Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob Eingaben an Behörden, die Bildnisse von Personen enthalten, gegen § 78 UrhG verstoßen können, nicht vorliegt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob Eingaben an Behörden, die Bildnisse von Personen enthalten, gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen können, nicht vorliegt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, bei Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verbreitung eines Bildnisses iSd § 78 UrhG (der extensiv zu interpretieren sei) dürfe nicht auf Formalumstände, wie eine praktisch nicht mehr bestehende Amtsverschwiegenheit, abgestellt werden; ausschlaggebend sei allein, ob eine Verbreitung des Bildnisses tatsächlich erfolgt sei, was schon angesichts der Organisationsstruktur einer Behörde mit Einlaufbeamten, Zustellern, Sekretären, Sachbearbeitern, Pressesprechern und Abteilungsleitern evident sei. In Anlehnung an die Definition eines "größeren Personenkreises" im StGB sei auf die Wahrnehmbarkeit ab etwa zehn Personen abzustellen. Das Unterlassungsbegehren sei, soweit es Eingaben und Briefe an Behörden betreffe, berechtigt. Dazu ist zu erwägen:Der Kläger vertritt die Ansicht, bei Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verbreitung eines Bildnisses iSd Paragraph 78, UrhG (der extensiv zu interpretieren sei) dürfe nicht auf Formalumstände, wie eine praktisch nicht mehr bestehende Amtsverschwiegenheit, abgestellt werden; ausschlaggebend sei allein, ob eine Verbreitung des Bildnisses tatsächlich erfolgt sei, was schon angesichts der Organisationsstruktur einer Behörde mit Einlaufbeamten, Zustellern, Sekretären, Sachbearbeitern, Pressesprechern und Abteilungsleitern evident sei. In Anlehnung an die Definition eines "größeren Personenkreises" im StGB sei auf die Wahrnehmbarkeit ab etwa zehn Personen abzustellen. Das Unterlassungsbegehren sei, soweit es Eingaben und Briefe an Behörden betreffe, berechtigt. Dazu ist zu erwägen:
§ 78 Abs 1 UrhG verbietet die öffentliche Ausstellung sowie die Verbreitung von Personenbildnissen auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unter anderem dann, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.Paragraph 78, Absatz eins, UrhG verbietet die öffentliche Ausstellung sowie die Verbreitung von Personenbildnissen auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unter anderem dann, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.
Der Gesetzgeber führt in den EB zum UrhG 1936 (abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 160f) dazu aus, daß sich der Bildnisschutz nur arbiträr gestalten lasse: "Die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse schließt eine erschöpfende Aufzählung der Fälle aus, in denen Bildnisse verbreitet werden dürfen. (...) Nun hat aber niemand - wie Kohler (Kunstwerkrecht, Seite 159) treffend bemerkt - das Recht zu sagen, 'er wandle mit der Wolkenhülle der Pallas Athene in der Welt herum, und es sei verboten, den gespenstigen Schein zu zerstören, der sich um ihn hülle. Der Mensch lebt nicht in einer Verdeckung und Vermummung; er lebt als Naturwesen offen und ehrlich in der Welt; mithin wird der, den man auf solche Weise wiedergibt, nicht etwa unbefugt in eine neue Welt hineingeschoben, sondern man hält nur das Bild fest, mit welchem er leibhaftig der Öffentlichkeit gegenübertritt'. Wohl aber muß jedermann gegen Mißbräuche seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch eine öffentliche Ausstellung oder andere Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder daß sein Bildnis öffentlich auf eine Art benutzt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (...)" (zum letzten Satz vgl auch EvBl 1995/159 = MR 1995, 145 - Wunderarzt uva).Der Gesetzgeber führt in den EB zum UrhG 1936 (abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 160f) dazu aus, daß sich der Bildnisschutz nur arbiträr gestalten lasse: "Die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse schließt eine erschöpfende Aufzählung der Fälle aus, in denen Bildnisse verbreitet werden dürfen. (...) Nun hat aber niemand - wie Kohler (Kunstwerkrecht, Seite 159) treffend bemerkt - das Recht zu sagen, 'er wandle mit der Wolkenhülle der Pallas Athene in der Welt herum, und es sei verboten, den gespenstigen Schein zu zerstören, der sich um ihn hülle. Der Mensch lebt nicht in einer Verdeckung und Vermummung; er lebt als Naturwesen offen und ehrlich in der Welt; mithin wird der, den man auf solche Weise wiedergibt, nicht etwa unbefugt in eine neue Welt hineingeschoben, sondern man hält nur das Bild fest, mit welchem er leibhaftig der Öffentlichkeit gegenübertritt'. Wohl aber muß jedermann gegen Mißbräuche seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch eine öffentliche Ausstellung oder andere Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder daß sein Bildnis öffentlich auf eine Art benutzt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (...)" (zum letzten Satz vergleiche auch EvBl 1995/159 = MR 1995, 145 - Wunderarzt uva).
Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten (Buchner, Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 21 mwN). Die Schutzvorschrift des § 78 UrhG bezweckt, jedermann im Rahmen einer Interessenabwägung die Entscheidung darüber zu bewahren, wem gegenüber er aus seiner Anonymität heraustritt und auf diese Weise Dritten ermöglicht, einen Zusammenhang zwischen dem Namen seiner Person und seinem Bild herzustellen.Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten (Buchner, Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz, 21 mwN). Die Schutzvorschrift des Paragraph 78, UrhG bezweckt, jedermann im Rahmen einer Interessenabwägung die Entscheidung darüber zu bewahren, wem gegenüber er aus seiner Anonymität heraustritt und auf diese Weise Dritten ermöglicht, einen Zusammenhang zwischen dem Namen seiner Person und seinem Bild herzustellen.
Um dem Wesen dieser Schutzbestimmung zu entsprechen, ist der darin enthaltene Begriff der Öffentlichkeit weit auszulegen: Jede Verbreitungshandlung erfüllt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand des § 78 UrhG, bei der damit zu rechnen ist, daß das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung ist dabei nicht erforderlich. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob die Personen das Bildnis im Rahmen einer Tätigkeit, die der Amtsverschwiegenheit unterliegt, oder ohne Bezug auf eine solche Tätigkeit zu Gesicht bekommen, wird doch auch im ersteren Fall unberechtigt in die Interessenssphäre des Abgebildeten eingegriffen und damit jener schädliche Erfolg erreicht, den die verletzte Norm gerade verhindern will.Um dem Wesen dieser Schutzbestimmung zu entsprechen, ist der darin enthaltene Begriff der Öffentlichkeit weit auszulegen: Jede Verbreitungshandlung erfüllt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - den Tatbestand des Paragraph 78, UrhG, bei der damit zu rechnen ist, daß das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung ist dabei nicht erforderlich. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob die Personen das Bildnis im Rahmen einer Tätigkeit, die der Amtsverschwiegenheit unterliegt, oder ohne Bezug auf eine solche Tätigkeit zu Gesicht bekommen, wird doch auch im ersteren Fall unberechtigt in die Interessenssphäre des Abgebildeten eingegriffen und damit jener schädliche Erfolg erreicht, den die verletzte Norm gerade verhindern will.
Diese Auslegung des § 78 Abs 1 UrhG steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung iSd § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB ua dann vorliegt, wenn der Empfänger der Mitteilung eine zur Verschwiegenheit verpflichtete (Standes-)Behörde ist (AnwZ 1934, 72; SZ 23/4; SZ 27/298 = JBl 1955, 247; SZ 60/138; SZ 61/205): Nur solche vertraulichen Mitteilungen fallen nämlich unter diesen privilegierenden Ausnahmetatbestand, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt und an denen der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hatte; fehlt hingegen die Unkenntnis von der Unwahrheit der Mitteilung oder das berechtigte Interesse, kann sich der Verletzer auch nicht auf die Amtsverschwiegenheit des Mitteilungsempfängers berufen. Gleiches gilt im Bereich des Bildnisschutzes des § 78 UrhG, bei dem die Absicht im Vordergrund steht, jede öffentliche Bildnisverbreitung unter Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten zu verhindern:Diese Auslegung des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung iSd Paragraph 1330, Absatz 2, dritter Satz ABGB ua dann vorliegt, wenn der Empfänger der Mitteilung eine zur Verschwiegenheit verpflichtete (Standes-)Behörde ist (AnwZ 1934, 72; SZ 23/4; SZ 27/298 = JBl 1955, 247; SZ 60/138; SZ 61/205): Nur solche vertraulichen Mitteilungen fallen nämlich unter diesen privilegierenden Ausnahmetatbestand, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt und an denen der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hatte; fehlt hingegen die Unkenntnis von der Unwahrheit der Mitteilung oder das berechtigte Interesse, kann sich der Verletzer auch nicht auf die Amtsverschwiegenheit des Mitteilungsempfängers berufen. Gleiches gilt im Bereich des Bildnisschutzes des Paragraph 78, UrhG, bei dem die Absicht im Vordergrund steht, jede öffentliche Bildnisverbreitung unter Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten zu verhindern:
Liegt eine beachtenswerte Interessenverletzung vor, dann ist auch die Sichtbarmachung eines Personenbildnisses gegenüber einer Mehrzahl von der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Personen verboten.
Daß die mit einem Bildnis des Klägers versehenen Behördeneingaben des Beklagten durch ihre herabsetzenden Begleittexte berechtigte Interessen des Klägers verletzen, bedarf keiner weiteren Begründung; dies wird vom Beklagten in dritter Instanz auch nicht bestritten. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß eine an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichtete Eingabe dort im Zuge ihrer Bearbeitung und des Aktenlaufs regelmäßig einer Personenmehrheit zur Kenntnis gelangt. Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch des Klägers nach §§ 78 Abs 1, 81 Abs 1 UrhG vor, der mittels einstweiliger Verfügung auch ohne die Voraussetzungen des § 381 EO gesichert werden kann (§ 81 Abs 2 UrhG). Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im aufgezeigten Umfang abzuändern, wobei dem Unterlassungsgebot eine deutlichere Fassung zu geben war.Daß die mit einem Bildnis des Klägers versehenen Behördeneingaben des Beklagten durch ihre herabsetzenden Begleittexte berechtigte Interessen des Klägers verletzen, bedarf keiner weiteren Begründung; dies wird vom Beklagten in dritter Instanz auch nicht bestritten. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß eine an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichtete Eingabe dort im Zuge ihrer Bearbeitung und des Aktenlaufs regelmäßig einer Personenmehrheit zur Kenntnis gelangt. Damit liegen sämtliche Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch des Klägers nach Paragraphen 78, Absatz eins, 81, Absatz eins, UrhG vor, der mittels einstweiliger Verfügung auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 381, EO gesichert werden kann (Paragraph 81, Absatz 2, UrhG). Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im aufgezeigten Umfang abzuändern, wobei dem Unterlassungsgebot eine deutlichere Fassung zu geben war.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist nur mit einem geringfügigen Teil seines Begehrens unterlegen, der kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist nur mit einem geringfügigen Teil seines Begehrens unterlegen, der kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.