Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätzen über das Recht am eigenen Bild, insbesondere im Zusammenhang mit einer Kriminalberichterstattung, abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese; daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichter; MR 1990, 141 - Thomas Muster; MR 1990, 226 - Rote Karte; ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese; MR 1990, 226 - Rote Karte; ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß ua).Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese; daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden (SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese; MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichter; MR 1990, 141 - Thomas Muster; MR 1990, 226 - Rote Karte; ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese; MR 1990, 226 - Rote Karte; ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß ua).
Wird das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer Verbreitung seines Bildnisses als schutzwürdig erkannt, dann ist die Verbreitung grundsätzlich unzulässig; behauptet auch derjenige, der das Bild verbreitet, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann müssen nach ständiger Rechtsprechung die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese; MR 1990, 58 - Thalia; MR 1990, 224 - Falsche Ärztin; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff; Dietrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem UrhRecht, ÖJZ 1970, 533 f; Buchner, Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, FS 50 Jahre UrhG 21 ff [26 f]).
Geht es um eine Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder von Straftaten, dann hängt die gebotene Interessenabwägung vor allem davon ab, ob die Umstände des konkreten Falles ein Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Bekanntgabe der Tatsachen, sondern auch an der Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen rechtfertigen und ob diesen Interesse der Öffentlichkeit ein höheres Maß an Berechtigung zukommt als dem begreiflichen Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben einer solcher bildlichen Anprangerung (SZ 48/73 = ÖBl 1976, 51 - Mannequin; SZ 63/75; MR 1990, 224 - Falsche Ärztin; MR 1993, 146 - Wölfe im Schafspelz; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; Rehm aaO 8). Insoweit gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes (Buchner aaO 36); auch ein Informationsbedürfnis ist nur im unbedingt notwendigen Umfang anzunehmen, so daß nicht in allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlaß hat, sich mit einer Person zu befassen, auch ein echtes Bedürfnis danach zu bejahen ist, daß ein Bild dieser Person veröffentlicht wird (MR 1990, 224 - Falsche Ärztin; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; Rehm aaO 15). Steht der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben, dann wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen. Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil eben die Person des Betroffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (vgl ÖBl 1961, 36 - Bezirkshauptmann;Geht es um eine Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder von Straftaten, dann hängt die gebotene Interessenabwägung vor allem davon ab, ob die Umstände des konkreten Falles ein Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Bekanntgabe der Tatsachen, sondern auch an der Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen rechtfertigen und ob diesen Interesse der Öffentlichkeit ein höheres Maß an Berechtigung zukommt als dem begreiflichen Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben einer solcher bildlichen Anprangerung (SZ 48/73 = ÖBl 1976, 51 - Mannequin; SZ 63/75; MR 1990, 224 - Falsche Ärztin; MR 1993, 146 - Wölfe im Schafspelz; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; Rehm aaO 8). Insoweit gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes (Buchner aaO 36); auch ein Informationsbedürfnis ist nur im unbedingt notwendigen Umfang anzunehmen, so daß nicht in allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlaß hat, sich mit einer Person zu befassen, auch ein echtes Bedürfnis danach zu bejahen ist, daß ein Bild dieser Person veröffentlicht wird (MR 1990, 224 - Falsche Ärztin; ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; Rehm aaO 15). Steht der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben, dann wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen. Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil eben die Person des Betroffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird vergleiche ÖBl 1961, 36 - Bezirkshauptmann;
ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe; MR 1994, 162 - Marmor, Stein und Eisen;
Bydlinski, Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1975, 173 ff [185]; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht Rz 7. 2).
Schon in der Entscheidung MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters hat der erkennende Senat zum Ausdruck gebracht, daß es eine unnötige Bloßstellung bedeutet, die berechtigte Interessen verletzt, wenn der Abgebildete in eine Berichterstattung bloß als Ehepartner einer in einen Skandal (ein Strafverfahren) verwickelten Person aufgenommen wird. Gerade mit einer solchen Bildnisveröffentlichung wird die verpönte Prangerwirkung erzielt, weil der Abgebildete damit erst einer breiten Öffentlichkeit optisch kenntlich gemacht wird. Das wirkt sich bei Personen, die mit dem Gegenstand der mit der Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Berichterstattung nichts anderes zu tun haben, als Ehepartner einer in dieser Berichterstattung dargestellten Person zu sein, besonders schwer aus.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters ebenfalls schon ausgesprochen hat, besteht am Aussehen des Ehepartners einer im Verdacht einer strafbaren Handlung stehenden Person keinerlei schutzwürdiger Nachrichtenwert, so daß auch hier die erforderliche Interessenabwägung zum Nachteil der Beklagten ausfallen muß. Mit dem Interesse an der Berichterstattung über die in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen Straftaten und die Verdachtsmomente gegen den Ehemann der Klägerin kann ein Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes der Klägerin, die mit diesen Straftaten sonst in keinem Zusammenhang steht, nicht begründet werden. In der mit der Lichtbildveröffentlichung im Zusammenhang stehenden Berichterstattung über Peter B***** geht es auch nicht bloß
um die Klarstellung familienrechtlicher Beziehungen, sondern um den Vorwurf besonders schwerer strafbarer Handlungen, die in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt haben. In einem solchen Zusammenhang besteht jedenfalls kein Bedürfnis, die Eheschließlung der Klägerin mit einem der Verdächtigen durch die Veröffentlichung eines Hochzeitsbildes einer breiten Zeitschriftenöffentlichkeit preiszugeben auch wenn jene aus den öffentlichen Standesbüchern für jeden ersichtlich wäre.
Zu Unrecht leitet die Revisionsbeantwortung aus § 7a MedienG ab, daß das faktische Interesse einer Person, nicht als Angehöriger eines möglicherweise Straffälligen erkannt zu werden, im Rahmen der Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des § 78 UrhG unbeachtlich sei. Diese Bestimmung dient - durch die damit eingeführten Ansprüche der Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung und der einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigen oder wegen einer solchen verurteilten Personen - auch den Schutz des guten Rufes und der Rechte der Angehörigen der Betroffenen, die mitunter die Hauptleidtragenden einer identifizierenden Berichterstattung sind (EB in Foregger-Litzka, MedienG3, 60). Nur hinsichtlich der darin gewährten Rechte sprechen die EB aus, daß die Angehörigen von Opfern einer strafbaren Handlung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, wenngleich der Schutzzweck der Norm auch diesem Personenkreis zugutekommt (aaO 62).Zu Unrecht leitet die Revisionsbeantwortung aus Paragraph 7 a, MedienG ab, daß das faktische Interesse einer Person, nicht als Angehöriger eines möglicherweise Straffälligen erkannt zu werden, im Rahmen der Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG unbeachtlich sei. Diese Bestimmung dient - durch die damit eingeführten Ansprüche der Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung und der einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigen oder wegen einer solchen verurteilten Personen - auch den Schutz des guten Rufes und der Rechte der Angehörigen der Betroffenen, die mitunter die Hauptleidtragenden einer identifizierenden Berichterstattung sind (EB in Foregger-Litzka, MedienG3, 60). Nur hinsichtlich der darin gewährten Rechte sprechen die EB aus, daß die Angehörigen von Opfern einer strafbaren Handlung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, wenngleich der Schutzzweck der Norm auch diesem Personenkreis zugutekommt (aaO 62).
Schon durch die erste Bildnisveröffentlichung (in der Sondernummer), bei der die Augenpartie der Klägerin durch einen schwarzen Balken verdeckt wurde, wurden berechtigte Interessen der Klägerin verletzt, weil trotz dieser Maßnahme die Möglichkeit nicht verhindert wurde, die Klägerin, deren übrige Gesichtspartie und ihre ganze Figur deutlich erkennbar blieben, auch an Hand dieses Lichtbildes zu identifizieren (vgl auch dazu MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters). Auf den Einwand des Wegfalles der Wiederholungsgefahr kommt die Revisionsrekursbeantwortung zu Recht nicht mehr zurück, weil nach den vorstehenden Ausführungen auch durch die Veröffentlichung des gegenständlichen Hochzeitsbildes mit einem Balken vor der Augenpartie der Klägerin deren berechtigten Interessen verletzt werden. Feststellungen, ob der Chefredakteur der Beklagten die Weisung erteilt hat, nur mehr derartige Lichtbilder der Klägerin zu veröffentlichen und ob der einzige im Archiv der Beklagten vorhandene Abzug dieses Bildes mit einem solchen Balken versehen wurde, sind daher nicht erforderlich.Schon durch die erste Bildnisveröffentlichung (in der Sondernummer), bei der die Augenpartie der Klägerin durch einen schwarzen Balken verdeckt wurde, wurden berechtigte Interessen der Klägerin verletzt, weil trotz dieser Maßnahme die Möglichkeit nicht verhindert wurde, die Klägerin, deren übrige Gesichtspartie und ihre ganze Figur deutlich erkennbar blieben, auch an Hand dieses Lichtbildes zu identifizieren vergleiche auch dazu MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters). Auf den Einwand des Wegfalles der Wiederholungsgefahr kommt die Revisionsrekursbeantwortung zu Recht nicht mehr zurück, weil nach den vorstehenden Ausführungen auch durch die Veröffentlichung des gegenständlichen Hochzeitsbildes mit einem Balken vor der Augenpartie der Klägerin deren berechtigten Interessen verletzt werden. Feststellungen, ob der Chefredakteur der Beklagten die Weisung erteilt hat, nur mehr derartige Lichtbilder der Klägerin zu veröffentlichen und ob der einzige im Archiv der Beklagten vorhandene Abzug dieses Bildes mit einem solchen Balken versehen wurde, sind daher nicht erforderlich.
Dem Revisionsrekurs war somit im Sinne der Stattgebung des Sicherungsantrages Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.