Gemäß § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben, soll durch § 78 UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eie Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl 1974, 97; ÖBl 1977, 22; SZ 50/22; ÖBl 1980, 166; SZ 60/188). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schützwürdig anzusehen sind (SZ 60/188 uva); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188 uva).Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben, soll durch Paragraph 78, UrhG jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eie Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl 1974, 97; ÖBl 1977, 22; SZ 50/22; ÖBl 1980, 166; SZ 60/188). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schützwürdig anzusehen sind (SZ 60/188 uva); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188 uva).
Wird das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer Verbreitung seines Bildnisses als schützwürdig erkannt, dann ist die Verbreitung grundsätzlich unzulässig; behauptet aber auch derjenige, der das Bildnis verbreitet, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (ÖBl 1974, 77; SZ 60/188; MR 1990, 58; MR 1990, 224; ÖBl 1990, 226; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 f; Buchner, Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff (26 f)).
Das Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbildes einer im öffentlichen Leben stehenden Person kann gegeben sein, wenn das Lichtbild im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Abgebildeten steht und damit selbst einen Nachrichtenwert hat (Buchner aaO 32 f). Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über aktuelles Geschehen kann aber auch ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung eines mit dem aktuellen Geschehen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehendes Lichtbildes einer am öffentlichen Leben teilnehmenden Person bestehen. Ein solches Interesse fehlt jedoch, wenn dazu bloßstellende Bilder aus der Privatsphäre verwendet werden (Buchner aaO 35) oder wenn die Veröffentlichung bloß der Befriedigung von Neugierede und Sensationslust dient (Buchner aaO; SZ 48/73; SZ 50/22), was aber bei der Veröffentlichung des Lichtbildes einer bekannten Persönlichkeit nicht ohne weiteres anzunehmen ist; das Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ist aber umso eher zu bejahen, je enger der Zusammenhang zu Tatsachen des öffentlichen Lebens ist (Buchner aaO; vgl zum ähnlichen Begriff des überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung einer Medienberichterstattung in § 29 MedienG Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedienG 180). Grundsätzlich ist daher auch die Veröffentlichung von Archivbildern einer im öffentlichen Leben stehenden Person zu einer sachlichen Information über die Person des Betroffenen aus Anlaß einer aktuellen Berichterstattung zulässig; auch eine solche Bildnisveröffentlichung kann, für sich gesehen, einen Nachrichtenwert haben.Das Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbildes einer im öffentlichen Leben stehenden Person kann gegeben sein, wenn das Lichtbild im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Abgebildeten steht und damit selbst einen Nachrichtenwert hat (Buchner aaO 32 f). Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über aktuelles Geschehen kann aber auch ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung eines mit dem aktuellen Geschehen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehendes Lichtbildes einer am öffentlichen Leben teilnehmenden Person bestehen. Ein solches Interesse fehlt jedoch, wenn dazu bloßstellende Bilder aus der Privatsphäre verwendet werden (Buchner aaO 35) oder wenn die Veröffentlichung bloß der Befriedigung von Neugierede und Sensationslust dient (Buchner aaO; SZ 48/73; SZ 50/22), was aber bei der Veröffentlichung des Lichtbildes einer bekannten Persönlichkeit nicht ohne weiteres anzunehmen ist; das Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ist aber umso eher zu bejahen, je enger der Zusammenhang zu Tatsachen des öffentlichen Lebens ist (Buchner aaO; vergleiche zum ähnlichen Begriff des überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung einer Medienberichterstattung in Paragraph 29, MedienG Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedienG 180). Grundsätzlich ist daher auch die Veröffentlichung von Archivbildern einer im öffentlichen Leben stehenden Person zu einer sachlichen Information über die Person des Betroffenen aus Anlaß einer aktuellen Berichterstattung zulässig; auch eine solche Bildnisveröffentlichung kann, für sich gesehen, einen Nachrichtenwert haben.
Das vorliegende Lichtbild ist aus Anlaß eines öffentlichen Auftretens des Klägers im Kärntner Landtag oder bei einer Wahlveranstaltung aufgenommen worden; eine Herabsetzung des Klägers ist damit nicht verbunden. Der Umstand, daß der Kläger in einem Moment aufgenommen wurde, als er - offenbar bloß zum Zweck des Anfeuchtens der Lippen - die Zunge kurz herausstreckte, gibt weder den Kläger der Lächerlichkeit preis, noch sonst zu der Mißdeutung Anlaß, er zeige dem daneben abgebildeten Landeshauptmann von Kärnten die Zunge. Im Zusammenhang mit dem danebenstehenden Text verletzt die Bildnisveröffentlichung allerdings - wenn auch nicht in einem hohen Ausmaß - berechtigte Interessen des Klägers. Immerhin wird er mit "Unsitten", mit denen "aufgeräumt" werden müsse, in Zusammenhang gebracht; ihre Darstellung im weiteren Text wirkt dann allerdings nicht besonders gravierend. Daß der Betriebsrat Ehrengeschenke an verdiente Mitarbeiter überreicht hat, die vom Land Kärnten finanziert wurden, wird als "Sich-Schmücken mit fremden Federn" bezeichnet; der Vorwurf der mißbräuchlichen Verwendung öffentlicher Gelder ist damit nicht verbunden. Auch die Anschuldigung, daß der Kläger für den Zentralbetriebsrat trotz der bestehenden Personalnot eine vierte Sekretärin beantragt habe, ist zwar geeignet, den Ruf des Klägers als Vertreter von Dienstnehmerinteressen zu schmälern; ein unehrenhaftes oder gesetzwidriges Verhalten wird damit aber nicht aufgezeigt. Demgegenüber besteht ein erhebliches Interesse, aus Anlaß der aktuellen Berichterstattung über die öffentliche Kritik des Landeshauptmannes von Kärnten an der Amtsführung des Klägers die Öffentlichkeit über die Person des Klägers, der als politischer Interessenvertreter im Blickpunkt des lokalen öffentlichen Lebens in Kärnten steht, auch durch ein - mit seiner öffentlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehendes - Lichtbild zu informieren. Angesichts dieses Nachrichtenwertes überwiegt das Informationsinteresse der Beklagten das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Lichtbildes. Daß der Kläger in dem Artikel nicht zu Wort kommt, steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, wie weit die Kritik an ihm sachlich unrichtig bzw nicht "in dieser Form" erhoben worden sein soll.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.