Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (§ 528 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO; vgl. ÖBl 1988, 162); er ist aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht geltend, daß sie mit der Bildnisveröffentlichung schon deshalb nicht gegen § 78 UrhG habe verstoßen können, weil die Klägerin auf dem Bild gar nicht erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus erwecke auch der Text unter dem Titelbild keineswegs den vom Rekursgericht angenommenen Eindruck; nach dem hier anzulegenden objektiven Maßstab werde dem Leser lediglich ein Exklusivinterview mit der Klägerin im Blattinneren angekündigt. Dort habe sie aus ihrer Sicht zu den gegen ihren Gatten erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können. Durch die Bildveröffentlichung auf der Titelseite seien daher keine berechtigten Interessen der Klägerin verletzt worden. In der Bildnisveröffentlichung auf Seite 7 habe auch das Rekursgericht keinen Verstoß gegen § 78 UrhG erblickt.Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO; vergleiche ÖBl 1988, 162); er ist aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht geltend, daß sie mit der Bildnisveröffentlichung schon deshalb nicht gegen Paragraph 78, UrhG habe verstoßen können, weil die Klägerin auf dem Bild gar nicht erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus erwecke auch der Text unter dem Titelbild keineswegs den vom Rekursgericht angenommenen Eindruck; nach dem hier anzulegenden objektiven Maßstab werde dem Leser lediglich ein Exklusivinterview mit der Klägerin im Blattinneren angekündigt. Dort habe sie aus ihrer Sicht zu den gegen ihren Gatten erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können. Durch die Bildveröffentlichung auf der Titelseite seien daher keine berechtigten Interessen der Klägerin verletzt worden. In der Bildnisveröffentlichung auf Seite 7 habe auch das Rekursgericht keinen Verstoß gegen Paragraph 78, UrhG erblickt.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können. Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff !29 f ; JBl 1988, 52; ÖBl 1988, 162 mwN). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Wenn nein, ist der rechtliche Schutz zu versagen; wenn ja, dann ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen prävalieren und damit zu "berechtigten Interessen" werden (Buchner aaO 26 f; ÖBl 1974, 97 uva).Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können. Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (Buchner in FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff !29 f ; JBl 1988, 52; ÖBl 1988, 162 mwN). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte. Wenn nein, ist der rechtliche Schutz zu versagen; wenn ja, dann ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen prävalieren und damit zu "berechtigten Interessen" werden (Buchner aaO 26 f; ÖBl 1974, 97 uva).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich zunächst, daß zwar Voraussetzung einer Anwendung des § 78 UrhG die Erkennbarkeit des Abgebildeten ist, daß aber auch bei Beurteilung dieser Frage im Gegensatz zur Meinung der Beklagten nicht nur das Bild allein, sondern auch die Art seiner Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt wurde, berücksichtigt werden müssen. Unbestritten ist, daß das von der Beklagten als Titelbild verwendete Foto der Klägerin und ihres Gatten anläßlich einer privaten Geburtstagsfeier aufgenommen worden war und die Klägerin einer Veröffentlichung dieses Lichtbildes nicht zugestimmt hatte. Im Begleittext zu dieser Abbildung hat die Beklagte keineswegs nur auf das im Blattinneren abgedruckte "Exklusivinterview" mit der Klägerin verwiesen, sondern diese darin auch als "Frau des Skandalrichters" bezeichnet, die "ihr Schweigen bricht", indem sie "Zeugnis vom perfekten Doppelleben" ihres Mannes gibt und für seine Verfehlungen "nur eine Erklärung" hat: "Mein Mann muß erpreßt worden sein!". Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß die Klägerin schon durch die Bezeichnung als "Frau des Skandalrichters" unnötig bloßgestellt wurde, zumal durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses unter dieser Bezeichnung die nicht unerhebliche Gefahr bestand, daß sie nunmehr in der Öffentlichkeit als solche erkannt wird; dies ungeachtet des Balkens über der Augenpartie der Klägerin, war doch auf dem Bild ihre persönliche Erscheinung nach der Statur, der Frisur, der Brille und den übrigen Gesichtszügen immer noch hinreichend deutlich erkennbar. Ebenso konnte bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Leser der Titelseite durch den Zusammenhang eines Lichtbildes, das ein offensichtlich glückliches Ehepaar bei einer privaten Feier zeigt, mit einem Begleittext, in dem berichtet wird, daß die Frau ihr Schweigen breche und Zeugnis vom perfekten Doppelleben ihres Mannes gebe, zumindest der Eindruck erweckt werden, die Frau distanziere sich nunmehr von ihrem Mann, weil er im schwerwiegenden Verdacht stehe, strafbare Handlungen begangen zu haben. Schon durch diese Bloßstellung und die mögliche Mißdeutung des Begleittextes sind daher berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden. Auch wenn sie der Beklagten tatsächlich ein Interview gewährt hat, so ist dieses Interesse dennoch zu bejahen, weil es ihrer Entscheidung überlassen bleiben mußte, ob sie es deshalb auch auf sich nehmen wollte, der Öffentlichkeit als Person bildlich bekanntgemacht zu werden. Keinesfalls berechtigte das Gespräch mit der Klägerin die Beklagte dazu, sie im Wege einer Veröffentlichung ihres Bildes auf die erwähnte Weise durch den Begleittext bloßzustellen. Auch die erforderliche Interessenabwägung muß zum Nachteil der Beklagten ausfallen, kann doch der Öffentlichkeit jedenfalls kein Anspruch darauf zugebilligt werden, das Aussehen der Ehegattin eines Richters kennenzulernen, gegen den - wenn auch im Zusammenhang mit seiner Amtsführung - ein Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl. ÖBl 1958, 98). Einer solchen Veröffentlichung - noch dazu mit dem angeführten Begleittext - ist daher keinerlei schutzwürdiger "Nachrichtenwert" (vgl. Buchner aaO 33 ff) zuzubilligen, und zwar auch dann nicht, wenn sich - wie hier - die Ehegattin eines solchen strafgerichtlich verfolgten Richters dazu entschließt, mit Reportern einer Tageszeitung ein Gespräch zu führen. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich zunächst, daß zwar Voraussetzung einer Anwendung des Paragraph 78, UrhG die Erkennbarkeit des Abgebildeten ist, daß aber auch bei Beurteilung dieser Frage im Gegensatz zur Meinung der Beklagten nicht nur das Bild allein, sondern auch die Art seiner Verbreitung und der Rahmen, in den das Bild gestellt wurde, berücksichtigt werden müssen. Unbestritten ist, daß das von der Beklagten als Titelbild verwendete Foto der Klägerin und ihres Gatten anläßlich einer privaten Geburtstagsfeier aufgenommen worden war und die Klägerin einer Veröffentlichung dieses Lichtbildes nicht zugestimmt hatte. Im Begleittext zu dieser Abbildung hat die Beklagte keineswegs nur auf das im Blattinneren abgedruckte "Exklusivinterview" mit der Klägerin verwiesen, sondern diese darin auch als "Frau des Skandalrichters" bezeichnet, die "ihr Schweigen bricht", indem sie "Zeugnis vom perfekten Doppelleben" ihres Mannes gibt und für seine Verfehlungen "nur eine Erklärung" hat: "Mein Mann muß erpreßt worden sein!". Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß die Klägerin schon durch die Bezeichnung als "Frau des Skandalrichters" unnötig bloßgestellt wurde, zumal durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses unter dieser Bezeichnung die nicht unerhebliche Gefahr bestand, daß sie nunmehr in der Öffentlichkeit als solche erkannt wird; dies ungeachtet des Balkens über der Augenpartie der Klägerin, war doch auf dem Bild ihre persönliche Erscheinung nach der Statur, der Frisur, der Brille und den übrigen Gesichtszügen immer noch hinreichend deutlich erkennbar. Ebenso konnte bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der Leser der Titelseite durch den Zusammenhang eines Lichtbildes, das ein offensichtlich glückliches Ehepaar bei einer privaten Feier zeigt, mit einem Begleittext, in dem berichtet wird, daß die Frau ihr Schweigen breche und Zeugnis vom perfekten Doppelleben ihres Mannes gebe, zumindest der Eindruck erweckt werden, die Frau distanziere sich nunmehr von ihrem Mann, weil er im schwerwiegenden Verdacht stehe, strafbare Handlungen begangen zu haben. Schon durch diese Bloßstellung und die mögliche Mißdeutung des Begleittextes sind daher berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden. Auch wenn sie der Beklagten tatsächlich ein Interview gewährt hat, so ist dieses Interesse dennoch zu bejahen, weil es ihrer Entscheidung überlassen bleiben mußte, ob sie es deshalb auch auf sich nehmen wollte, der Öffentlichkeit als Person bildlich bekanntgemacht zu werden. Keinesfalls berechtigte das Gespräch mit der Klägerin die Beklagte dazu, sie im Wege einer Veröffentlichung ihres Bildes auf die erwähnte Weise durch den Begleittext bloßzustellen. Auch die erforderliche Interessenabwägung muß zum Nachteil der Beklagten ausfallen, kann doch der Öffentlichkeit jedenfalls kein Anspruch darauf zugebilligt werden, das Aussehen der Ehegattin eines Richters kennenzulernen, gegen den - wenn auch im Zusammenhang mit seiner Amtsführung - ein Strafverfahren eingeleitet wurde vergleiche ÖBl 1958, 98). Einer solchen Veröffentlichung - noch dazu mit dem angeführten Begleittext - ist daher keinerlei schutzwürdiger "Nachrichtenwert" vergleiche Buchner aaO 33 ff) zuzubilligen, und zwar auch dann nicht, wenn sich - wie hier - die Ehegattin eines solchen strafgerichtlich verfolgten Richters dazu entschließt, mit Reportern einer Tageszeitung ein Gespräch zu führen.
Da die Beklagte somit bereits durch die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin samt entsprechendem Begleittext auf der Titelseite der Ausgabe ihrer Tageszeitung vom 4.Oktober 1985 gegen § 78 UrhG verstoßen hat, brauchte auf die weitere Veröffentlichung auf Seite 7 nicht mehr näher eingegangen zu werden. Die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr wird von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Eine solche Gefahr ist im übrigen auch deshalb zu bejahen, weil eine neuerliche Berichterstattung der Beklagten über das - wenngleich längere ZeitDa die Beklagte somit bereits durch die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin samt entsprechendem Begleittext auf der Titelseite der Ausgabe ihrer Tageszeitung vom 4.Oktober 1985 gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen hat, brauchte auf die weitere Veröffentlichung auf Seite 7 nicht mehr näher eingegangen zu werden. Die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr wird von der Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen. Eine solche Gefahr ist im übrigen auch deshalb zu bejahen, weil eine neuerliche Berichterstattung der Beklagten über das - wenngleich längere Zeit
zurückliegende - Strafverfahren gegen den Gatten der Klägerin keineswegs ausgeschlossen werden kann.
Dem Revisionsrekurs mußte aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO und die §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und die Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.