Rechtssatz RS0077865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077865
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Beiderseitige Interessenabwägung, wie weit sich jemand, der einer strafbaren Handlung verdächtigt, beschuldigt, angeklagt oder verurteilt worden ist, die Veröffentlichung seines Bildes gefallen lassen muß, und zwar ob die Umstände des konkreten Falles ein Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Bekanntgabe der Tatsachen, sondern auch an der Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen rechtfertigen und diesem Interesse der Öffentlichkeit ein höheres Maß von Berechtigung zukommt als dem begreiflichen Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben einer solchen bildlichen "Anprangerung", Compose eines Fotomodells - § 146 StG.Beiderseitige Interessenabwägung, wie weit sich jemand, der einer strafbaren Handlung verdächtigt, beschuldigt, angeklagt oder verurteilt worden ist, die Veröffentlichung seines Bildes gefallen lassen muß, und zwar ob die Umstände des konkreten Falles ein Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Bekanntgabe der Tatsachen, sondern auch an der Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen rechtfertigen und diesem Interesse der Öffentlichkeit ein höheres Maß von Berechtigung zukommt als dem begreiflichen Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben einer solchen bildlichen "Anprangerung", Compose eines Fotomodells - Paragraph 146, StG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 318/75
Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 318/75
Veröff: SZ 48/73 = ÖBl 1976,51
- 4 Ob 304/77
Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 304/77
Beisatz: Aipag-ORF-Tozzer (T1) Veröff: SZ 50/22 = EvBl 1977/194 S 436 = ÖBl 1977,76
- 4 Ob 122/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 122/88
Auch; Veröff: MR 1989,52
- 4 Ob 5/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 5/89
Auch; Veröff: MR 1989,54
- 4 Ob 161/89
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 161/89
Beisatz: Gegenstand einer solchen Interessenabwägung kann stets nur die tatsächlich vorgenommene, mit einer Veröffentlichung des Bildes verbundene Berichterstattung sein. (T2) Veröff: MR 1990,224 (M Walter)
- 4 Ob 112/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter)
- 4 Ob 52/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 52/94
Vgl auch; Veröff. SZ 67/71
- 4 Ob 131/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 131/94
- 4 Ob 26/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
Vgl auch; Beisatz: So lange der Abgebildete noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, daß er unschuldig ist (Art 6 Abs 2 MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto (vgl § 41 UrhG und § 7 a Abs 3 Z 2 MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken. (T3)
- 4 Ob 63/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 63/95
Auch; Beisatz: Der Eingriff muß verhältnismäßig sein; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter berücksichtigt werden, als unbedingt notwendig ist. (T4) Veröff: SZ 68/125
- 4 Ob 1069/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1069/95
Auch
- 4 Ob 1072/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1072/95
Auch
- 4 Ob 2121/96g
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2121/96g
Beis wie T3
- 4 Ob 2099/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2099/96x
Vgl auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0077865
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0040OB00318_7500000_002