Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Revision neuerlich, dass kein Sachverständiger aus dem Verlagswesen zur Klärung der „Eigenart des gegenständlichen Druckwerkes“ (die von der beklagten Partei herausgegebenen Nummer ihrer Zeitschrift) vernommen wurde. Aktenwidrig sei die Feststellung, dass die fragliche Nummer dieser Zeitschrift durch das Druckhaus N* versendet worden sei; tatsächlich habe sie die beklagte Partei selbst versendet. Das Berufungsverfahren sei auch deswegen mangelhaft geblieben, weil die Reaktion der Verwandten der Kläger auf den Erhalt der von der beklagten Partei versendeten Zeitschriftennummer und die Auseinandersetzungen der Kläger mit der beklagten Partei wegen dieser Versendung nicht geprüft worden seien. In der Rechtsrüge machen die Kläger zunächst geltend, dass die Bestimmung des § 86 Abs 1 Z 4 Urheberrechtsgesetz nicht auf Ansprüche des Herstellers eines Lichtbildes beschränkt sei, sondern auch Ansprüche der abgebildeten Personen betreffe. Überdies sei es ein Verschulden der beklagten Partei, dass sie mit den Klägern Werbung zu einer Zeit betrieben habe, als diese gekündigt wurden. Es sei im Anstellungsvertrag auch nicht festgelegt worden, dass sich die Kläger für Werbezwecke der beklagten Partei zur Verfügung stellen müssten. Berechtigte Interessen der Kläger seien deswegen verletzt worden, weil die bildlichen Darstellungen zu Missdeutungen, nämlich dazu Anlass gegeben hätten, dass die Kläger von Verwandten wegen „Bettelns“ angesprochen wurden, und dass der Erstkläger von den späteren Vorgesetzten und Arbeitskollegen immer wieder mit der beklagten Partei noch zu einer Zeit in Verbindung gebracht wurde, zu der die Tätigkeit der Kläger als Heimeltern schon beendet war. Eine stillschweigende Zustimmung der Kläger zur Veröffentlichung der Bilder sei nicht anzunehmen, weil sich die Verhältnisse zwischen der Aufnahme der Bilder und deren Veröffentlichung wesentlich geändert hätten.Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Revision neuerlich, dass kein Sachverständiger aus dem Verlagswesen zur Klärung der „Eigenart des gegenständlichen Druckwerkes“ (die von der beklagten Partei herausgegebenen Nummer ihrer Zeitschrift) vernommen wurde. Aktenwidrig sei die Feststellung, dass die fragliche Nummer dieser Zeitschrift durch das Druckhaus N* versendet worden sei; tatsächlich habe sie die beklagte Partei selbst versendet. Das Berufungsverfahren sei auch deswegen mangelhaft geblieben, weil die Reaktion der Verwandten der Kläger auf den Erhalt der von der beklagten Partei versendeten Zeitschriftennummer und die Auseinandersetzungen der Kläger mit der beklagten Partei wegen dieser Versendung nicht geprüft worden seien. In der Rechtsrüge machen die Kläger zunächst geltend, dass die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, Urheberrechtsgesetz nicht auf Ansprüche des Herstellers eines Lichtbildes beschränkt sei, sondern auch Ansprüche der abgebildeten Personen betreffe. Überdies sei es ein Verschulden der beklagten Partei, dass sie mit den Klägern Werbung zu einer Zeit betrieben habe, als diese gekündigt wurden. Es sei im Anstellungsvertrag auch nicht festgelegt worden, dass sich die Kläger für Werbezwecke der beklagten Partei zur Verfügung stellen müssten. Berechtigte Interessen der Kläger seien deswegen verletzt worden, weil die bildlichen Darstellungen zu Missdeutungen, nämlich dazu Anlass gegeben hätten, dass die Kläger von Verwandten wegen „Bettelns“ angesprochen wurden, und dass der Erstkläger von den späteren Vorgesetzten und Arbeitskollegen immer wieder mit der beklagten Partei noch zu einer Zeit in Verbindung gebracht wurde, zu der die Tätigkeit der Kläger als Heimeltern schon beendet war. Eine stillschweigende Zustimmung der Kläger zur Veröffentlichung der Bilder sei nicht anzunehmen, weil sich die Verhältnisse zwischen der Aufnahme der Bilder und deren Veröffentlichung wesentlich geändert hätten.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, dass die von den Klägern bezogene Bestimmung des § 86 Abs 1 Z 4 Urheberrechtsgesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht die Rechte der abgebildeten Person, sondern die Rechte des Herstellers eines Lichtbildes betrifft. Der im § 74 Urheberrechtsgesetz geregelte Schutz des Herstellers eines Lichtbildes ist von dem im § 78 Urheberrechtsgesetz behandelten Schutz der Person, deren Bildnis veröffentlicht wird, verschieden. (Rehm JBl 1962, ÖBl 1974 97, 1953 56).Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, dass die von den Klägern bezogene Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, Urheberrechtsgesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht die Rechte der abgebildeten Person, sondern die Rechte des Herstellers eines Lichtbildes betrifft. Der im Paragraph 74, Urheberrechtsgesetz geregelte Schutz des Herstellers eines Lichtbildes ist von dem im Paragraph 78, Urheberrechtsgesetz behandelten Schutz der Person, deren Bildnis veröffentlicht wird, verschieden. (Rehm JBl 1962, ÖBl 1974 97, 1953 56).
§ 78 Urheberrechtsgesetz verbietet, dass Bildnisse von Personen öffentlich ausgestellt oder auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Dadurch soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff „berechtigte Interessen“ nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (ÖBl 1974 97, SZ 28/205 u.a. )Paragraph 78, Urheberrechtsgesetz verbietet, dass Bildnisse von Personen öffentlich ausgestellt oder auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Dadurch soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz legt den Begriff „berechtigte Interessen“ nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (ÖBl 1974 97, SZ 28/205 u.a. )
Die Prüfung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des Falles als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl 1974 97 mit weiteren Nachweisen, weiters 4 Ob 318/75). Hiebei handelt es sich um eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage, die auf Grund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere auch unter Berücksichtigung des mit dem veröffentlichten Bild im Zusammemhang stehenden Textes, nach objektiven Masstäben – und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen – zu beantworten ist (ÖBl 1974 97, 1972 49 u.a.). Die Verwendung des Bildes einer Person zu Werbezwecken kann auch dann, wenn der Gegenstand für den geworben wird nichts Anstößiges enthält, eine Verlegung berechtigter Interessen der abgebildeten Person bedeuten: es kommt aber auch hier immer auf die Umstände des Einzelfalles an (ÖBl 1974 97, 1972 47 u.a.).
Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen zur Begründung der Untersagung der öffentlichen Verbreitung seines Bildnisses oder von Ansprüchen wegen einer solchen Verbreitung ist aber demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde; der Schutz des § 78 Urheberrechtsgesetz entfällt soweit, als die ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Zustimmung reicht (ÖBl 1974 97 u.a.).Die Berufung auf den Schutz berechtigter Interessen zur Begründung der Untersagung der öffentlichen Verbreitung seines Bildnisses oder von Ansprüchen wegen einer solchen Verbreitung ist aber demjenigen versagt, der einer Veröffentlichung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde; der Schutz des Paragraph 78, Urheberrechtsgesetz entfällt soweit, als die ausdrücklich oder stillschweigend erteilte Zustimmung reicht (ÖBl 1974 97 u.a.).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt zugestimmt, dass Aufnahmen – unter anderem auch von ihnen – für eine Reportage über das „M*“ gemacht werden. Dass diese Aufnahmen zu dem Zweck gemacht werden, um bei einer Veröffentlichung verwendet werden zu können, war auf Grund der gegebenen Umstände klar, sodass die Zustimmung zur Herstellung der Aufnahmen auch die Zustimmung zu einer Veröffentlichung im Rahmen der vorgesehenen Reportage in sich schloss. Darauf, ob die Kläger auf Grund des Vertrages über die Bestellung als Heimeltern schon zur Erteilung dieser Zustimmung verpflichtet gewesen wären, kommt es daher nicht an, weil sie diese Zustimmung jedenfalls durch ihre Mitwirkung bei der Reportage gegeben haben. Dass die Kläger mit einer Veröffentlichung solcher Bilder überhaupt einverstanden waren, geben auch sie selbst in der Klage zu. Sie behaupten lediglich, es sei ihnen zugesagt worden, dass ihnen die Bilder vor der Veröffentlichung vorgelegt werden und sie mitbestimmen können, welche Bilder tatsächlich veröffentlicht werden. Diese Zusage wurde aber von den Untergerichten nicht als erwiesen angenommen, sodass sie der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann. Die Kläger mussten aber schon auf Grund ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung an sich damit rechnen, dass andere Personen, insbesondere auch ihre Bekannten und Verwandten, von ihrer Tätigkeit in diesem Kinderdorf erfahren und dass sie somit durch eine Berichterstattung und Werbung für dieses Kinderdorf mit ihm im Zusammenhang gebracht werden. Dass diese Werbung auch mit der Bitte um Spenden verbunden wird, ergab sich aus dem allgemein bekannten Umstand, dass die Einrichtung der Kinderdörfer weitgehend caritativen Charakter hat und in großem Maße auf Spenden der Bevölkerung angewiesen ist. Dass die Berichterstattung oder Werbung der beklagten Partei über diesen zu erwartenden Rahmen hinausgegangen, ungebührlich aufdringlich oder sonst eine nicht zu erwartende Form oder einen unpassenden Inhalt gehabt habe, und aus diesem Grund geeignet gewesen wäre, für die Kläger abträgliche Wirkung zu haben, kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Wenn Personen wegen der bloßen Tatsache, dass die Kläger im Rahmen einer Reportage über das Kinderdorf, die zu einer mit Bitten um Spenden verbundenen Werbung für dieses Kinderdorf verwendet wurde, abgebildet wurden, diese wegen „Bettelns“ ansprachen oder spätere Arbeitskollegen und Vorgesetzte des Erstklägers von seiner Tätigkeit im Kinderdorf erfuhren und darüber sprachen, so war dies eine Folge davon, dass die Bilder der Kläger überhaupt im Rahmen einer solchen Reportage veröffentlicht wurden. Mit diesen Folgen mussten die Kläger daher bereits rechnen, als sie zustimmten, dass von ihnen Aufnahmen für diese Reportage gemacht werden.
Zum Einwand der Kläger, dass ihre Zustimmung wegen der Veränderung der Verhältnisse zwischen der Aufnahme und der Veröffentlichung der Bilder hinfällig geworden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Aufnahmen und die Zustimmung der Kläger dazu im März 1973 erfolgte, die Zeitschriftennummer mit diesen Aufnahmen ab Mai 1973 versendet wurde und die Kläger die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die beklagte Partei damit beantworteten, dass sie Einspruch gegen die weitere Veröffentlichung ihrer Bildnisse in dieser Zeitschriftnummer erhoben, wobei sie die Einstellung der weiteren Verbreitung unter Setzung einer Frist bis zum 28. Juni 1973 verlangten. Es wurde festgestellt, dass die beklagte Partei dieser Forderung entsprochen hat und es „dann zu keinem Vertrieb weiterer Hefte mehr“ kam. Bei diesem Sachverhalt kann es dahingestellt bleiben, ob die Kläger überhaupt berechtigt waren, die bei der Aufnahme der Bilder für die Reportage erteilte Zustimmung vor Abschluss der Berichts- und Werbeaktion zurückzuziehen, weil die einmal für einen bestimmten Zweck erteilte Zustimmung nicht mehr ohne weiters einseitig widerrufen werden kann; die beklagte Partei hat jedenfalls der Forderung der Kläger im verlangten Ausmaß ohnehin entsprochen, sodass keine Grundlage für einen Anspruch der Kläger wegen Verletzung berechtigter Interessen gegeben ist. Auf die behaupteten Verfahrensmängel ist aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht mehr einzugehen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.