- 4 Ob 161/89
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 161/89
Veröff: MR 1990,224 (M Walter)
- 4 Ob 112/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter)
- 4 Ob 5/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 5/94
Auch
- 4 Ob 52/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 52/94
Auch; Veröff. SZ 67/71
- 4 Ob 1140/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 1140/94
nur: Auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. (T1)
- 4 Ob 131/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 131/94
- 4 Ob 26/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
Vgl auch; Beisatz: So lange der Abgebildete noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, dass er unschuldig ist (Art 6 Abs 2 MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto (vgl § 41 UrhG und § 7a Abs 3 Z 2 MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken. (T2)
- 4 Ob 63/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 63/95
nur: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. (T3); Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen. Insoweit kann der Schutz nach § 78 UrhG nicht weiter reichen als der nach § 7a MedG. (T4) Veröff: SZ 68/125
- 4 Ob 1013/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 4 Ob 1013/96
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Warnung vor einem vielfach vorbestraften Betrüger ist ein berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit. (T5)
- 4 Ob 2099/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
nur T3; Beis wie T4
- 4 Ob 184/97f
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
Vgl auch; Veröff: SZ 70/183
- 4 Ob 287/97b
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 287/97b
Vgl auch; Veröff: SZ 71/131
- 4 Ob 162/01d
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 162/01d
Vgl auch; Beisatz: Ist der Abgebildete eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien. (T6)
- 6 Ob 211/05f
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat-etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter. (T7)
- 4 Ob 73/07z
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 73/07z
Auch; nur: Bei der Interessenabwägung bei einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder Straftaten gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes. (T8); Beis wie T4 nur: Das Interesse an der Verbreitung kann nur dann überwiegen, wenn die Veröffentlichung des Bildes einen Nachrichtenwert hat. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Veröffentlichung dazu dient, vor dem Abgebildeten zu warnen oder im Zusammenhang mit ihm angelasteten Straftaten Informationen zu erlangen und zwar insbesondere dann, wenn die Sicherheitsbehörden um die Veröffentlichung eines Fotos ersuchen. (T9)
- 4 Ob 170/07i
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 170/07i
Auch; Beis wie T4; Bem: Mit kurzer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zur freien Werknutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit. (T10); Veröff: SZ 2008/31
- 4 Ob 153/11w
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
Vgl auch
- 4 Ob 101/12z
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z
- 4 Ob 124/13h
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 124/13h
Auch; Beisatz: Hier: Interesse der Medieninhaberin an der Veröffentlichung der Identifizierungsmöglichkeit der Privatadresse eines Rechtsanwalts verneint. (T11)