Begründung:
Die Zweitbeklagte ist die Medieninhaberin der "Neuen Kronen-Zeitung"; die Erstbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Zweitbeklagten.
Die "Neue Kronen-Zeitung" hatte bereits im Jahre 1986 - in ihren Ausgaben vom 23., 24., 25., 29.5. und vom 4.6.1986 - in verschiedenen Artikeln über die Klägerin berichtet und dazu wiederholt deren Lichtbild veröffentlicht. Gegenstand dieser Berichte war, daß die Klägerin unberechtigt als Psychotherapeutin, Magister der Pharmazie, Doktor der Philosophie und Doktor der Medizin aufgetreten sei und als "falsche Ärztin" in Wiener Spitälern gearbeitet habe.
In der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 17. April 1989 wurde auf den Seiten 8 und 9 unter der über beide Seiten gehenden Schlagzeile "Lainz: Jetzt werden 250 neue Hinweise geprüft" und mit den Untertiteln "Polizei hofft, konkretere Spuren zu bekommen" sowie "Weitere Ärzte wurden in die Mangel genommen" insgesamt 5-spaltig über den Fortgang bei der Aufklärung der Patientenmorde in Lainz berichtet und dabei in der ersten Spalte links ein Lichtbild der Klägerin veröffentlicht; darunter stand: "Falsche Ärztin: Christine
E.".
Im Rahmen des genannten Artikels wurde unter dem Zwischentitel "Hausfrau als falsche Ärztin in Lainz" ab der vierten Spalte folgendes berichtet:
"Weniger folgenschwer war die Affäre um eine falsche Ärztin, die vor drei Jahren für Schlagzeilen sorgte. Damals nahm die Hausfrau und Mutter zweier Kinder, Christine E. (30), an Operationen und Visiten in Lainz teil. Die Wienerin, die nur vier Klassen Hauptschule absolviert hatte, trat als Psychotherapeutin, Magister der Pharmazie, Doktor der Philosophie und Doktor der Medizin auf.
Die langhaarige Brünette wurde vom Sohn der früheren Gesundheitsministerin Dr. Ingrid L*** in das Krankenhaus gebracht. Jenem Dr. Sepp L***, der bis vergangenen Montag provisorischer Leiter des Lainzer Spitals war.
Ihren größten Auftritt hatte die falsche Ärztin am 23. März 1986, als sie in der Fernsehsendung "Wir" Millionen TV-Zusehern Tips für Empfängnisverhütung gab. Nach der Sendung meldete sich der Ex-Mann der Frau im Lainzer Spital und fragte entsetzt: 'Wißt Ihr denn nicht, daß sie gar keine Ärztin ist?'".
Unter Bezugnahme auf dieses Foto und den gesamten Bericht beantragt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Personenbildnisse von ihr im Zusammenhang mit einer negativen Berichterstattung über sie, insbesondere
a) im Zusammenhang mit einem Bericht über die Patientenmorde im Krankenhaus Lainz, bei der der Eindruck einer Verwicklung der Klägerin in diese Affäre erweckt wird, und/oder
b) (im Zusammenhang mit) einem Bericht, in dem behauptet wird, die Klägerin habe sich zu Unrecht als Psychotherapeutin, Magister der Pharmazie, Doktor der Philosophie und Doktor der Medizin bezeichnet und sei als solche im Krankenhaus aufgetreten, und/oder behauptet bzw. der Eindruck erweckt wird, sie habe bei Operationen teilgenommen bzw. hieran mitgewirkt,
oder in sonstiger, die Interessen der Klägerin beeinträchtigender Art und Weise ohne deren Zustimmung zu veröffentlichen. Die Beklagten hätten durch die Veröffentlichung des Bildes der Klägerin deren Interessen beeinträchtigt und daher gegen § 78 UrhG verstoßen, weil die Klägerin durch den Begleittext einerseits mit den Patientenmorden in Lainz in Zusammenhang gebracht worden sei und andererseits eine Berichterstattung über eine drei Jahre zurückliegende Affäre keinerlei Nachrichtenwert mehr besitze. In diesem Punkt sei der Bericht überdies unwahr, weil sich die Klägerin im Jahre 1986 niemals als Ärztin oder Akademikerin geriert habe und auch an keinen den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten beteiligt gewesen sei; die diesbezügliche Strafanzeige gegen sie sei am 26. Mai 1986 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden.oder in sonstiger, die Interessen der Klägerin beeinträchtigender Art und Weise ohne deren Zustimmung zu veröffentlichen. Die Beklagten hätten durch die Veröffentlichung des Bildes der Klägerin deren Interessen beeinträchtigt und daher gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen, weil die Klägerin durch den Begleittext einerseits mit den Patientenmorden in Lainz in Zusammenhang gebracht worden sei und andererseits eine Berichterstattung über eine drei Jahre zurückliegende Affäre keinerlei Nachrichtenwert mehr besitze. In diesem Punkt sei der Bericht überdies unwahr, weil sich die Klägerin im Jahre 1986 niemals als Ärztin oder Akademikerin geriert habe und auch an keinen den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten beteiligt gewesen sei; die diesbezügliche Strafanzeige gegen sie sei am 26. Mai 1986 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt worden.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Klägerin sei in dem beanstandeten Artikel nicht mit der Mordserie in Lainz in Zusammenhang gebracht worden; die Beklagten hätten ihre Leser nur daran erinnert, daß schon vor drei Jahren in diesem Krankenhaus ein Mißstand aufgetreten war. Es überwiege daher das Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung und Warnung vor einer "falschen Ärztin". Die Klägerin sei von 1984 bis zu ihrer Verhaftung am 22. Mai 1986 sehr wohl in der Öffentlichkeit als Ärztin aufgetreten; sie sei auch in der Folge verwaltungsbehördlich wegen unbefugter Führung akademischer Grade rechtskräftig "verurteilt" worden.
Das Erstgericht erließ - insoweit rechtskräftig - die zu lit a) beantragte einstweilige Verfügung; den zu lit b) gestellten Sicherungsantrag wies es ab und nahm dazu noch als bescheinigt an, daß vor der Berichterstattung vom 17. April 1989 der Journalist Erich S*** neuerlich über die Klägerin recherchiert und dabei in Erfahrung gebracht habe, sie habe sich in der Zwischenzeit sowohl beim Arbeiter-Samariterbund wieder fälschlicherweise als Ärztin einführen wollen als auch anläßlich des Opernballes 1989 der Johanniter-Unfallhilfe ihre ärztliche Hilfe angeboten, wobei sie sich als Psychotherapeutin ausgegeben habe; sie habe auch versucht, im Rahmen der Organisation der Johanniter-Unfallhilfe als Ärztin Aufnahme zu finden, und sich dabei auf ihrem Bewerbungsfoto als "Dr. D***" bezeichnet. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß sich die Klägerin nicht nur im Jahre 1986 der näher bezeichneten unrichtigen Selbstdarstellung bedient habe, sondern dies auch jetzt noch tue.Das Erstgericht erließ - insoweit rechtskräftig - die zu Litera a,) beantragte einstweilige Verfügung; den zu Litera b,) gestellten Sicherungsantrag wies es ab und nahm dazu noch als bescheinigt an, daß vor der Berichterstattung vom 17. April 1989 der Journalist Erich S*** neuerlich über die Klägerin recherchiert und dabei in Erfahrung gebracht habe, sie habe sich in der Zwischenzeit sowohl beim Arbeiter-Samariterbund wieder fälschlicherweise als Ärztin einführen wollen als auch anläßlich des Opernballes 1989 der Johanniter-Unfallhilfe ihre ärztliche Hilfe angeboten, wobei sie sich als Psychotherapeutin ausgegeben habe; sie habe auch versucht, im Rahmen der Organisation der Johanniter-Unfallhilfe als Ärztin Aufnahme zu finden, und sich dabei auf ihrem Bewerbungsfoto als "Dr. D***" bezeichnet. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß sich die Klägerin nicht nur im Jahre 1986 der näher bezeichneten unrichtigen Selbstdarstellung bedient habe, sondern dies auch jetzt noch tue.
Das Rekursgericht gab auch dem zu lit b) gestellten Sicherungsantrag mit der Maßgabe statt, daß es den Beklagten verbot, Personenbildnisse der Klägerin ohne deren Zustimmung im Zusammenhang mit einem Bericht zu veröffentlichen, wonach sich die Klägerin von 1984 bis Mai 1986 zu Unrecht als Psychotherapeutin, Magister der Pharmazie, Doktor der Philosophie und Doktor der Medizin bezeichnet habe und als solche im Krankenhaus aufgetreten sei und/oder behauptet bzw. der Eindruck erweckt werde, sie habe bei Operationen teilgenommen bzw. hieran mitgewirkt; es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht gab auch dem zu Litera b,) gestellten Sicherungsantrag mit der Maßgabe statt, daß es den Beklagten verbot, Personenbildnisse der Klägerin ohne deren Zustimmung im Zusammenhang mit einem Bericht zu veröffentlichen, wonach sich die Klägerin von 1984 bis Mai 1986 zu Unrecht als Psychotherapeutin, Magister der Pharmazie, Doktor der Philosophie und Doktor der Medizin bezeichnet habe und als solche im Krankenhaus aufgetreten sei und/oder behauptet bzw. der Eindruck erweckt werde, sie habe bei Operationen teilgenommen bzw. hieran mitgewirkt; es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz nahm noch ergänzend als bescheinigt an, daß die von der Bundespolizeidirektion Wien-Sicherheitsbüro gegen die Klägerin erstattete Strafanzeige wegen Verdachtes nach §§ 108, 184 StGB am 26. Mai 1986 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden ist. Die Klägerin habe mit dem noch in Rede stehenden Teil ihres Sicherungsantrages das Verbot einer Veröffentlichung ihres Bildnisses in Zusammenhang mit einem neuerlichen Bericht über drei Jahre zurückliegende Ereignisse begehrt; tatsächlich habe die "Neue Kronen-Zeitung" am 17. April 1989 das Lichtbild der Klägerin auch im Zusammenhang mit einem solchen Bericht veröffentlicht. Die Beklagten könnten sich daher nicht auf ein aktuelles Verhalten der Klägerin gemäß den - insoweit überschießenden - Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes berufen, weil ein solches gar nicht Gegenstand der Berichterstattung gewesen sei. Durch die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über drei Jahre zurückliegende Ereignisse seien aber berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden. Dem stehe kein überwiegendes Interesse der Beklagten gegenüber, weil allfälligen Informationsinteressen bereits durch die Berichterstattung des Jahres 1986 Rechnung getragen worden sei. Es komme daher auch nicht mehr auf die Richtigkeit der Berichterstattung an. Die Tatsache allein, daß eine Person einmal die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich gezogen habe, berechtige nicht dazu, über sie nun zeitlebens Berichte zu bringen. Auch liege keine sachliche Berichterstattung vor, weil die Zurücklegung der gegen die Klägerin erhobenen Strafanzeige verschwiegen worden sei. Die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der Wiederholung von Berichten aus dem Jahre 1986 verletze überdies das durch § 10 MedienG rechtlich anerkannte Interesse der Rehabilitation dessen, der durch Medienberichte mit einer strafrechtlichen Untersuchung in Zusammenhang gebracht wurde; die Zeitung der Zweitbeklagten habe daher auch insoweit gegen § 78 UrhG verstoßen.Das Gericht zweiter Instanz nahm noch ergänzend als bescheinigt an, daß die von der Bundespolizeidirektion Wien-Sicherheitsbüro gegen die Klägerin erstattete Strafanzeige wegen Verdachtes nach Paragraphen 108, 184, StGB am 26. Mai 1986 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt worden ist. Die Klägerin habe mit dem noch in Rede stehenden Teil ihres Sicherungsantrages das Verbot einer Veröffentlichung ihres Bildnisses in Zusammenhang mit einem neuerlichen Bericht über drei Jahre zurückliegende Ereignisse begehrt; tatsächlich habe die "Neue Kronen-Zeitung" am 17. April 1989 das Lichtbild der Klägerin auch im Zusammenhang mit einem solchen Bericht veröffentlicht. Die Beklagten könnten sich daher nicht auf ein aktuelles Verhalten der Klägerin gemäß den - insoweit überschießenden - Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes berufen, weil ein solches gar nicht Gegenstand der Berichterstattung gewesen sei. Durch die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über drei Jahre zurückliegende Ereignisse seien aber berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden. Dem stehe kein überwiegendes Interesse der Beklagten gegenüber, weil allfälligen Informationsinteressen bereits durch die Berichterstattung des Jahres 1986 Rechnung getragen worden sei. Es komme daher auch nicht mehr auf die Richtigkeit der Berichterstattung an. Die Tatsache allein, daß eine Person einmal die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich gezogen habe, berechtige nicht dazu, über sie nun zeitlebens Berichte zu bringen. Auch liege keine sachliche Berichterstattung vor, weil die Zurücklegung der gegen die Klägerin erhobenen Strafanzeige verschwiegen worden sei. Die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der Wiederholung von Berichten aus dem Jahre 1986 verletze überdies das durch Paragraph 10, MedienG rechtlich anerkannte Interesse der Rehabilitation dessen, der durch Medienberichte mit einer strafrechtlichen Untersuchung in Zusammenhang gebracht wurde; die Zeitung der Zweitbeklagten habe daher auch insoweit gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen.
Gegen die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hält das Rechtsmittel für unzulässig und stellt den Antrag, ihm nicht Folge zu geben.