Der dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig: Entgegen der Zulassungsbeschwerde bedarf es zwar keiner ausdrücklichen Rechtsprechung über den Bildnisschutz bei Fotomontagen; nach der Rechtsprechung ist die Verletzung berechtigter Interessen durch Bildnisveröffentlichungen immer aufgrund objektiver Prüfung zu beurteilen (MR 1990, 226 ua), wobei immer der Gesamtzusammenhang der Darstellung maßgebend ist (SZ 28/205; SZ 44/104; SZ 48/73; SZ 60/188). Dem Rekursgericht ist aber bei dieser Würdigung eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen. Das Rechtsmittel ist daher auch berechtigt.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (SZ 60/188; MR 1989, 54; MR 1990, 141; MR 1990, 226; ÖBl 1992, 87; ÖBl 1993, 39 uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (SZ 60/188; MR 1990, 226; ÖBl 1992, 87; ÖBl 1993, 39 ua).Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (SZ 60/188; MR 1989, 54; MR 1990, 141; MR 1990, 226; ÖBl 1992, 87; ÖBl 1993, 39 uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (SZ 60/188; MR 1990, 226; ÖBl 1992, 87; ÖBl 1993, 39 ua).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, kann der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1992, 87; ÖBl 1993, 39; 4 Ob 75/94; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 104). Steht der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben, dann wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen (Korn/Neumayer aaO). Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil eben die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (vgl ÖBl 1961, 36; ÖBl 1992, 87; 4 Ob 75/94; Bydlinski, Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1975, 173 ff [185]; Korn/Neumayer aaO 111 Rz 7. 2). Ist jedoch die abgebildete Person - wie der Kläger - allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung selbst in aller Regel - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht beeinträchtigt. Unter Verweisung auf die in der Bundesrepublik Deutschland zum Begriff eines "Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte" gemäß § 23 KUG entwickelte Lehre und Rechtsprechung gelangte jedoch der Senat in der Entscheidung 4 Ob 75/94 vom 28.6.1994 zur Ansicht, daß die Verbreitung eines Bildes eines Politikers oder einer sonst allgemein bekannten Person dennoch nicht schrankenlos zulässig ist. Auch solche Personen haben Anspruch darauf, daß die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder die den Abgebildeten im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig. Auch die unautorisierte Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken verstößt gegen berechtigte Interessen. Eine Verletzung berechtigter Interessen kann aber in einem solchen Fall auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem derartigen Zusammenhang veröffentlicht wird, daß damit dem Abgebildeten eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, kann der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben (ÖBl 1992, 87; ÖBl 1993, 39; 4 Ob 75/94; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 104). Steht der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben, dann wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen (Korn/Neumayer aaO). Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil eben die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird vergleiche ÖBl 1961, 36; ÖBl 1992, 87; 4 Ob 75/94; Bydlinski, Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1975, 173 ff [185]; Korn/Neumayer aaO 111 Rz 7. 2). Ist jedoch die abgebildete Person - wie der Kläger - allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung selbst in aller Regel - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht beeinträchtigt. Unter Verweisung auf die in der Bundesrepublik Deutschland zum Begriff eines "Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte" gemäß Paragraph 23, KUG entwickelte Lehre und Rechtsprechung gelangte jedoch der Senat in der Entscheidung 4 Ob 75/94 vom 28.6.1994 zur Ansicht, daß die Verbreitung eines Bildes eines Politikers oder einer sonst allgemein bekannten Person dennoch nicht schrankenlos zulässig ist. Auch solche Personen haben Anspruch darauf, daß die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder die den Abgebildeten im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig. Auch die unautorisierte Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken verstößt gegen berechtigte Interessen. Eine Verletzung berechtigter Interessen kann aber in einem solchen Fall auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem derartigen Zusammenhang veröffentlicht wird, daß damit dem Abgebildeten eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft.
Aber auch durch den mit einer Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Vorwurf, strafbare Handlungen begangen zu haben, können berechtigte Interessen einer im öffentlichen Leben stehenden, allgemein bekannten Person verletzt werden.
Da die Beurteilung, ob eine Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, nach objektiven Kriterien und unter Würdigung des Gesamtzusammenhanges erfolgt, kommt es nicht darauf an, was mit der Bildnisveröffentlichung beabsichtigt war oder wie sie vom Betroffenen subjektiv aufgefaßt wurde. Maßgebend ist vielmehr, wie die Art der Veröffentlichung vom Publikum verstanden wird. Dabei ist nur die konkrete Bildgestaltung und der damit im Zusammenhang stehende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188 mwN). Wird ein Bild - wie hier - auf der Titelseite eines Buches veröffentlicht, dann ist auch nur die Gestaltung dieser Titelseite maßgebend, nicht aber der sonstige Inhalt des Buches, der in aller Regel nicht die gleiche Publizität wie der zumeist öffentlich ausgestellte, Buchumschlag erreicht. Damit kommt auch dem flüchtigen Betrachter einer Buchpräsentation (Auslage) zugängliche es aber auf die im Vorwort oder in den einzelnen Beiträgen enthaltenen Klarstellungen oder Relativierungen über Zusammenhänge zwischen dem Kläger und dem österreichischen Rechtsextremismus nicht an.
Die vorliegende Fotomontage ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger gleichsam bewundernd zu der über ihm hängenden, (nur teilweise abgebildeten) Flagge aufblickt. Diese Flagge war zwar kein offizielles Symbol des dritten Reiches, sondern die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches. Diese Flagge wird aber von einer breiten Öffentlichkeit mit dem Nationalsozialismus und den Neonazis in Verbindung gebracht. In diesem Zusammenhang dürfen die Berichterstattung in den Medien über die deutschen Neonazis, die Verwendung der Reichskriegsflagge bei offiziellen Auftritten durch diese Gruppen, sowie die Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die Verwendung der - keinem Verbot unterliegenden - Reichkriegsflagge unter dem Gesichtspunkt der Störung der öffentlichen Ordnung zu ahnden, nicht außer Acht gelassen werden. Mit einer derartigen Fotomontage wird daher eine Assoziation zu nationalsozialistischem Gedankengut hergestellt und der Eindruck einer Nähe des Abgebildeten zu den Neonazis erweckt. Die dargestellte Art des Aufblickens zu diesem Symbol läßt beim Betrachter die Vermutung aufkommen, daß der abgebildete Kläger unterstellt wird, das hinter diesem Symbol stehende Gedankengut billigt, oder sogar bewundert.
Aber auch durch den Zusammenhang mit dem Buchtitel "Handbuch des Österreichischen Rechtsextremismus" wird derselbe Eindruck über den Kläger erweckt, weil in der breiten Öffentlichkeit zwischen den Begriffen "Rechtsextremismus" und "Nationalsozialismus" und "Neonazitum" (als besondere Erscheinungsformen des Rechtsextremismus) nicht unterschieden wird, wenngleich diese Gleichsetzung objektiv unrichtig ist.
Mit dieser Bildgestaltung bringen die Beklagten zwar ihre politische Meinung über den Kläger zum Ausdruck. Das durch Art 10 Abs 1 MRK verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gilt insbesondere für die politische Debatte. Die Grenzen einer vertretbaren Kritik in bezug auf einen Politiker sind dabei weiter zu ziehen als in bezug auf Privatpersonen; jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten durch Journalisten und das breite Publikum (EGMR 23.5.1991 - Oberschlich, MR 1991, 171), aber auch durch den politischen Gegner (4 Ob 75/94) aus. Die Ausübung dieses Grundrechts kann vom Gesetzgeber gewissen Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse bestimmter in Art 10 Abs 2 MRK näher aufgezählter Ziele und Werte unentbehrlich sind. Dazu gehört auch der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, welcher durch den Schutz der Persönlichkeitsrechte in § 78 UrhG verfolgt wird.Mit dieser Bildgestaltung bringen die Beklagten zwar ihre politische Meinung über den Kläger zum Ausdruck. Das durch Artikel 10, Absatz eins, MRK verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gilt insbesondere für die politische Debatte. Die Grenzen einer vertretbaren Kritik in bezug auf einen Politiker sind dabei weiter zu ziehen als in bezug auf Privatpersonen; jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten durch Journalisten und das breite Publikum (EGMR 23.5.1991 - Oberschlich, MR 1991, 171), aber auch durch den politischen Gegner (4 Ob 75/94) aus. Die Ausübung dieses Grundrechts kann vom Gesetzgeber gewissen Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse bestimmter in Artikel 10, Absatz 2, MRK näher aufgezählter Ziele und Werte unentbehrlich sind. Dazu gehört auch der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, welcher durch den Schutz der Persönlichkeitsrechte in Paragraph 78, UrhG verfolgt wird.
Bildveröffentlichungen von Politikern ehrenrühriger Art, über ihre Privat- oder Intimssphäre, oder solche, mit denen unrichtige Hinweise über ihre politische Ansichten oder der Vorwurf strafbarer Handlungen verbunden werden, können aber nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein.
Daß der Kläger nationalsozialistisches Gedankengut oder die Machenschaften der Neonazis verherrliche, behaupten die Beklagten weder in dem Sammelwerk noch im Prozeß. Ungeachtet dessen vermittelt aber die beanstandete Lichtbildveröffentlichung diesen Eindruck. Der damit erhobene Vorwurf umfaßt jedoch ein Verhalten, das gegen das Verbotsgesetz verstößt und somit strafbar ist. Eine Bildnisveröffentlichung, welche durch ihre Gestaltung und den beigegebenen Text solche Vorstellungen erweckt, verletzt berechtigte Interessen des Klägers.
Daher war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.