Rechtssatz RS0077777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077777
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Bezweckt die Veröffentlichung des Bildes einer Person primär die Befriedigung der Neugierde und der Sensationslust der breiten Öffentlichkeit, dann werden damit die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung jedenfalls überschritten und die rechtlich geschützten Interessen der abgebildeten Person verletzt (ÖBl 1964,129) Compose eines Fotomodells - § 146 StG.Bezweckt die Veröffentlichung des Bildes einer Person primär die Befriedigung der Neugierde und der Sensationslust der breiten Öffentlichkeit, dann werden damit die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung jedenfalls überschritten und die rechtlich geschützten Interessen der abgebildeten Person verletzt (ÖBl 1964,129) Compose eines Fotomodells - Paragraph 146, StG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 318/75
Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 318/75
Veröff: SZ 48/73 = ÖBl 1976,51
- 4 Ob 304/77
Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 304/77
Auch; Beisatz: Aipag-ORF-Tozzer. (T1) Veröff: SZ 50/22 = EvBl 1977/194 S 436 = ÖBl 1977,76
- 4 Ob 161/89
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 161/89
Vgl auch
- 4 Ob 30/90
Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 30/90
Veröff: SZ 63/75
- 4 Ob 41/91
Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 41/91
Auch; Veröff: SZ 64/89 = ÖBl 1992,84 = MR 1991,202
- 4 Ob 100/94
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 19.09.1994 4 Ob 100/94
Auch
- 6 Ob 6/19d
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
Veröff: SZ 2019/59
- 6 Ob 52/20w
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 52/20w
Beisatz: Nach der Judikatur des EGMR ist der Informationswert eines Fotos nicht isoliert zu beurteilen, sondern im Lichte des Artikels, den es begleitet und illustriert. Vor diesem Hintergrund ist ein eigenständiger Nachrichtenwert der Abbildung in dem Sinn, dass zu berücksichtigen wäre, ob eine sinnvolle Berichterstattung über die Angelegenheit auch ohne Veröffentlichung des Lichtbildes möglich gewesen wäre, für die Bejahung eines schutzwürdigen Veröffentlichungsinteresses nicht erforderlich. Das Fehlen eines eigenständigen Nachrichtenwerts ist aber im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums von Bedeutung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0077777
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0040OB00318_7500000_001