Aus der Begründung:
Dem Hinweis der Beklagten, der Erstrichter habe "den gesamten Zusammenhang" und die Tendenz der beiden gegenständlichen Fernsehsendungen besser beurteilen könne als das Rekursgericht, weil er die Sendungen selbst gesehen habe, muß entgegengehalten werden, daß dies nur für die Frage zutreffen könnte, ob der Text der Sendungen - so wie behauptet wurde - in einem hämischen und eindeutig auf Herabsetzung gerichteten Ton vorgetragen wurde. Das hat das Erstgericht verneint, aber auch das Rekursgericht nicht angenommen. Insoweit stellt sich daher die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob das Rekursgericht von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgehen durfte, überhaupt nicht. Ob aber durch die Veröffentlichung des Bildes des Klägers im Rahmen dieser Sendungen berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG verletzt wurden, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Hiebei ist die Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit dem beigegebenen Text zu beurteilen (ÖBl. 1972 47; ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1973, 138; ÖBl. 1974, 97; 4 Ob 318/75, 4 Ob 38/76 u. a.).Dem Hinweis der Beklagten, der Erstrichter habe "den gesamten Zusammenhang" und die Tendenz der beiden gegenständlichen Fernsehsendungen besser beurteilen könne als das Rekursgericht, weil er die Sendungen selbst gesehen habe, muß entgegengehalten werden, daß dies nur für die Frage zutreffen könnte, ob der Text der Sendungen - so wie behauptet wurde - in einem hämischen und eindeutig auf Herabsetzung gerichteten Ton vorgetragen wurde. Das hat das Erstgericht verneint, aber auch das Rekursgericht nicht angenommen. Insoweit stellt sich daher die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob das Rekursgericht von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abgehen durfte, überhaupt nicht. Ob aber durch die Veröffentlichung des Bildes des Klägers im Rahmen dieser Sendungen berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt wurden, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Hiebei ist die Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit dem beigegebenen Text zu beurteilen (ÖBl. 1972 47; ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1973, 138; ÖBl. 1974, 97; 4 Ob 318/75, 4 Ob 38/76 u. a.).
§ 78 UrhG verbietet, daß Bildnisse von Personen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Dadurch soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt oder sein Bild auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl. 1974, 97; 4 Ob 38/76 u. a.). Um eine Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten im Sinne dieser Gesetzesstelle annehmen zu können, ist es keineswegs erforderlich, daß dieser strafbarer Handlungen verdächtigt wurde; es genügt durchaus, wenn der Abgebildete der Begehung von Handlungen verdächtigt wird, die dem Anstandsgefühl des Dargestellten und seiner Umgebung, deren Wertung er ausgesetzt ist, widersprechen, so daß der Abgebildete befürchten muß, die Veröffentlichung seines Bildes werde zu Mißdeutungen seiner Persönlichkeit Anlaß geben (ÖBl. 1973, 138).Paragraph 78, UrhG verbietet, daß Bildnisse von Personen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Dadurch soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt oder sein Bild auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl. 1974, 97; 4 Ob 38/76 u. a.). Um eine Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten im Sinne dieser Gesetzesstelle annehmen zu können, ist es keineswegs erforderlich, daß dieser strafbarer Handlungen verdächtigt wurde; es genügt durchaus, wenn der Abgebildete der Begehung von Handlungen verdächtigt wird, die dem Anstandsgefühl des Dargestellten und seiner Umgebung, deren Wertung er ausgesetzt ist, widersprechen, so daß der Abgebildete befürchten muß, die Veröffentlichung seines Bildes werde zu Mißdeutungen seiner Persönlichkeit Anlaß geben (ÖBl. 1973, 138).
Das hat das Rekursgericht mit Recht deswegen angenommen, weil einerseits die Stellung des Klägers als "österreichischer Konsul in Vaduz" hervorgehoben und andererseits im unmittelbaren Anschluß daran berichtet wird, daß "der Herr über viele Briefkästen" nicht sagen wollte, wer der Besitzer der A sei. Wird weiter berücksichtigt, daß die Sendung, in der dieser Text und dazu das Bild des Klägers verbreitet wurden, daß "heute nun einige neue Details aus diesem Spiel der Verdächtigen" berichtet werden, mußte gerade deswegen, weil auch das Bildnis des Klägers ausgestrahlt wurde, der Eindruck entstehen, auch dieser gehöre zu den "Verdächtigen" und auch er habe sich zumindest unseriös verhalten. Gerade deswegen, weil auch das Bild des Klägers gezeigt wurde, wurde bei der vom Revisionsrekurs behaupteten Differenzierung zwischen den eigentlichen Verdächtigen und jenen Personen, die nur sachlich und zufällig Berührungspunkte mit solchen hatten, ohne selbst an zumindest unseriösen Praktiken teilgenommen und diese auch subjektiv bewußt gefördert zu haben, die Tendenz unverkennbar, den Kläger als zur Gruppe der Verdächtigen gehörig hinzustellen. Mit Recht hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß er auch die Wendung, Verwaltungsräte in Liechtenstein seien auch nicht kleinlich bei ihren Honoraren, verschwiegen sie aber diskret - zu deren Vortrag zeitweise neuerlich das Bild des Klägers gezeigt wurde - nicht allein, sondern im Zusammenhang mit den weiteren in unmittelbarer Nähe gestandenen Textstellen beurteilt werden muß, wonach mehrere Personen bei diesem unproduktiven Millionenkarussell Millionenbeträge verdient haben. Auch dadurch wurde zumindest unterschwellig der Verdacht aufgedrängt, daß der Kläger bewußt an den angeprangerten Praktiken unseriös verdient habe. Der Kläger wurde daher in den gegenständlichen Sendungen nicht in einer Art erwähnt, die erkennen ließ, daß er nur im Interesse der Vollständigkeit und der Verständlichkeit des Berichtes genannt wird. Die Erwähnung des Klägers ließ unverkennbar die Tendenz erkennen, es als wahrscheinlich hinzustellen, daß auch der Kläger zu jenen Personen gehört, die der Begehung unseriöser oder gar strafbarer Handlungen verdächtigt sind. Der Hinweis des Revisionsrekurses darauf, daß etwa auch Verteidiger bei einem Gericht über einen Strafprozeß erwähnt werden, ohne daß dies als Verletzung der berechtigten Interessen dieser Verteidiger gewertet werden könnte, ist daher nicht richtig. Im übrigen ist zu bemerken, daß nicht ersichtlich ist, warum es bei der Erwähnung von Verteidigern im Rahmen eines Berichtes über einen Strafprozeß erforderlich sein sollte, in diesem Zusammenhang auch zu betonen, daß sie ein Honorar erhalten oder gar, daß dieses "nicht kleinlich sei. Sollten mit der Sendung tatsächlich Handlungen des Klägers aufgezeigt werden, die den Kläger als zum Kreis der Verdächtigen gehörig erscheinen ließen, dann hätten die dafür, aber auch die dagegen sprechenden Umstände konkret und den Tatsachen entsprechend berichtet werden müssen, so daß der angesprochene Interessent durch den Bericht veranlaßt wird, sich eine Meinung und ein Urteil auf Grund der Prüfung der bekanntgegebenen Tatsachen und nicht auf Grund der gewählten, in eine bestimmte Richtung drängenden Aufmachung des Berichtes zu bilden. Der Revisionsrekurs ist daher durchaus im Recht, wenn er meint, daß es für das Vorliegen einer Verletzung berechtigter Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG nicht entscheidend ist, ob über einen objektiv bestehenden Zusammenhang mit den berechtigten Straftaten oder sonstigen unehrenhaften Verhaltensweisen der Verantwortlichen in der sogenannten Bauring-Affäre berichtet wurde, sondern ob die Mitteilung von Tatsachen mit einer bestimmten Tendenz versehen wurde (ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1970, 155; ÖBl. 1964, 129). Dem Revisionsrekurs kann aber nicht gefolgt werden, wenn er weiter der Auffassung ist, daß im vorliegenden Fall die Berichte keine Tendenz, den Kläger einer unehrenhaften oder strafbaren Handlung zu verdächtigen, gehabt hätten. Diese Tendenz und damit eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers, der ohne Anführung konkreter und nachweisbarer Tatsachen unehrenhafter oder strafbarer Handlungen verdächtigt wurde, wurde vielmehr vom Rekursgericht auf Grund des Inhaltes der Sendung bei einer den Zusammenhang und die Gesamtgestaltung berücksichtigenden Betrachtung mit Recht bejaht. Zu dem Einwand des Revisionsrekurses, daß es widerspruchsvoll sei, wenn ein Bericht, in welchem ohne Anführung konkreter Tatsachen ein bestimmter Verdacht anklingt, als Verletzung berechtigter Interessen des Betroffenen angesehen werde, eine solche Verletzung berechtigter Interessen aber bei einem Bericht konkreter Tatsachen verneint werde, ist darauf zu verweisen, daß im letzteren Fall die Erfüllung eines echten Informationsbedürfnisses den Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen, nicht genannt zu werden, haben kann.Das hat das Rekursgericht mit Recht deswegen angenommen, weil einerseits die Stellung des Klägers als "österreichischer Konsul in Vaduz" hervorgehoben und andererseits im unmittelbaren Anschluß daran berichtet wird, daß "der Herr über viele Briefkästen" nicht sagen wollte, wer der Besitzer der A sei. Wird weiter berücksichtigt, daß die Sendung, in der dieser Text und dazu das Bild des Klägers verbreitet wurden, daß "heute nun einige neue Details aus diesem Spiel der Verdächtigen" berichtet werden, mußte gerade deswegen, weil auch das Bildnis des Klägers ausgestrahlt wurde, der Eindruck entstehen, auch dieser gehöre zu den "Verdächtigen" und auch er habe sich zumindest unseriös verhalten. Gerade deswegen, weil auch das Bild des Klägers gezeigt wurde, wurde bei der vom Revisionsrekurs behaupteten Differenzierung zwischen den eigentlichen Verdächtigen und jenen Personen, die nur sachlich und zufällig Berührungspunkte mit solchen hatten, ohne selbst an zumindest unseriösen Praktiken teilgenommen und diese auch subjektiv bewußt gefördert zu haben, die Tendenz unverkennbar, den Kläger als zur Gruppe der Verdächtigen gehörig hinzustellen. Mit Recht hat das Rekursgericht in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß er auch die Wendung, Verwaltungsräte in Liechtenstein seien auch nicht kleinlich bei ihren Honoraren, verschwiegen sie aber diskret - zu deren Vortrag zeitweise neuerlich das Bild des Klägers gezeigt wurde - nicht allein, sondern im Zusammenhang mit den weiteren in unmittelbarer Nähe gestandenen Textstellen beurteilt werden muß, wonach mehrere Personen bei diesem unproduktiven Millionenkarussell Millionenbeträge verdient haben. Auch dadurch wurde zumindest unterschwellig der Verdacht aufgedrängt, daß der Kläger bewußt an den angeprangerten Praktiken unseriös verdient habe. Der Kläger wurde daher in den gegenständlichen Sendungen nicht in einer Art erwähnt, die erkennen ließ, daß er nur im Interesse der Vollständigkeit und der Verständlichkeit des Berichtes genannt wird. Die Erwähnung des Klägers ließ unverkennbar die Tendenz erkennen, es als wahrscheinlich hinzustellen, daß auch der Kläger zu jenen Personen gehört, die der Begehung unseriöser oder gar strafbarer Handlungen verdächtigt sind. Der Hinweis des Revisionsrekurses darauf, daß etwa auch Verteidiger bei einem Gericht über einen Strafprozeß erwähnt werden, ohne daß dies als Verletzung der berechtigten Interessen dieser Verteidiger gewertet werden könnte, ist daher nicht richtig. Im übrigen ist zu bemerken, daß nicht ersichtlich ist, warum es bei der Erwähnung von Verteidigern im Rahmen eines Berichtes über einen Strafprozeß erforderlich sein sollte, in diesem Zusammenhang auch zu betonen, daß sie ein Honorar erhalten oder gar, daß dieses "nicht kleinlich sei. Sollten mit der Sendung tatsächlich Handlungen des Klägers aufgezeigt werden, die den Kläger als zum Kreis der Verdächtigen gehörig erscheinen ließen, dann hätten die dafür, aber auch die dagegen sprechenden Umstände konkret und den Tatsachen entsprechend berichtet werden müssen, so daß der angesprochene Interessent durch den Bericht veranlaßt wird, sich eine Meinung und ein Urteil auf Grund der Prüfung der bekanntgegebenen Tatsachen und nicht auf Grund der gewählten, in eine bestimmte Richtung drängenden Aufmachung des Berichtes zu bilden. Der Revisionsrekurs ist daher durchaus im Recht, wenn er meint, daß es für das Vorliegen einer Verletzung berechtigter Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 78, UrhG nicht entscheidend ist, ob über einen objektiv bestehenden Zusammenhang mit den berechtigten Straftaten oder sonstigen unehrenhaften Verhaltensweisen der Verantwortlichen in der sogenannten Bauring-Affäre berichtet wurde, sondern ob die Mitteilung von Tatsachen mit einer bestimmten Tendenz versehen wurde (ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1970, 155; ÖBl. 1964, 129). Dem Revisionsrekurs kann aber nicht gefolgt werden, wenn er weiter der Auffassung ist, daß im vorliegenden Fall die Berichte keine Tendenz, den Kläger einer unehrenhaften oder strafbaren Handlung zu verdächtigen, gehabt hätten. Diese Tendenz und damit eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers, der ohne Anführung konkreter und nachweisbarer Tatsachen unehrenhafter oder strafbarer Handlungen verdächtigt wurde, wurde vielmehr vom Rekursgericht auf Grund des Inhaltes der Sendung bei einer den Zusammenhang und die Gesamtgestaltung berücksichtigenden Betrachtung mit Recht bejaht. Zu dem Einwand des Revisionsrekurses, daß es widerspruchsvoll sei, wenn ein Bericht, in welchem ohne Anführung konkreter Tatsachen ein bestimmter Verdacht anklingt, als Verletzung berechtigter Interessen des Betroffenen angesehen werde, eine solche Verletzung berechtigter Interessen aber bei einem Bericht konkreter Tatsachen verneint werde, ist darauf zu verweisen, daß im letzteren Fall die Erfüllung eines echten Informationsbedürfnisses den Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen, nicht genannt zu werden, haben kann.
Bei Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten muß nämlich dann, wenn sich derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits auf ein Interesse an diesen Vorgängen beruft, eine Interessenabwägung vorgenommen werden (SZ 28/205; SZ 44/104; ÖBl. 1961, 36; ÖBl. 1961, 78; ÖBl. 1969, 21; ÖBl. 1974, 97; 4 Ob 318/75 u. a.). Sie fällt aber im vorliegenden Fall, in dem die Beklagten den Kläger ohne Anführung konkreter, überprüfbarer Tatsachen verdächtigen, zugunsten des Klägers aus. Die Berufung der Beklagten auf den im ORF-Gesetz (BVG vom 10. Juli 1974, BGBl. 397, über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunkes) festgelegten Informationsauftrag ist nicht zielführend, weil dieser nur innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Grenzen zu befolgen ist und daher für sich allein keine Rechte begrunden kann. Im ORF-Gesetz sind keine Bestimmungen über die Art der Durchführung des Informationsauftrages, insbesonders über etwaige Eingriffsmöglichkeiten in die durch die Gesetze geschützten Rechtssphären dritter Personen, enthalten (JBl. 1976, 490). Durch die Art der Berichterstattung, nämlich die bereits hervorgehobene Tendenz, den Kläger ohne Anführung konkreter Tatsachen in den Verdacht unehrenhafter Handlungen zu bringen, wobei durch die Veröffentlichung des Bildes des Klägers diese Tendenz verstärkt wurde, wurden aber gesetzlich geschützte Interessen des Klägers verletzt. Ob dies auch bei einer wirklich sachlichen und objektiven Berichterstattung zu bejahen gewesen wäre und ob in diesem Fall die Interessenabwägung auch zugunsten des Klägers ausspiele, ist nicht zu prüfen, weil nur die tatsächlich vorgenommene Berichterstattung Gegenstand des Rechtsstreites ist. Ebensowenig ist wesentlich, ob der Kläger durch sein Verhalten selbst Anlaß zu Bedenken und Vermutungen gegeben bat, weil dieser Umstand jedenfalls nicht diese Art der Berichterstattung rechtfertigte. Die tatsächlich gewählte Art der Berichterstattung ging jedenfalls über die Grenze zwischen zulässiger Berichterstattung und einem Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen einer freien Persönlichkeit hinaus (SZ 28/205; ÖBl. 1961, 36; ÖBl. 1964, 129 u. a.). Diese Grenze muß auch bei einer Berichterstattung im Fernsehen beachtet werden, da das Gesetz keine Sonderregelung für diese Art der Verbreitung eines Bildnisses kennt. Gerade bei einer Berichterstattung im Fernsehen kann durch die Ausstrahlung eines Bildes der gesprochene Text eine besondere Eindringlichkeit und Wirkung, aber auch einebesondere, offen oder versteckt ausgedrückte Tendenz erhalten. Im vorliegenden Fall lassen Inhalt und Aufmachung des Berichtes erkennen, daß die Veröffentlichung des Bildes des Klägers dazu diente, ihn eines vor allem mit Rücksicht auf seine berufliche und sonstige Stellung in der Öffentlichkeit unehrenhaften Verhaltens verdächtig erscheinen zu lassen, ohne jene Tatsachen richtig und ausreichend mitzuteilen, die für oder gegen diesen Verdacht sprachen. Damit diente die Veröffentlichung nicht mehr der Befriedigung eines echten Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit (Rehm in JBl. 1962, 8; ÖBl. 1964, 129; 4 Ob 318/75). Die besondere Art der Berichterstattung im Fernsehen kann jedenfalls nicht dazu führen, daß hiebei - wie anscheinend der Revisionskurs meint - die Grenze der zulässigen Berichterstattung weiter und die des Schutzes der Rechte einzelner enger gezogen werden müßte als bei anderen Veröffentlichungen. Auch bei einer Veröffentlichung im Fernsehen stehen dem Betroffenen die im § 78 UrhG eingeräumten Rechte im vollem Umfang zu.Bei Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten muß nämlich dann, wenn sich derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits auf ein Interesse an diesen Vorgängen beruft, eine Interessenabwägung vorgenommen werden (SZ 28/205; SZ 44/104; ÖBl. 1961, 36; ÖBl. 1961, 78; ÖBl. 1969, 21; ÖBl. 1974, 97; 4 Ob 318/75 u. a.). Sie fällt aber im vorliegenden Fall, in dem die Beklagten den Kläger ohne Anführung konkreter, überprüfbarer Tatsachen verdächtigen, zugunsten des Klägers aus. Die Berufung der Beklagten auf den im ORF-Gesetz (BVG vom 10. Juli 1974, BGBl. 397, über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunkes) festgelegten Informationsauftrag ist nicht zielführend, weil dieser nur innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Grenzen zu befolgen ist und daher für sich allein keine Rechte begrunden kann. Im ORF-Gesetz sind keine Bestimmungen über die Art der Durchführung des Informationsauftrages, insbesonders über etwaige Eingriffsmöglichkeiten in die durch die Gesetze geschützten Rechtssphären dritter Personen, enthalten (JBl. 1976, 490). Durch die Art der Berichterstattung, nämlich die bereits hervorgehobene Tendenz, den Kläger ohne Anführung konkreter Tatsachen in den Verdacht unehrenhafter Handlungen zu bringen, wobei durch die Veröffentlichung des Bildes des Klägers diese Tendenz verstärkt wurde, wurden aber gesetzlich geschützte Interessen des Klägers verletzt. Ob dies auch bei einer wirklich sachlichen und objektiven Berichterstattung zu bejahen gewesen wäre und ob in diesem Fall die Interessenabwägung auch zugunsten des Klägers ausspiele, ist nicht zu prüfen, weil nur die tatsächlich vorgenommene Berichterstattung Gegenstand des Rechtsstreites ist. Ebensowenig ist wesentlich, ob der Kläger durch sein Verhalten selbst Anlaß zu Bedenken und Vermutungen gegeben bat, weil dieser Umstand jedenfalls nicht diese Art der Berichterstattung rechtfertigte. Die tatsächlich gewählte Art der Berichterstattung ging jedenfalls über die Grenze zwischen zulässiger Berichterstattung und einem Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen einer freien Persönlichkeit hinaus (SZ 28/205; ÖBl. 1961, 36; ÖBl. 1964, 129 u. a.). Diese Grenze muß auch bei einer Berichterstattung im Fernsehen beachtet werden, da das Gesetz keine Sonderregelung für diese Art der Verbreitung eines Bildnisses kennt. Gerade bei einer Berichterstattung im Fernsehen kann durch die Ausstrahlung eines Bildes der gesprochene Text eine besondere Eindringlichkeit und Wirkung, aber auch einebesondere, offen oder versteckt ausgedrückte Tendenz erhalten. Im vorliegenden Fall lassen Inhalt und Aufmachung des Berichtes erkennen, daß die Veröffentlichung des Bildes des Klägers dazu diente, ihn eines vor allem mit Rücksicht auf seine berufliche und sonstige Stellung in der Öffentlichkeit unehrenhaften Verhaltens verdächtig erscheinen zu lassen, ohne jene Tatsachen richtig und ausreichend mitzuteilen, die für oder gegen diesen Verdacht sprachen. Damit diente die Veröffentlichung nicht mehr der Befriedigung eines echten Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit (Rehm in JBl. 1962, 8; ÖBl. 1964, 129; 4 Ob 318/75). Die besondere Art der Berichterstattung im Fernsehen kann jedenfalls nicht dazu führen, daß hiebei - wie anscheinend der Revisionskurs meint - die Grenze der zulässigen Berichterstattung weiter und die des Schutzes der Rechte einzelner enger gezogen werden müßte als bei anderen Veröffentlichungen. Auch bei einer Veröffentlichung im Fernsehen stehen dem Betroffenen die im Paragraph 78, UrhG eingeräumten Rechte im vollem Umfang zu.
Das Rekursgericht hat daher mit Recht eine Verletzung der dem Kläger darnach zustehenden Rechte und den daraus abgeleiteten Unterlassungsanspruch als bescheinigt angesehen und somit die zu dessen Sicherung beantragte einstweilige Verfügung erlassen.