet werde, ein Abwehranspruch aber nur dann bestehe, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt würden. Demgemäß bestehe kein allgemeines Recht, den Gebrauch des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, soweit das durch bloße Namensnennung geschehe. Die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namennennung ergebe sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage. Insoweit sei der Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit werde zur Verneinung der Rechtswidrigkeit führen, wenn der Namensträger sachlichen Anlaß zur Nennung seines Namens gegeben habe. Im vorliegenden Fall sei bloß der Name des Klägers in unbedenklicher Weise genannt worden, weil die Namensnennung im Rahmen eines auf Vollständigkeit Bedacht nehmenden Verzeichnisses der Tiroler Rechtsanwälte auf einem sachlichen Anknüpfungspunkt beruhe. Die Mitgliedschaft des Klägers zur Tiroler Rechtsanwaltskammer könne zwar durch diese Namensnennung beim Publikum in Erinnerung gerufen werden, doch werde das in dem Verzeichnis nicht besonders hervorgehoben, weil die Tiroler Rechtsanwaltskammer darin nur einmal in unauffälliger Weise genannt werde. Darauf, daß alle angeführten Rechtsanwälte auch Mitglieder der Tiroler Rechtsanwaltskammer seien, werde in der Broschüre nicht besonders hingewiesen. Jeder, dem die Problematik der "Zwangsmitgliedschaft" zu Kammern bewußt sei, werde schon aus der Tatsache, daß der Kläger als Rechtsanwalt tätig sei, auf diese Mitgliedschaft schließen können. Die Bedenken des Klägers, durch diese Namensnennung in ein schiefes Licht zu geraten, seien nicht nachvollziehbar. Berücksichtigungswürdige Interessen des Klägers würden somit nicht berührt. Dagegen sei im Interesse der Öffentlichkeit die Herausgabe eines Verzeichnisses aller in Tirol tätigen Rechtsanwälte sinnvoll. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle daher gegen den Kläger aus. Soweit der Kläger beanstande, daß die Beklagte seinen Namen nicht ohne Beifügung besonderer Kenntnisse und Sachgebiete aufnehmen hätte dürfen, sei ihm zu entgegnen, daß die Beklagte dazu auf seine Mitwirkung angewiesen gewesen sei, die er verweigert habe.
Mangels eines den Kläger treffenden Nachweises des Eintritts eines Schadens sei auch das Schadenersatzbegehren nicht berechtigt. § 273 ZPO komme bei Beweisschwierigkeiten nur zum Tragen, wenn feststehe, daß einer Partei auch ein Schaden entstanden sei. Das sei hier nicht der Fall.Mangels eines den Kläger treffenden Nachweises des Eintritts eines Schadens sei auch das Schadenersatzbegehren nicht berechtigt. Paragraph 273, ZPO komme bei Beweisschwierigkeiten nur zum Tragen, wenn feststehe, daß einer Partei auch ein Schaden entstanden sei. Das sei hier nicht der Fall.