Rechtssatz RS0078186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078186
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617).Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 26/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
- 4 Ob 2249/96f
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f
Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Auch eine durch eine sehr realistische ("naturgetreue") Fotomontage hergestellte Abbildung eines nackten Körpers, wirkt, auch wenn sie als Montage erkannt wird, für viele peinlich und ist daher geeignet, den solcherart Dargestellten in seiner Würde zu verletzen. (T1)
- 4 Ob 2382/96i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
Vgl auch
- 4 Ob 187/99z
Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 187/99z
nur: Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. (T2)
- 4 Ob 175/00i
Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 175/00i
Auch; nur T2
- 4 Ob 211/03p
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 211/03p
nur T2; Veröff: SZ 2003/169
- 4 Ob 73/07z
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 73/07z
- 4 Ob 150/08z
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 150/08z
- 4 Ob 155/09m
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 155/09m
Vgl auch
- 4 Ob 132/09d
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
Auch; nur T2
- 4 Ob 119/10v
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 119/10v
Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T3)
- 4 Ob 174/10g
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T4)
- 4 Ob 51/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
Auch; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten zwar kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu (siehe RS0127780), die Wertungen sind aber übertragbar. (T5)
Veröff: SZ 2012/55
- 4 Ob 162/13x
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 162/13x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- 4 Ob 187/14z
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
nur T2; Beisatz: Hier: Abbildung eines wegen Mordversuchs Angeklagten in Handschellen. (T6); Veröff: SZ 2015/6
- 6 Ob 52/20w
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
Beisatz: Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dient nicht der Aufrechterhaltung der Anonymität des Abgebildeten als Selbstzweck, sondern stets nur dem Schutz vor Verletzung bestimmter Persönlichkeitsrechte durch öffentliches Ausstellen oder Verbreitung des Bildnisses. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078186
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00026_9500000_002