Die Beklagte ist Eigentümerin, Herausgeberin und Verlegerin der "Neuen Kronen-Zeitung" (früher: "Unabhängige Kronen-Zeitung"), der auflagenstärksten Zeitung Österreichs. In der für Oberösterreich bestimmten, in Linz redigierten Lokalausgabe dieses Blattes - nicht aber auch in den übrigen Ausgaben - wurde am 21. Oktober 1971 auf Seite 5 im Zusammenhang mit einem Artikel unter der Schlagzeile: " 'Perle' packte aus: Chefin bezahlte die EngelmacherinÜ" ein Lichtbild der Klägerin veröffentlicht.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100.000 S samt Anhang. Sie habe durch die beanstandete Veröffentlichung einen Schaden in dieser Höhe erlitten (§ 87 UrhG), doch gebühre ihr der eingeklagte Betrag auch als "angemessenes Entgelt" im Sinne des § 86 UrhG. Das Begehren wird überdies auf die "einschlägigen Schadenersatzbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1293 ff.)" und auf die Verletzung der Persönlichkeitsrechte gestützt, die der Klägerin gemäß §§ 15 ff. A8GB zustunden, darüber hinaus auch auf Art. VII StGN 1862 (Lassersche Artikel).Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100.000 S samt Anhang. Sie habe durch die beanstandete Veröffentlichung einen Schaden in dieser Höhe erlitten (Paragraph 87, UrhG), doch gebühre ihr der eingeklagte Betrag auch als "angemessenes Entgelt" im Sinne des Paragraph 86, UrhG. Das Begehren wird überdies auf die "einschlägigen Schadenersatzbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraphen 1293, ff.)" und auf die Verletzung der Persönlichkeitsrechte gestützt, die der Klägerin gemäß Paragraphen 15, ff. A8GB zustunden, darüber hinaus auch auf Artikel römisch sieben, StGN 1862 (Lassersche Artikel).
Demgegenüber behauptet die Beklagte ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Information über das strafbare Verhalten der Klägerin, wegen dessen sie schließlich auch vom Strafgericht verurteilt worden sei; das Klagebegehren sei auch der Höhe nach nicht berechtigt.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Seiner Entscheidung liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Die Klägerin hatte 1968 und 1969 fallweise als Fotomodell gearbeitet; im Jahr 1971 übte sie diese Tätigkeit hauptberuflich aus.
Im Herbst 1970 ließ sich die Klägerin bei dem Fotografen Roland N in Wien gegen ein Honorar von 8655 S (reine Aufnahmekosten) ein sogenanntes "Compose" anfertigen, welches auf drei zusammenhängenden Blättern drei großformatige Farbaufnahmen - davon ein Bild der Klägerin im Neglige - und dreizehn Schwarz-Weiß-Bilder verschiedener Größe enthielt. Neben der Neglige-Aufnahme findet sich folgender Text:
"Ulla T, Größe 170, Konfektion 38, Oberweite 88, Taille 61, Hüfte 88, Handschuhe 7, Schuhe 40, Haare mittelblond, Augen grün; Sport:
Reiten, Tennis, Wasserski, Ski, Eiskunstlauf. Foto: Roland N."
Das "lay-out", also die Auswahl und Zusammenstellung der für das Compose in Betracht kommenden Bilder, hatte der damalige Schwager der Klägerin, Helmut H, unentgeltlich besorgt. Zur Anfertigung der Aufnahmen und zur Herstellung des "lay-outs" hatte sich die Klägerin drei Tage lang in Wien aufgehalten, wodurch ihr Spesen in der Höhe von 1500 S entstanden waren. Auch die für die Aufnahmen erforderlichen Kleidungsstücke und Accessoires mußte die Klägerin aus eigenem bezahlen.
In der Folge ließ sich die Klägerin bei der Druckerei H 600 Exemplare des Composes anfertigen, wofür sie 16.000 S zu zahlen hatte.
Composes dieser Art können etwa drei bis vier Jahre lang verwendet werden. Interessierte Kunden wählen daraus im Studio des Fotografen das ihnen zusagende Modell, wenden sich dann an die zuständige Modellagentur und buchen dort das von ihnen ausgewählte Modell. Auch die Klägerin hatte das Compose an 20 bis 30 Fotografen und Großfirmen in Österreich versendet und außerdem bei einer Agentur in Wien auflegen lassen. Auf Grund dieser aufliegenden Exemplare erhielt die Klägerin von März bis Juni 1971 verschiedene Aufträge. Dabei verdiente sie insgesamt 39.440 S. Auf Empfehlung eines Fotografen hatte sich die Klägerin außerdem an eine Agentur in Barcelona gewendet, von dieser einen Auftrag erhalten und für 10 Termine in Spanien ein Honorar von 36.000 S erzielt. Der Gesamtverdienst der Klägerin als Fotomodell betrug in der Zeit von März bis Juni 1971 insgesamt 69.440 S.
Im Sommer 1971 war bei der Klägerin eine Hausgehilfin namens Mary Jane R beschäftigt gewesen. Diese war im Zeitpunkt ihres Dienstantritts bereits im vierten oder fünften Monat schwanger gewesen und hatte dies der Klägerin auch mitgeteilt. Anfang Juli 1971 forderte die Klägerin Mary Jane R auf, sich die Leibesfrucht abtreiben zu lassen; die Abtreibung wurde am 2. Juli 1971 unter Mitwirkung der Klägerin tatsächlich durchgeführt. Im Anschluß daran verbrachte die Klägerin mit ihrem Mann, ihren beiden Adoptivkindern und der Hausgehilfin Mary Jane R einen Urlaub in Italien. Mary Jane R wurde am 1. September 1971 von der italienischen Polizei nach Österreich abgeschoben und dem Gendarmeriepostenkommando Arnoldstein übergeben. Als die Klägerin am 6. oder 7. September 1971 nach Österreich zurückkehrte, erfuhr sie, daß gegen sie Erhebungen in der Richtung des Verbrechens nach § 146 StG geführt wurden. Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Pasching vom 2. September 1971 beantragte die Staatsanwaltschaft Linz am selben Tag gegen Mary Jane R die Verhängung der U-Haft wegen Verdachtes des Verbrechens nach § 144 StG und gegen die Klägerin die Durchführung von Vorerhebungen wegen Verdachtes des Verbrechens nach § 146 StG. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. März 1972, 24 Vr 2090/71-38, wurde die Klägerin rechtskräftig des Verbrechens der Mitschuld an der Abtreibung der eigenen Leibesfrucht nach § 146 StG schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie Anfang Juli 1971 in Linz die schwangere Mary Jane R zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht verleitet und ihr durch Vermittlung der abgesondert verfolgten Helene K dazu Hilfe geleistet habe.Im Sommer 1971 war bei der Klägerin eine Hausgehilfin namens Mary Jane R beschäftigt gewesen. Diese war im Zeitpunkt ihres Dienstantritts bereits im vierten oder fünften Monat schwanger gewesen und hatte dies der Klägerin auch mitgeteilt. Anfang Juli 1971 forderte die Klägerin Mary Jane R auf, sich die Leibesfrucht abtreiben zu lassen; die Abtreibung wurde am 2. Juli 1971 unter Mitwirkung der Klägerin tatsächlich durchgeführt. Im Anschluß daran verbrachte die Klägerin mit ihrem Mann, ihren beiden Adoptivkindern und der Hausgehilfin Mary Jane R einen Urlaub in Italien. Mary Jane R wurde am 1. September 1971 von der italienischen Polizei nach Österreich abgeschoben und dem Gendarmeriepostenkommando Arnoldstein übergeben. Als die Klägerin am 6. oder 7. September 1971 nach Österreich zurückkehrte, erfuhr sie, daß gegen sie Erhebungen in der Richtung des Verbrechens nach Paragraph 146, StG geführt wurden. Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Pasching vom 2. September 1971 beantragte die Staatsanwaltschaft Linz am selben Tag gegen Mary Jane R die Verhängung der U-Haft wegen Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 144, StG und gegen die Klägerin die Durchführung von Vorerhebungen wegen Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 146, StG. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. März 1972, 24 römisch fünf r 2090/71-38, wurde die Klägerin rechtskräftig des Verbrechens der Mitschuld an der Abtreibung der eigenen Leibesfrucht nach Paragraph 146, StG schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie Anfang Juli 1971 in Linz die schwangere Mary Jane R zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht verleitet und ihr durch Vermittlung der abgesondert verfolgten Helene K dazu Hilfe geleistet habe.
Die Oberösterreich-Ausgabe der "Kronen-Zeitung" brachte am 21. Oktober 1971 im Lokalteil auf Seite 5 nachstehenden Bericht:
"Linzer Mannequin ließ seine Hausgehilfin ohne Paß in Italien.
'Perle' packte aus: Chefin bezahlte die EngelmacherinÜ"
Beim Spaziergang im Gefängnishof sah sie jetzt jene Frau wieder, die bei ihr einen verbotenen Eingriff vorgenommen hatte. Damit konnte die Hausgehilfin Mary Jane R (17) beweisen, daß sie ihre Chefin, den Mannequin Ulli Maria T (26) nicht verleumderisch der Anstiftung zur Abtreibung bezichtigt hatte, wie die es behauptet hatte. Jetzt sitzt auch die Chefin mit ihrer entlassenen Hausgehilfin und der Engelmacherin im selben Gefängnis.
Am längsten von den dreien ist die Pensionisten und Aufräumerin Helene K (60) eingesperrt. Der einschlägig vorbestraften Frau war, wie berichtet, am 7. Oktober eine Abtreibung mit tödlichem Ausgang nachgewiesen worden. Helene K gab aber nur zu, den tragisch endenden Eingriff an der Hausgehilfin Anneliese W (25) vorgenommen zu haben. Andere Abtreibungen bestritt sie.
Das nahmen ihr aber die erfahrenen Beamten der Gendarmerieerhebungsabteilung nicht ab. Doch erst "Inspektor Zufall" kam zu Hilfe: Im Hof des landesgerichtlichen Gefangenenhauses in Linz hatte Mary Jane R die Mitgefangene Helene K als jene Frau wiedererkannt, die am 2. Juli eine Abtreibung an ihr vorgenommen hatte.
Das 17jährige Mädchen war im vierten Monat schwanger gewesen. Das war seiner Dienstgeberin, dem Berufsmannequin und Photomodell Ulli Maria T, ein Dorn im Auge: Die Chefin überredete ihre Hausgehilfin, einen verbotenen Eingriff vornehmen zu lassen. Sie holte dazu Helene K ins Haus.
Drei Tage nach der Schwangerschaftsunterbrechung reiste die Haushälterin dann mit Chefin, deren Gatten und dem Kind auf Urlaub nach C in Italien. Dort wurde das aus U stammende Mädchen fristlos entlassen, weil es wegen Männerbekanntschaften seine Arbeit vernachlässigt hatte. Ohne ihr den Reisepaß herauszugeben, wurde Mary Jane R in Italien mittellos vor die Tür gesetzt.
Den Beamten des Grenzpostens Arnoldstein in Kärnten erzählte sie von ihren Erlebnissen. Auch von der Abtreibung. Auch von der Anstifterin. Mary Jane wurde verhaftet, doch die Exchefin blieb frei: Sie tat nämlich die schweren Beschuldigungen des Mädchens als Racheakt und böse Verleumdung ab. Ein Verleumdungsverfahren gegen die Hausgehilfin wurde eingeleitet. Gerade noch vor der Verurteilung traf sie jetzt glücklicherweise im Gefängnis die ihr namentlich unbekannte Engelmacherin wieder. Jetzt wurde auch der Mannequin überführt und ebenfalls verhaftet."
Neben diesem Artikel war auf derselben Seite ein 10 x 13 cm großes Brustbild der Klägerin eingefügt: Darunter stand: "Stiftete die Haushälterin zu einer Abtreibung an und bezichtigte sie der Verleumdung: Der Mannequin Ulli Maria T (26)."
Verfasser des Artikels war der damalige Redakteur der "Kronen-Zeitung" Richard Sch. gewesen. Er hatte dem gleichfalls bei diesem Blatt beschäftigten Fotografen Horst E mitgeteilt, daß er einen Artikel über die Klägerin herausbringen werde und dazu das erforderliche Bildmaterial benötige. E, welcher ein bei der Firma "Quelle" aufliegendes Compose der Klägerin zur Verfügung hatte, fotografierte daraus die Aufnahme der Klägerin im Neglige und übersandte einen Ausschnitt dieses Bildes an die Redaktion der "Kronen-Zeitung", welche das Bild im Zusammenhang mit dem Artikel vom 21. Oktober 1971 veröffentlichte. Weder Horst E noch die "Kronen-Zeitung" hatten die Zustimmung der Klägerin zu dieser Veröffentlichung eingeholt; die Klägerin hatte niemandem erlaubt, ihr Bild aus dem Compose in irgendeiner Weise zu veröffentlichen.
Nach der Veröffentlichung des Bildes in der "Kronen-Zeitung" wurde die Klägerin von verschiedenen Firmen oder Fotografen, die sie bisher als Fotomodell engagiert hatten, nicht mehr verwendet. Die Ursache für das Ausbleiben dieser Aufträge lag darin, daß ein "Berufsbild" der Klägerin in der Zeitung veröffentlicht worden war; dies hatten auch verschiedene Firmen, bei denen sich die Klägerin nach dem Grund dafür, daß sie nicht mehr verwendet wurde, erkundigt hatte, der Klägerin zur Kenntnis gebracht.
Auch Heinz F, welcher bei der X-GmbH als Fotograf an der Herstellung der Kataloge mitgewirkt hatte, hatte nach dem Erscheinen des Artikels und des Bildes in der "Kronen-Zeitung" von anderen Fotomodellen erfahren, daß die Klägerin der Beteiligung an einer Abtreibung bezichtigt werde und daß dabei ein Foto der Klägerin veröffentlicht worden war. Als Heinz F diesen Umstand der X-GmbH zur Kenntnis brachte, erklärte ihm die genannte Gesellschaft, daß die Klägerin als Modell im Firmenkatalog nicht mehr werde aufscheinen können, weil ihre weitere Verwendung im Hinblick auf die Zeitungsveröffentlichung für die Gesellschaft zu riskant wäre. Andere Mannequins teilten Heinz F mit, daß es sich bei der Abbildung der Klägerin in der "Kronen-Zeitung" um ein Foto aus ihrem Compose gehandelt hatte. Heinz F war mit der Klägerin als Fotomodell zufrieden gewesen und hatte ihr beim letzten Termin vor dem Erscheinen des gegenständlichen Artikels mitgeteilt, daß sie für den Herbst-Winter-Katalog 1972, für welchen die Aufnahmen im Frühjahr 1972 gemacht werden sollten, wieder herangezogen werde. Heinz F hätte die Klägerin auch tatsächlich, wären ihr Bild und der Artikel nicht in der "Kronen-Zeitung" erschienen, als Fotomodell für diesen Katalog verwendet. Bei der X-GmbH wird ein Fotomodell in der Regel in drei bis vier Auflagen des Katalogs verwendet, erst dann pausiert es. Die Klägerin hätte für die Aufnahmen bei der X-GmbH pro Tag 3500 S netto bekommen; außerdem wären ihr die Kosten der Anreise, der Übernachtung und des Mittagessens vergütet worden. Für eine Katalogauflage hätte die Klägerin zwei Tage zur Verfügung stehen müssen. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, für den Herbstkatalog 1972, den Weihnachtskatalog und den Frühjahrskatalog 1973 der X-GmbH als Fotomodell beschäftigt zu werden; sie hätte sich für die Aufnahmen insgesamt fünf Tage zur Verfügung stellen müssen. Tatsächlich teilte Heinz F der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 1971 mit, daß er sie auf Grund der Veröffentlichung in der "Kronen-Zeitung" in Zukunft nicht mehr werde verwenden können; die in Aussicht genommenen Termine müßten entfallen. Auf Grund der Zeitungsveröffentlichung hatte Heinz F auch das Compose der Klägerin aus seiner Sammlung herausgenommen.
Nach den Aufzeichnungen des Steuerberaters der Klägerin Dr. W, hatte die Klägerin im Jahr 1971 für die Herstellung des Composes einschließlich der notwendigen Ausstattung, Taxi- und Bahnfahrten sowie Verpflegungs- und Nächtigungskosten insgesamt 41.263 S ausgegeben.
Im Verfahren 20 Vr 2543/71 des Landesgerichtes Linz wurden Richard Sch. und Fritz P mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juli 1973, 13 Os 61/73-6, von der Anklage, sie hätten - als Artikelverfasser und nach dem Pressegesetz verantwortlicher Redakteur - den Inhalt der im Lauf einer strafgerichtlichen Untersuchung zu den Akten gebrachten Beweisurkunden, nämlich den Inhalt der in den Strafsachen gegen Helene K und Mary Jane R erstatteten Gendarmerieanzeigen und sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse, bevor davon in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, durch den Druck des Artikels in der "Kronen-Zeitung" vom 21. Oktober 1971 veröffentlicht und dadurch das Vergehen nach Art. VII StGN 1862 begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.Im Verfahren 20 römisch fünf r 2543/71 des Landesgerichtes Linz wurden Richard Sch. und Fritz P mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juli 1973, 13 Os 61/73-6, von der Anklage, sie hätten - als Artikelverfasser und nach dem Pressegesetz verantwortlicher Redakteur - den Inhalt der im Lauf einer strafgerichtlichen Untersuchung zu den Akten gebrachten Beweisurkunden, nämlich den Inhalt der in den Strafsachen gegen Helene K und Mary Jane R erstatteten Gendarmerieanzeigen und sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse, bevor davon in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, durch den Druck des Artikels in der "Kronen-Zeitung" vom 21. Oktober 1971 veröffentlicht und dadurch das Vergehen nach Artikel römisch sieben, StGN 1862 begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht einen Verstoß der Beklagten gegen § 78 UrhG. Die Klägerin habe der Beklagten die Veröffentlichung ihres Bildes nicht gestattet; ihre berechtigten Interessen seien dadurch verletzt worden, daß verschiedene Firmen und Agenturen, welche die Klägerin bisher als Fotomodell herangezogen hatten, sie fortan nicht mehr verwendeten. Da die Beklagte das Verschulden ihres Fotografen Horst E zu vertreten habe, sei das Schadenersatzbegehren der Klägerin gemäß § 87 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt. Da die Klägerin im Jahr 1971 innerhalb von vier Monaten etwa 70.000 S verdient habe, müsse gemäß § 273 ZPO davon ausgegangen werden, daß der ihr infolge der Veröffentlichung ihres Bildes in den folgenden Monaten und Jahren entgangene Gewinn mindestens 100.000 S betrage. Eine Verpflichtung zur Schadensminderung durch Entfernung des veröffentlichten Bildes aus dem Compose habe die Klägerin schon deshalb nicht getroffen, weil dieses Bild eine Ganzaufnahme der Klägerin unter Beifügung ihres Namens, ihrer Anschrift sowie verschiedener Maße und Daten zeige und daher ein wesentlicher Bestandteil des Composes sei.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 78, UrhG. Die Klägerin habe der Beklagten die Veröffentlichung ihres Bildes nicht gestattet; ihre berechtigten Interessen seien dadurch verletzt worden, daß verschiedene Firmen und Agenturen, welche die Klägerin bisher als Fotomodell herangezogen hatten, sie fortan nicht mehr verwendeten. Da die Beklagte das Verschulden ihres Fotografen Horst E zu vertreten habe, sei das Schadenersatzbegehren der Klägerin gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UrhG gerechtfertigt. Da die Klägerin im Jahr 1971 innerhalb von vier Monaten etwa 70.000 S verdient habe, müsse gemäß Paragraph 273, ZPO davon ausgegangen werden, daß der ihr infolge der Veröffentlichung ihres Bildes in den folgenden Monaten und Jahren entgangene Gewinn mindestens 100.000 S betrage. Eine Verpflichtung zur Schadensminderung durch Entfernung des veröffentlichten Bildes aus dem Compose habe die Klägerin schon deshalb nicht getroffen, weil dieses Bild eine Ganzaufnahme der Klägerin unter Beifügung ihres Namens, ihrer Anschrift sowie verschiedener Maße und Daten zeige und daher ein wesentlicher Bestandteil des Composes sei.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm sämtliche Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und hielt auch die Feststellung weiterer Tatsachen nicht für erforderlich. Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß bei der Prüfung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildes im Sinne des § 78 UrhG berechtigte Interessen des Abgebildeten verletze, darauf abgestellt werden müsse, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des konkreten Falles als schutzwürdig anzusehen seien. Das Bild dürfe dabei nicht allein betrachtet werden; vielmehr komme es auf die ganze Art der Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Rahmen, in dem das Bild erscheint, sowie insbesondere auf den beigegebenen Text und die Art der Verbreitung an. Müsse danach ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten anerkannt werden, dann sei die Veröffentlichung grundsätzlich unzulässig; behaupte aber derjenige, der das Bild verbreitet habe, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann seien die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm sämtliche Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und hielt auch die Feststellung weiterer Tatsachen nicht für erforderlich. Rechtlich war das Berufungsgericht der Auffassung, daß bei der Prüfung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildes im Sinne des Paragraph 78, UrhG berechtigte Interessen des Abgebildeten verletze, darauf abgestellt werden müsse, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des konkreten Falles als schutzwürdig anzusehen seien. Das Bild dürfe dabei nicht allein betrachtet werden; vielmehr komme es auf die ganze Art der Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Rahmen, in dem das Bild erscheint, sowie insbesondere auf den beigegebenen Text und die Art der Verbreitung an. Müsse danach ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten anerkannt werden, dann sei die Veröffentlichung grundsätzlich unzulässig; behaupte aber derjenige, der das Bild verbreitet habe, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann seien die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
Im vorliegenden Fall sei die Veröffentlichung des Bildes der Klägerin nicht durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt, weil die von der Klägerin begangene strafbare Handlung - auch unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und des wenig schönen Verhaltens der Klägerin gegenüber Mary Jane R - eine derartige "Anprangerung" der Klägerin in aller Öffentlichkeit keinesfalls rechtfertige. Die Tathandlung der Klägerin sei auch nicht so geartet gewesen, daß eine Notwendigkeit oder auch nur ein Bedürfnis bestanden hätte, die Leser der "Kronen-Zeitung" vor der Person der Klägerin zu warnen. Nach der Rechtsprechung sei die Veröffentlichung von Bildern, die einen Rechtsbrecher in einer mit der Tat nicht zusammenhängenden Umgebung zeigten, also bei irgendeiner anderen Gelegenheit aufgenommen wurden, unstatthaft. Es sei daher in jedem Fall unzulässig gewesen, ein mit dem Beruf der Klägerin zusammenhängendes Foto der Öffentlichkeit darzubieten. Da sich aus dem Zusammenhang zwischen dem zu beruflichen Zwecken hergestellten Bild der Klägerin und dem sensationell aufgemachten Text des Zeitungsartikels jedenfalls ergebe, daß die Beklagte hier die Grenze zwischen einer zulässigen Berichterstattung und einem Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überschritten habe, falle die Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Klägerin aus. Der von der Beklagten bestrittene Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung des Bildes und der von der Klägerin behaupteten Einkommensminderung sei auf Grund der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht zu bejahen; das Verschulden der Beklagten liege darin, daß sie ihre Mitarbeiter ("Bedienstete oder Beauftragte" im Sinne des § 88 Abs. 2 UrhG) nicht entsprechend überwacht habe, so daß die Veröffentlichung des gegenständlichen Bildes ohne Zustimmung der Klägerin geschehen konnte.Im vorliegenden Fall sei die Veröffentlichung des Bildes der Klägerin nicht durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt, weil die von der Klägerin begangene strafbare Handlung - auch unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und des wenig schönen Verhaltens der Klägerin gegenüber Mary Jane R - eine derartige "Anprangerung" der Klägerin in aller Öffentlichkeit keinesfalls rechtfertige. Die Tathandlung der Klägerin sei auch nicht so geartet gewesen, daß eine Notwendigkeit oder auch nur ein Bedürfnis bestanden hätte, die Leser der "Kronen-Zeitung" vor der Person der Klägerin zu warnen. Nach der Rechtsprechung sei die Veröffentlichung von Bildern, die einen Rechtsbrecher in einer mit der Tat nicht zusammenhängenden Umgebung zeigten, also bei irgendeiner anderen Gelegenheit aufgenommen wurden, unstatthaft. Es sei daher in jedem Fall unzulässig gewesen, ein mit dem Beruf der Klägerin zusammenhängendes Foto der Öffentlichkeit darzubieten. Da sich aus dem Zusammenhang zwischen dem zu beruflichen Zwecken hergestellten Bild der Klägerin und dem sensationell aufgemachten Text des Zeitungsartikels jedenfalls ergebe, daß die Beklagte hier die Grenze zwischen einer zulässigen Berichterstattung und einem Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überschritten habe, falle die Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Klägerin aus. Der von der Beklagten bestrittene Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung des Bildes und der von der Klägerin behaupteten Einkommensminderung sei auf Grund der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht zu bejahen; das Verschulden der Beklagten liege darin, daß sie ihre Mitarbeiter ("Bedienstete oder Beauftragte" im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, UrhG) nicht entsprechend überwacht habe, so daß die Veröffentlichung des gegenständlichen Bildes ohne Zustimmung der Klägerin geschehen konnte.
Die Berufung der Beklagten sei aber auch insoweit nicht berechtigt, als sie sich gegen die Höhe des der Klägerin zuerkannten Betrages wende: Der der Klägerin im Zusammenhang mit der Herstellung des Composes entstandene, durch die Entwertung dieses Composes unnütz gewordene und gemäß § 273 ZPO mit 30.000 S festzusetzende Aufwand sei der Klägerin als Schadenersatz voll zu vergüten. Darüber hinaus habe die Klägerin aber gemäß § 87 Abs. 1 UrhG aus dem Titel des entgangenen Gewinnes Anspruch auf Ersatz des Nettoverdienstes, den sie ohne die beanstandete Veröffentlichung auf Grund des Composes noch hätte erzielen können und der vom Erstgericht gleichfalls unbedenklich mit 70.000 S festgesetzt worden sei. Da auch eine Verpflichtung der Klägerin zur Schadensminderung durch Austausch des veröffentlichten Bildes schon deshalb nicht in Betracht komme, weil ein solcher Austausch an der bereits eingetretenen Schädigung der Klägerin nichts mehr geändert hätte und die Beklagte im übrigen nicht habe beweisen können, daß die Klägerin durch Annahme eines Engagements im Ausland oder durch verstärkte Bemühungen in anderen Bundesländern den Schaden hätte verringern können, sei das Urteil des Erstgerichtes in vollem Umfang zu bestätigen gewesen.Die Berufung der Beklagten sei aber auch insoweit nicht berechtigt, als sie sich gegen die Höhe des der Klägerin zuerkannten Betrages wende: Der der Klägerin im Zusammenhang mit der Herstellung des Composes entstandene, durch die Entwertung dieses Composes unnütz gewordene und gemäß Paragraph 273, ZPO mit 30.000 S festzusetzende Aufwand sei der Klägerin als Schadenersatz voll zu vergüten. Darüber hinaus habe die Klägerin aber gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UrhG aus dem Titel des entgangenen Gewinnes Anspruch auf Ersatz des Nettoverdienstes, den sie ohne die beanstandete Veröffentlichung auf Grund des Composes noch hätte erzielen können und der vom Erstgericht gleichfalls unbedenklich mit 70.000 S festgesetzt worden sei. Da auch eine Verpflichtung der Klägerin zur Schadensminderung durch Austausch des veröffentlichten Bildes schon deshalb nicht in Betracht komme, weil ein solcher Austausch an der bereits eingetretenen Schädigung der Klägerin nichts mehr geändert hätte und die Beklagte im übrigen nicht habe beweisen können, daß die Klägerin durch Annahme eines Engagements im Ausland oder durch verstärkte Bemühungen in anderen Bundesländern den Schaden hätte verringern können, sei das Urteil des Erstgerichtes in vollem Umfang zu bestätigen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise Folge; er bestätigte den Zuspruch von 70.000 S samt Anhang und wies das Mehrbegehren von 30.000 S samt Anhang ab.