Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil die angefochtene Entscheidung zum Teil von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; er ist auch teilweise berechtigt.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, soll durch § 78 UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen uva); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1988, 17 - Wahltrends mwN; MR 1989, 52 - Roter Baron II; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss ua).Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, soll durch Paragraph 78, UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit, also namentlich dagegen geschützt werden, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen uva); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1988, 17 - Wahltrends mwN; MR 1989, 52 - Roter Baron römisch zwei; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss ua).
Die Verletzung berechtigter Interessen muß - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 Rz 6.3.3). Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss mwN; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 104). Ist nämlich der Abgebildete nicht allgemein bekannt, dann wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO). Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil eben die Person des Angegriffenen damit erst der breiten öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 111 Rz 7.2). Wenn hingegen die abgebildete Person allgemein bekannt ist, dann werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung allein in aller Regel - von Ausnahmen abgesehen - nicht beeinträchtigt (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen).Die Verletzung berechtigter Interessen muß - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 Rz 6.3.3). Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss mwN; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 104). Ist nämlich der Abgebildete nicht allgemein bekannt, dann wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO). Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil eben die Person des Angegriffenen damit erst der breiten öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen; Korn/Neumayer aaO 111 Rz 7.2). Wenn hingegen die abgebildete Person allgemein bekannt ist, dann werden ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung allein in aller Regel - von Ausnahmen abgesehen - nicht beeinträchtigt (MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen).
Wenn auch der Kläger - wie sich aus den Feststellungen ergibt - infolge zahlreicher Zeitungsberichte über ihn und eigener Fernsehauftritte einen zweifellos weit überdurchschnittlichen Bekanntsheitsgrad erlangt hat, so ist doch sein Aussehen keineswegs allgemein bekannt. Nicht wenige der Leser des von der Beklagten über das Strafverfahren gegen den Kläger gebrachten Artikels werden ihn erst auf Grund des von der Beklagten veröffentlichten Bildes identifizieren können und ihn daher, wenn sie ihn irgendwo sehen, mit den dort berichteten Anschuldigungen in Zusammenhang bringen.
Daß der Bericht, der Kläger stehe "wegen Betruges" vor Gericht, er sei "neben Steuerhinterziehung in Millionenhöhe auch Täuschung der Patienten angeklagt", für den Kläger höchst abträglich ist - auch wenn sich aus dem Artikel ergibt, daß erst eine Anklage und noch kein, geschweige denn ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt - kann keinem Zweifel unterliegen. Sein Interesse, nicht in aller Öffentlichkeit von einem breiten Publikum als derjenige erkannt zu werden, dem so schwerwiegende Vorwürfe gemacht werden, ist objektiv schutzwürdig.
Werden also durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte mwN; MR 1989,52 - Roter Baron II; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff, insbes 5 f; Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff [29]). Dabei ist zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes zu unterscheiden (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte; MR 1990, 224 - Falsche Ärztin ua). Die gegenteilige Auffassung von Korn/Neumayer (aao 115 f) hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 4 Ob 141/94 aus der Erwägung abgelehnt, daß ohne weiteres ein Bedürfnis bestehen kann, über irgendwelche Vorkommnisse zu berichten, ohne daß auch ein - überwiegendes - Interesse vorläge, damit im Zusammenhang stehende Personen der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Das trifft aber entgegen der Meinung der Vorinstanzen auch im vorliegenden Fall zu:Werden also durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte mwN; MR 1989,52 - Roter Baron römisch zwei; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff, insbes 5 f; Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff [29]). Dabei ist zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes zu unterscheiden (SZ 50/22 = ÖBl 1977, 76 - Horizonte; MR 1990, 224 - Falsche Ärztin ua). Die gegenteilige Auffassung von Korn/Neumayer (aao 115 f) hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 4 Ob 141/94 aus der Erwägung abgelehnt, daß ohne weiteres ein Bedürfnis bestehen kann, über irgendwelche Vorkommnisse zu berichten, ohne daß auch ein - überwiegendes - Interesse vorläge, damit im Zusammenhang stehende Personen der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Das trifft aber entgegen der Meinung der Vorinstanzen auch im vorliegenden Fall zu:
Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß ein Interesse an der Information über die Tätigkeit eines Arztes, vor allem eines solchen Arztes, der sich schon oftmals selbst an die Öffentlichkeit gewendet hat und auf seine besonderen Heilerfolge beruft, besteht. Welches besondere Interesse aber an der Veröffentlichung seines Bildes bestehen sollte, ist nicht zu erkennen. Das Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbildes einer im öffentlichen Leben stehenden Person kann dann gegeben sein, wenn das Lichtbild im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Abgebildeten steht und damit selbst einen Nachrichtenwert hat. Bei der Berichterstattung über aktuelles Geschehen kann sogar ein erhebliches Interesse auch an der Veröffentlichung eines mit dem aktuellen Geschehen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Lichtbildes einer am öffentlichen Leben teilnehmenden Person bestehen, sofern dazu nicht bloßstellende Bilder aus der Privatsphäre verwendet werden oder die Veröffentlichung nur der Befriedigung von Neugierde und Senationslust dient (Buchner aaO; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss mwN); das ist bei der Veröffentlichung des Lichtbildes einer bekannten Persönlichkeit nicht ohne weiteres anzunehmen. In ÖBl 1992, 84 - Betriebsratskaiser hat daher der Oberste Gerichtshof dem Interesse der beklagten Medieninhaberin an der Verbreitung des Bildnisses einer im öffentlichen Leben stehenden Person deshalb den Vorrang vor dem Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung der Verbreitung des Bildnisses eingeräumt, weil die gegen den dortigen Kläger erhobenen Vorwürfe nicht besonders gravierend waren, zwar leichtere Verfehlungen, aber kein unehrenhaftes oder gesetzwidriges Verhalten des Klägers aufgezeigt hatten, wogegen andererseits ein starkes Interesse bestanden hatte, aus Anlaß einer aktuellen Berichterstattung über die öffentliche Kritik eines Landeshauptmannes an der Amtsführung des Klägers die Öffentlichkeit über die Person des Klägers, der als politischer Interessenvertreter im Blickpunkt des lokalen öffentlichen Lebens seines Bundeslandes stand, auch durch ein - mit seiner öffentlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehendes - Lichtbild zu informieren. In ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss hingegen hat der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf das Gewicht der gegen den dortigen Kläger erhobenen Anschuldigungen an das Informationsinteresse der Beklagten wesentlich höhere Anforderungen gestellt und die Abbildung des Klägers im Zusammenhang mit dem Bericht über bestimmte Verfehlungen des Klägers für entbehrlich erkannt. Die Bildveröffentlichung habe jedenfalls keinen so hohen Nachrichtenwert, daß dieser das Interesse des Klägers am Schutz vor der Herabsetzung seines Ansehens in der Öffentlichkeit überwiegen könnte.
Im vorliegenden Fall geht aus dem Artikel der Beklagten hervor, daß der Kläger im Verdacht steht, schwere Verfehlungen, insbesondere Betrugshandlungen gegenüber Patienten, begangen zu haben. Diese Verdachtslage begründet aber kein das gegenteilige Interesse des Klägers überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung seines Bildnisses. Wie weit die Veröffentlichung des Lichtbildes eines Arztes im Zusammenhang mit Berichten über seine Gesetzesverstöße überhaupt in der Lage ist, eine besondere Warnfunktion auszuüben - welche an sich ein Informationsinteresse bewirken kann -, kann hier offen bleiben. So lange der Kläger noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, daß er unschuldig ist (Art 6 Abs 2 MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto (vgl § 41 UrhG und § 7 a Abs 3 Z 2 MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken.Im vorliegenden Fall geht aus dem Artikel der Beklagten hervor, daß der Kläger im Verdacht steht, schwere Verfehlungen, insbesondere Betrugshandlungen gegenüber Patienten, begangen zu haben. Diese Verdachtslage begründet aber kein das gegenteilige Interesse des Klägers überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung seines Bildnisses. Wie weit die Veröffentlichung des Lichtbildes eines Arztes im Zusammenhang mit Berichten über seine Gesetzesverstöße überhaupt in der Lage ist, eine besondere Warnfunktion auszuüben - welche an sich ein Informationsinteresse bewirken kann -, kann hier offen bleiben. So lange der Kläger noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, daß er unschuldig ist (Artikel 6, Absatz 2, MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto vergleiche Paragraph 41, UrhG und Paragraph 7, a Absatz 3, Ziffer 2, MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher zu bejahen. Das vom Kläger angestrebte Unterlassungsgebot geht allerdings insofern zu weit, als damit der Beklagten das Verbreiten des Bildnisses ganz allgemein verboten werden soll, wenn die Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Klägers zu gefährden. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Anlaßfall zu orientieren. Demnach ist der Beklagten die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einem Text wie dem hier gebrachten zu untersagen. Da kein Anhaltspunkt besteht, der die dringende Befürchtung rechtfertigen könnte, die Beklagte werde ein Bild des Klägers in Verbindung mit anderen Vorwürfen bringen, fehlt eine Grundlage für eine weitere Fassung des Spruches (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN).Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher zu bejahen. Das vom Kläger angestrebte Unterlassungsgebot geht allerdings insofern zu weit, als damit der Beklagten das Verbreiten des Bildnisses ganz allgemein verboten werden soll, wenn die Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Klägers zu gefährden. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Anlaßfall zu orientieren. Demnach ist der Beklagten die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einem Text wie dem hier gebrachten zu untersagen. Da kein Anhaltspunkt besteht, der die dringende Befürchtung rechtfertigen könnte, die Beklagte werde ein Bild des Klägers in Verbindung mit anderen Vorwürfen bringen, fehlt eine Grundlage für eine weitere Fassung des Spruches (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei mwN).
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß infolge Widerspruchs der Beklagten die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes im wesentlichen bestätigt und nur im dargestellten Sinne etwas enger gefaßt wird.
Der Ausspruch über die auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO, jener über die entsprechenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstellen iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Vorbehalt der Kosten des Klägers für den stattgebenden Teil beruht auf § 393 Abs 1 EO, der Ausspruch über die den stattgebenden Teil betreffenden Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 52 ZPO (für die Rechtsmittelkosten iVm § 50 Abs 1 ZPO). Der Wert des abweisenden Teiles war mit der Hälfte des gesamten Streitwertes zu veranschlagen.Der Ausspruch über die auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 52, ZPO, jener über die entsprechenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselben Gesetzesstellen in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Vorbehalt der Kosten des Klägers für den stattgebenden Teil beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, der Ausspruch über die den stattgebenden Teil betreffenden Kosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 52, ZPO (für die Rechtsmittelkosten in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO). Der Wert des abweisenden Teiles war mit der Hälfte des gesamten Streitwertes zu veranschlagen.