Begründung:
Der Kläger war im Jahr 2002 wegen eines Sexualdelikts angeklagt, wurde aber freigesprochen. Die beklagte Partei, ein Rundfunkunternehmen, hatte im Fernsehen über den Verdacht berichtet. Ende 2003 wurde sie rechtskräftig verpflichtet, bestimmte dabei aufgestellte Behauptungen zu widerrufen. Über die Art und Weise des Widerrufs waren die Parteien nicht einig, weswegen der Kläger Exekutionsanträge stellte. Parallel dazu versuchte er in mehreren Vorsprachen und Telefonaten, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Am 13. Jänner 2006 verlangte der Kläger telefonisch einen Gesprächstermin bei der Generaldirektorin der Beklagten. Dabei kündigte er gegenüber deren Sekretär aktionistische Mittel zur Durchsetzung seines Gesprächswunsches an. Konkret nannte er das „Besprühen" des Sendegebäudes und dessen „Verhängung". Am 19. Jänner 2006 verlangte der Kläger neuerlich einen Termin bei der Generaldirektorin. Als der Sekretär ablehnte, kündigte er an, er werde mit einem Hubschrauber über das Sendegebäude fliegen und es mit Farbe besprühen. Tatsächlich bestellte er für diesen Tag einen Helikopterflug, wobei er angab, Aufnahmen des Sendegebäudes machen zu wollen. Letztlich fand der Flug aber wegen Schlechtwetters nicht statt.
Aufgrund der ankündigten Aktionen ersuchte der Sekretär der Generaldirektorin den Sicherheitsbeauftragten der Beklagten, Vorkehrungen zu treffen, um den Kläger am Betreten des Betriebsgeländes zu hindern. Der Sicherheitsbeauftragte teilte daraufhin den Portieren mit, dass der Kläger Hausverbot habe, und nahm auch Kontakt mit dem Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf. Tags darauf „fand [er] auf seinem Schreibtisch ein Lichtbild vor", das den Kläger nach Art eines Fahndungsfotos von vorne und im Profil zeigte und offenbar bei dessen erkennungsdienstlicher Behandlung im Zuge des Strafverfahrens aufgenommen worden war. Er ließ drei Kopien im Format A4 herstellen. Zwei davon leitete er unter Hinweis auf das Hausverbot an die beiden Portierlogen weiter, die dritte gab er dem Sekretär. Die Kopien waren gegenüber dem Original verfremdet, nämlich unschärfer und im Format verändert, sie hatten jedoch weiterhin den Charakter von Fahndungsfotos.
In einer der Portierlogen wurde die Kopie an einem „schwarzen Brett" aufgehängt. Diese Portierloge ist ein rundum verglaster Aluminiumbau. Sie steht im Freien und wird von drei Fahrstreifen umgeben. Im Anschluss an den Ausfahrtstreifen liegt ein Gehsteig. Diesem ist die verglaste Tür der Portierloge zugewandt. Auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich eine Luke in Richtung des Einfahrtstreifens. Die Fotos konnten auch von vorübergehenden Personen gesehen werden, und zwar durch die zumindest fallweise geöffnete Tür oder die teilweise nicht beschichtete Rundumverglasung.
Bei einem Telefonat am 30. Jänner 2006 teilte der Kläger dem Sicherheitsbeauftragten mit, er werde der Generaldirektorin am nächsten Tag Blumen überreichen. Der Sicherheitsbeauftragte informierte ihn über das gegen ihn verhängte Hausverbot, worauf der Kläger ankündigte, zur Übergabe der Blumen mit einem Kleinflugzeug auf dem Dach des Sendegebäudes zu landen. Als er am nächsten Tag mit einem Taxi vorfuhr, hinderten ihn die Portiere an der Einfahrt. Bei dieser Gelegenheit erblickte der Kläger durch die Luke der Portierloge die Fotos und beschwerte sich darüber. Der Sicherheitsbeauftragte gab daraufhin die Anweisung, die Kopien vom schwarzen Brett zu nehmen und in Aktenordnern zu verwahren. Das Original übergab er der Polizei.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte der Beklagtenvertreter dem Klagsvertreter mit, seine Mandantin sei bereit, eine Erklärung dahin abzugeben, dass „die Bildnisse ihres Mandanten nicht in einer Art und Weise bereitgehalten werden, dass sie von anderen als Bediensteten meiner Mandantin (einschließlich der Bediensteten der für meine Mandantin tätigen Subunternehmer) wahrnehmbar sind". Der Kläger beantragt, der Beklagten zu verbieten, „Personenbildnisse des Klägers, insbesondere dessen Fahndungsfotos, auszustellen, zu verbreiten oder solcher Art bereitzuhalten, dass sie von Bediensteten der beklagten Partei wie auch von Bediensteten der für die beklagte Partei tätigen Subunternehmen wahrnehmbar sind, und hierdurch der unrichtige Eindruck entsteht, der Kläger sei wegen eines begangenen oder erst zu befürchtenden Verbrechens verdächtig oder gesucht." Zur Begründung stützt sich der Kläger auf § 78 UrhG. Durch die Verbreitung des Lichtbilds werde der falsche Eindruck erweckt, der Kläger sei ein gesuchter Verbrecher oder zumindest so verdächtig, dass es zur Aufklärung oder Hintanhaltung von Straftaten der Verbreitung seines Lichtbilds bedürfe. Der Rechtsvertreter der Beklagten habe nur die Abgabe einer Erklärung angeboten, wonach Lichtbilder nicht in einer Art und Weise bereit gehalten würden, dass sie von anderen Personen als Bediensteten der Beklagten und ihrer Subunternehmen wahrgenommen werden könnten. Daraus folge, dass die Beklagte das Bild des Klägers unternehmensintern als „Fahndungsfoto" verwendet habe und auch weiterhin verwende.Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 teilte der Beklagtenvertreter dem Klagsvertreter mit, seine Mandantin sei bereit, eine Erklärung dahin abzugeben, dass „die Bildnisse ihres Mandanten nicht in einer Art und Weise bereitgehalten werden, dass sie von anderen als Bediensteten meiner Mandantin (einschließlich der Bediensteten der für meine Mandantin tätigen Subunternehmer) wahrnehmbar sind". Der Kläger beantragt, der Beklagten zu verbieten, „Personenbildnisse des Klägers, insbesondere dessen Fahndungsfotos, auszustellen, zu verbreiten oder solcher Art bereitzuhalten, dass sie von Bediensteten der beklagten Partei wie auch von Bediensteten der für die beklagte Partei tätigen Subunternehmen wahrnehmbar sind, und hierdurch der unrichtige Eindruck entsteht, der Kläger sei wegen eines begangenen oder erst zu befürchtenden Verbrechens verdächtig oder gesucht." Zur Begründung stützt sich der Kläger auf Paragraph 78, UrhG. Durch die Verbreitung des Lichtbilds werde der falsche Eindruck erweckt, der Kläger sei ein gesuchter Verbrecher oder zumindest so verdächtig, dass es zur Aufklärung oder Hintanhaltung von Straftaten der Verbreitung seines Lichtbilds bedürfe. Der Rechtsvertreter der Beklagten habe nur die Abgabe einer Erklärung angeboten, wonach Lichtbilder nicht in einer Art und Weise bereit gehalten würden, dass sie von anderen Personen als Bediensteten der Beklagten und ihrer Subunternehmen wahrgenommen werden könnten. Daraus folge, dass die Beklagte das Bild des Klägers unternehmensintern als „Fahndungsfoto" verwendet habe und auch weiterhin verwende.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe seit Monaten immer wieder bei der Beklagten interveniert, um eine bestimmte Form des gerichtlich aufgetragenen Widerrufs durchzusetzen. Da er in diesem Zusammenhang aktionistische Mittel angekündigt habe, sei über ihn ein Hausverbot verhängt worden. Wie das Lichtbild auf den Schreibtisch des Sicherheitsbeauftragten gekommen sei - der zuvor in dieser Sache mit einem hohen Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bundespolizeidirektion Wien Rücksprache gehalten hatte -, „konnte und könne" sich der Sicherheitsbeauftragte nicht erklären. Die in die Portierlogen übermittelten Kopien des Lichtbilds seien dort „so gut wie nicht einsehbar" gewesen. Es handle sich dabei auch nicht um „EKIS-Fotos" des Klägers. Aufgrund der Beschwerde des Klägers seien die Kopien vom schwarzen Brett der Portierloge abgenommen worden; sie würden nun in Aktenordnern verwahrt. Die Beklagte habe kein Bildnis des Klägers öffentlich ausgestellt oder verbreitet, sondern es lediglich jenen Personen zur Einsichtnahme überlassen, die über den Zugang zum Betriebsgelände und über den direkten Zugang zur Generaldirektorin zu wachen hätten. Die Beklagten dürfe zur Wahrung ihres Hausrechts Maßnahmen treffen, um den Kläger am unerkannten Betreten ihres Betriebsgeländes zu hindern. Das Erstgericht erließ die beantragte Verfügung, beschränkte sie jedoch auf Handlungen der Beklagten, die zu einer Wahrnehmung des Lichtbilds durch ihre eigenen Bediensteten führen konnten. In Bezug auf die Wahrnehmung durch Bedienstete von Subunternehmen wies es den Sicherungsantrag ab. Öffentlichkeit iSv § 78 UrhG sei schon dann gegeben, wenn damit zu rechnen sei, dass Lichtbilder von einer Mehrzahl von Personen wahrgenommen werden könnten. Das sei allein dadurch erfüllt, dass der Sicherheitsbeauftragte, die Portiere und der Sekretär das Foto zu Gesicht bekommen hätten. Wegen der mitunter offenen Tür der Portierloge und der verglasten Wände sei zudem damit zu rechnen gewesen, dass die Fotos auch von vorüber gehenden Personen gesehen würden. Die Fotos sähen Fahndungsfotos zumindest sehr ähnlich. Dadurch entstehe der unrichtige und rufschädigende Eindruck, der Kläger sei ein polizeilich gesuchter Straftäter. Er habe daher ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Fotos. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Informationsinteresse wiege weniger schwer. Die zur Wahrung des Hausrechts erforderliche Information der Portiere über das Aussehen des Klägers hätte auch ohne ein für andere Personen sichtbares Aushängen von Fotos und ohne Verwendung von Abbildungen, die den Eindruck von Fahndungsfotos vermittelten, bewerkstelligt werden können. Da Wiederholungsgefahr vorliege, bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch grundsätzlich zu Recht. Allerdings sei eine „Verbreitung gegenüber Subunternehmern" nicht bescheinigt, weshalb der Sicherungsantrag in diesem Umfang abzuweisen sei.Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe seit Monaten immer wieder bei der Beklagten interveniert, um eine bestimmte Form des gerichtlich aufgetragenen Widerrufs durchzusetzen. Da er in diesem Zusammenhang aktionistische Mittel angekündigt habe, sei über ihn ein Hausverbot verhängt worden. Wie das Lichtbild auf den Schreibtisch des Sicherheitsbeauftragten gekommen sei - der zuvor in dieser Sache mit einem hohen Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Bundespolizeidirektion Wien Rücksprache gehalten hatte -, „konnte und könne" sich der Sicherheitsbeauftragte nicht erklären. Die in die Portierlogen übermittelten Kopien des Lichtbilds seien dort „so gut wie nicht einsehbar" gewesen. Es handle sich dabei auch nicht um „EKIS-Fotos" des Klägers. Aufgrund der Beschwerde des Klägers seien die Kopien vom schwarzen Brett der Portierloge abgenommen worden; sie würden nun in Aktenordnern verwahrt. Die Beklagte habe kein Bildnis des Klägers öffentlich ausgestellt oder verbreitet, sondern es lediglich jenen Personen zur Einsichtnahme überlassen, die über den Zugang zum Betriebsgelände und über den direkten Zugang zur Generaldirektorin zu wachen hätten. Die Beklagten dürfe zur Wahrung ihres Hausrechts Maßnahmen treffen, um den Kläger am unerkannten Betreten ihres Betriebsgeländes zu hindern. Das Erstgericht erließ die beantragte Verfügung, beschränkte sie jedoch auf Handlungen der Beklagten, die zu einer Wahrnehmung des Lichtbilds durch ihre eigenen Bediensteten führen konnten. In Bezug auf die Wahrnehmung durch Bedienstete von Subunternehmen wies es den Sicherungsantrag ab. Öffentlichkeit iSv Paragraph 78, UrhG sei schon dann gegeben, wenn damit zu rechnen sei, dass Lichtbilder von einer Mehrzahl von Personen wahrgenommen werden könnten. Das sei allein dadurch erfüllt, dass der Sicherheitsbeauftragte, die Portiere und der Sekretär das Foto zu Gesicht bekommen hätten. Wegen der mitunter offenen Tür der Portierloge und der verglasten Wände sei zudem damit zu rechnen gewesen, dass die Fotos auch von vorüber gehenden Personen gesehen würden. Die Fotos sähen Fahndungsfotos zumindest sehr ähnlich. Dadurch entstehe der unrichtige und rufschädigende Eindruck, der Kläger sei ein polizeilich gesuchter Straftäter. Er habe daher ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Fotos. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Informationsinteresse wiege weniger schwer. Die zur Wahrung des Hausrechts erforderliche Information der Portiere über das Aussehen des Klägers hätte auch ohne ein für andere Personen sichtbares Aushängen von Fotos und ohne Verwendung von Abbildungen, die den Eindruck von Fahndungsfotos vermittelten, bewerkstelligt werden können. Da Wiederholungsgefahr vorliege, bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch grundsätzlich zu Recht. Allerdings sei eine „Verbreitung gegenüber Subunternehmern" nicht bescheinigt, weshalb der Sicherungsantrag in diesem Umfang abzuweisen sei.
Diese Entscheidung wurde von beiden Parteien bekämpft. Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab. Es bewertete seinen Entscheidungsgegenstand mit über 4.000 EUR und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Der Öffentlichkeitsbegriff des § 78 UrhG sei weit auszulegen; er erfasse jede Verbreitungshandlung bei der damit zu rechnen sei, dass das Bildnis für eine Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werde. Das Aushängen der Abbildungen habe zwar die Interessen des Klägers beeinträchtigt. Allerdings müssten diese Interessen mit jenen der Beklagten abgewogen werden. Aufgrund der Ankündigung von aktionistischen Handlungen habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse gehabt, den Kläger am Betreten des Betriebsgeländes zu hindern. Dafür sei es zweckmäßig und erforderlich gewesen, den Sekretär der Generaldirektorin und die Portiere über das Aussehen des Klägers zu informieren. Dass die Beklagte über andere Lichtbilder des Klägers verfügt hätte, die nicht den Eindruck von „Fahndungsbildern" erweckten, sei nicht dargetan. Eine bloß verbale Beschreibung habe nicht ausgereicht, um dem Sicherheitspersonal das Erkennen des Klägers zu ermöglichen. Die Verwendung von Porträtbildern des Klägers zur Information des Sicherheitspersonal sei daher gerechtfertigt gewesen.Der Öffentlichkeitsbegriff des Paragraph 78, UrhG sei weit auszulegen; er erfasse jede Verbreitungshandlung bei der damit zu rechnen sei, dass das Bildnis für eine Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werde. Das Aushängen der Abbildungen habe zwar die Interessen des Klägers beeinträchtigt. Allerdings müssten diese Interessen mit jenen der Beklagten abgewogen werden. Aufgrund der Ankündigung von aktionistischen Handlungen habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse gehabt, den Kläger am Betreten des Betriebsgeländes zu hindern. Dafür sei es zweckmäßig und erforderlich gewesen, den Sekretär der Generaldirektorin und die Portiere über das Aussehen des Klägers zu informieren. Dass die Beklagte über andere Lichtbilder des Klägers verfügt hätte, die nicht den Eindruck von „Fahndungsbildern" erweckten, sei nicht dargetan. Eine bloß verbale Beschreibung habe nicht ausgereicht, um dem Sicherheitspersonal das Erkennen des Klägers zu ermöglichen. Die Verwendung von Porträtbildern des Klägers zur Information des Sicherheitspersonal sei daher gerechtfertigt gewesen.
Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil ein vergleichbarer Sachverhalt noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei.