Die Revision ist teilweise berechtigt.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Damit soll - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB z UrhG, abgedruckt bei Peter, UrhRecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1989, 52; MR 1990, 58; MR 1990, 226; ÖBl 1992, 84 und 87; zuletzt etwa 4 Ob 100/92 uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188; SZ 63/75; ÖBl 1992, 84 und 87; 4 Ob 100/92 ua).Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Damit soll - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB z UrhG, abgedruckt bei Peter, UrhRecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1989, 52; MR 1990, 58; MR 1990, 226; ÖBl 1992, 84 und 87; zuletzt etwa 4 Ob 100/92 uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188; SZ 63/75; ÖBl 1992, 84 und 87; 4 Ob 100/92 ua).
Wird das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer Verbreitung seines Bildnisses als schutzwürdig erkannt, dann ist die Verbreitung grundsätzlich unzulässig; behauptet aber auch derjenige, der das Bildnis verbreitet, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann müssen nach ständiger Rechtsprechung die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (SZ 60/188; MR 1990, 58; MR 1990, 224; ÖBl 1982, 84; 4 Ob 100/92; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem UrhRecht, ÖJZ 1970, 533 f; Buchner, Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, FS 50 Jahre UrhG 21 ff [26 f]).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die beanstandete Bildnisveröffentlichung im Hinblick auf den Text des Artikels "Austria-Boß klagt Pornojäger" und der daneben abgedruckten Glosse "Geld stinkt nicht, oder?" den Interessen des Klägers im höchsten Maße abträglich ist, wird er doch dort als Pächter des Bordells "M*****-Bar" in Verbindung mit der näher geschilderten menschenunwürdigen Behandlung junger, aus der Dominikanischen Republik stammender Frauen gebracht, welche unter falschen Vorspiegelungen nach Österreich gelockt und hier zur Prostitution gezwungen worden seien. Vor allem die Glosse - welche entgegen der Meinung der Beklagten im Hinblick auf ihre räumliche Nähe zu der beanstandeten Bildnisveröffentlichung sehr wohl in die Beurteilung, ob Interessen des Klägers beeinträchtigt wurden, einzubeziehen ist - enthält schwerste Angriffe gegen den Kläger, weil darin ausdrücklich gesagt wird, es sei unwahrscheinlich, daß er von der menschenunwürdigen Behandlung der ausländischen Mädchen nichts gewußt habe, und daß er "Kärntner Filialleiter" der österreichischen Szene sei. Daß der Kläger etwa nicht nur Pächter des Bordells in O***** ist, der die dortigen Verhältnisse aus eigener Anschauung vielleicht gar nicht kennt, sollte auch durch die Wiedergabe seiner Visitenkarte belegt werden, aus der sich ergibt, daß er offenbar unter der Telefonnummer des "M*****" erreichbar ist.
Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Beklagten im Hinblick auf die Stellung des Klägers, der als Obmann des Fußballvereins "Austria Klagenfurt" in die Öffentlichkeit getreten ist, das Recht auf Information der Öffentlichkeit über die gegen den Kläger und seinen Geschäftsführer Johann K***** vorliegenden Verdachtsgründe - welche auch zur Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung geführt haben - nicht abgesprochen werden kann. Geht es aber um eine Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Darstellung von Unregelmäßigkeiten oder gar - wie hier - von Straftaten, dann hängt die gebotene Interessenabwägung vor allem davon ab, ob die Umstände des konkreten Falles ein Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Bekanntgabe der Tatsachen, sondern auch an der Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen rechtfertigen, und ob diesem Interesse der Öffentlichkeit ein höheres Maß an Berechtigung zukommt als dem begreiflichen Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben einer solchen bildlichen Anprangerung (SZ 48/73; MR 1990, 224; Rehm aaO 8). Insoweit gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes (Buchner aaO 36); auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen, so daß nicht in allen Fällen, in denen die Öffentlichkeit Anlaß hat, sich mit einer Einzelperson zu befassen, auch ein echtes Bedürfnis danach bejaht werden kann, ein Bild dieser Einzelperson zu sehen (MR 1990, 224; Rehm aaO 15). Ob das im Einzelfall zutrifft, ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (MR 1990, 224; Rehm aaO). Dabei ist der Umstand, daß der Abgebildete im öffentlichen Leben steht, im Auge zu behalten. Der Kläger ist ja gewiß keine unbekannte Privatperson; er ist vielmehr weiten Kreisen der Öffentlichkeit, und zwar jenen, die - vor allem in Kärnten - am Fußballsport interessiert sind, bekannt. Das Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbildes einer im öffentlichen Leben stehenden Person kann dann gegeben sein, wenn das Lichtbild im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Abgebildeten steht und damit selbst einen Nachrichtenwert hat. Bei der Berichterstattung über aktuelles Geschehen kann ein erhebliches Interesse auch an der Veröffentlichung eines mit dem aktuellen Geschehen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Lichtbildes einer am öffentlichen Leben teilnehmenden Person bestehen, sofern dazu nicht bloßstellende Bilder aus der Privatsphäre verwendet werden oder die Veröffentlichung nur der Befriedigung von Neugierde und Senationslust dient (Buchner aaO 35 f; SZ 48/73; SZ 50/22; ÖBl 1992, 84; 4 Ob 100/92); das ist aber bei der Veröffentlichung des Lichtbildes einer bekannten Persönlichkeit nicht ohne weiteres anzunehmen. In ÖBl 1992, 84 hat der Oberste Gerichtshof dem Interesse der beklagten Medieninhaberin an der Verbreitung des Bildnisses einer im öffentlichen Leben stehenden Person ("Betriebsratskaiser") deshalb den Vorrang vor dem Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung der Verbreitung des Bildnisses eingeräumt, weil die gegen den dortigen Kläger erhobenen Vorwürfe nicht besonders gravierend waren, zwar leichtere Verfehlungen, aber kein unehrenhaftes oder gesetzwidriges Verhalten des Klägers aufgezeigt hatten, während andererseits ein starkes Interesse bestanden hatte, aus Anlaß einer aktuellen Berichterstattung über die öffentliche Kritik eines Landeshauptmannes an der Amtsführung des Klägers die Öffentlichkeit über die Person des Klägers, welcher als politischer Interessenvertreter im Blickpunkt des lokalen öffentlichen Lebens seines Bundeslandes stand, auch durch ein - mit seiner öffentlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehendes - Lichtbild zu informieren.
Die hier gegen den Kläger im Zusammenhang mit der beanstandeten Veröffentlichung seines Bildnisses erhobenen Vorwürfe beeinträchtigen aber seine Interessen zweifellos viel schwerer. Im Hinblick auf das Gewicht der gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen, sind an das Informationsinteresse der Beklagten wesentlich höhere Anforderungen zu stellen (4 Ob 100/92). Die Frage, ob die Abbildung allgemein bekannter Personen in jedem Fall ohne Rücksicht auf den Inhalt des Begleittextes zulässig ist, braucht hier nicht untersucht zu werden. Bei Personen - wie etwa Künstlern, Landespolitikern, Sportlern oder Sportfunktionäre udgl. -, deren Aussehen nur einem beschränkten Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit bekannt ist, ist der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen, wird doch in diesen Fällen - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 mwN; 4 Ob 100/92).
Die Abbildung des Klägers im Zusammenhang mit dem Artikel Hubert P***** und der Glosse des Redakteurs J***** war durchaus entbehrlich; sie hat jedenfalls keinen so hohen Nachrichtenwert, daß dieser das Interesse des Klägers am Schutz vor der Herabsetzung seines Ansehens in der Öffentlichkeit überwiegen könnte. Daß die Abbildung des Klägers einen besonderen Informationswert hätte - etwa dazu dienen könnte, irgendjemanden vor dem Kläger zu warnen -, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Ist somit das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten nach dessen Gegenüberstellung mit den Interessen des Klägers zu verneinen, dann kommt es nicht mehr darauf an, ob die Berichterstattung der Beklagten in diesem Zusammenhang insofern der Wahrheit entsprochen hat, als der Kläger als "Kärntner Filialleiter der Szene" bezeichnet und die Unkenntnis des Klägers von den angeblichen Vorfällen in seinem Bordell als unwahrscheinlich bezeichnet wurde (MR 1990, 224).
Aus diesen Erwägungen ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu bejahen. Daß der Kläger die Veröffentlichung seines Bildes nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten, näher beschriebenen Voraussetzungen, welche seine berechtigten Interessen beeinträchtigen könnten, verboten wissen will, entspricht der Rechtslage und läßt daher entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Revisionsbeantwortung (S. 97) keinen Schluß auf die mangelnde Schutzwürdigkeit des Klägers zu. Daß er seinen Unterlassungsanspruch ua an das gleichzeitige Veröffentlichen seiner Telefonnummer geknüpft hat, kann ihm nicht schaden. Von einer mangelnden Vollstreckbarkeit des Unterlassungsgebotes kann keine Rede sein. Ob der Kläger seine Visitenkarte selbst einem Redakteur der "K*****Zeitung" überlassen hat, ist ohne Bedeutung, geht es doch hier nicht um ein Verbot, die Visitenkarte zu veröffentlichen, sondern nur um jenes der Veröffentlichung des Bildes.
Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch und das Veröffentlichungsbegehren sind hingegen nicht berechtigt.
Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz - also auch gegen § 78 Abs 1 UrhG - einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten auf dessen Verlangen eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die Handlung erlitten hat, zu leisten (§ 87 Abs 2 UrhG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher immaterieller Schaden (nur) dann zu ersetzen, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung (oder Bildnisveröffentlichung) verbundenen Ärger übersteigt (SZ 45/102; SZ 55/25 ua); es muß sich um eine ganz empfindliche Kränkung handeln (ÖBl 1970, 157 ua). Dazu muß der Kläger konkrete Behauptungen aufstellen (SZ 55/25; ÖBl 1990, 91; SZ 63/75). Der Kläger hat hier einen solchen Schaden ausschließlich damit begründet, daß das Publikum durch die Veröffentlichung der Telefonnummern des Klägers geradezu aufgefordert werde, ihn mit anonymen Telefonanrufen zu belästigen; ferner werde "großflächig der Zusammenhang mit der Funktion des Klägers als Sportfunktionär dargestellt", bedürfe es doch keiner Erörterung, daß der Kläger bei Wahrheit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe als Obmann des Sportclubs "Austria Klagenfurt" kaum tragbar wäre (S. 5 f). Die - auch festgestellten - Belästigungen des Klägers durch anonyme Telefonanrufe stehen aber ebensowenig im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Bildnisses, wie die Gefahr, daß der Kläger als Sportfunktionär untragbar wird; vielmehr sind sie ausschließlich auf die in der "K***** Zeitung" behaupteten Umstände und das Abdrucken der Visitenkarte des Klägers zurückzuführen. Das ist aber nicht Gegenstand des Unterlassungsanspruches nach § 78 UrhG. Schon aus diesem Grunde ist der geltend gemachte Schadenersatzanspruch, ohne daß es einer Erörterung der Schuldfrage bedurft hätte, zu verneinen.Wer durch eine Zuwiderhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz - also auch gegen Paragraph 78, Absatz eins, UrhG - einen anderen schuldhaft schädigt, hat dem Verletzten auf dessen Verlangen eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die Handlung erlitten hat, zu leisten (Paragraph 87, Absatz 2, UrhG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher immaterieller Schaden (nur) dann zu ersetzen, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung (oder Bildnisveröffentlichung) verbundenen Ärger übersteigt (SZ 45/102; SZ 55/25 ua); es muß sich um eine ganz empfindliche Kränkung handeln (ÖBl 1970, 157 ua). Dazu muß der Kläger konkrete Behauptungen aufstellen (SZ 55/25; ÖBl 1990, 91; SZ 63/75). Der Kläger hat hier einen solchen Schaden ausschließlich damit begründet, daß das Publikum durch die Veröffentlichung der Telefonnummern des Klägers geradezu aufgefordert werde, ihn mit anonymen Telefonanrufen zu belästigen; ferner werde "großflächig der Zusammenhang mit der Funktion des Klägers als Sportfunktionär dargestellt", bedürfe es doch keiner Erörterung, daß der Kläger bei Wahrheit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe als Obmann des Sportclubs "Austria Klagenfurt" kaum tragbar wäre (S. 5 f). Die - auch festgestellten - Belästigungen des Klägers durch anonyme Telefonanrufe stehen aber ebensowenig im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Bildnisses, wie die Gefahr, daß der Kläger als Sportfunktionär untragbar wird; vielmehr sind sie ausschließlich auf die in der "K***** Zeitung" behaupteten Umstände und das Abdrucken der Visitenkarte des Klägers zurückzuführen. Das ist aber nicht Gegenstand des Unterlassungsanspruches nach Paragraph 78, UrhG. Schon aus diesem Grunde ist der geltend gemachte Schadenersatzanspruch, ohne daß es einer Erörterung der Schuldfrage bedurft hätte, zu verneinen.
Nach § 85 Abs 1 UrhG hat das Gericht dann, wenn ua auf Unterlassung geklagt wird, der obsiegenden Partei, welche daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, wobei die Art der Veröffentlichung im Urteil zu bestimmen ist. Der Kläger begehrt - obwohl er sich auf § 85 UrhG berufen hat (S.5) - die Ermächtigung, den Unterlassungsausspruch im redaktionellen Teil der "K***** Zeitung" "in der Form des § 13 MedG", bezogen auf die Veröffentlichung "Austria-Boß klagt Pornojäger". § 13 MedG regelt neben dem Zeitpunkt (Abs 1) auch die Form der Veröffentlichung (Abs 3 bis 6). Mit dem Hinweis auf die Form des § 13 MedG hat der Kläger offenbar nicht auf dessen Abs 4 verweisen wollen, wonach - entsprechend dem in Abs 3 enthaltenen Grundsatz, daß die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung so zu veröffentlichen ist, daß ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht - die Entgegnung bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiederzugeben ist, hat er doch ohnehin ausdrücklich die Veröffentlichung im redaktionellen Teil der "K***** Zeitung" verlangt. § 13 Abs 5 MedG bezieht sich nur auf Veröffentlichungen im Rundfunk oder vergleichbaren Medien. Daß der Kläger eine Entgegnung in der Form eines Standbildes gewünscht hätte (§ 13 Abs 6 MedG), kann wohl nicht erwartet werden, weil das zweifellos seinen Interessen nicht entsprechen könnte. Hatte aber der Kläger demnach nur § 13 Abs 2 MedG vor Augen, wonach die Veröffentlichung als "Entgegnung" oder "nachträgliche Mitteilung" zu bezeichnen ist und den Namen des Betroffenen sowie einen Hinweis darauf zu enthalten hat, auf welche Nummer oder Sendung sie sich bezieht, dann fehlt diesem Anspruch die rechtliche Grundlage. Eine Entgegnung im Sinne des Mediengesetzes besteht in der Darstellung, daß und wie weit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergebe, sowie in der Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzten (§ 9 Abs 3 MedG). Über einen solchen Entgegnungsanspruch ist aber nicht in einem Rechtsstreit nach § 78 UrhG abzusprechen.Nach Paragraph 85, Absatz eins, UrhG hat das Gericht dann, wenn ua auf Unterlassung geklagt wird, der obsiegenden Partei, welche daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, wobei die Art der Veröffentlichung im Urteil zu bestimmen ist. Der Kläger begehrt - obwohl er sich auf Paragraph 85, UrhG berufen hat (S.5) - die Ermächtigung, den Unterlassungsausspruch im redaktionellen Teil der "K***** Zeitung" "in der Form des Paragraph 13, MedG", bezogen auf die Veröffentlichung "Austria-Boß klagt Pornojäger". Paragraph 13, MedG regelt neben dem Zeitpunkt (Absatz eins,) auch die Form der Veröffentlichung (Absatz 3 bis 6). Mit dem Hinweis auf die Form des Paragraph 13, MedG hat der Kläger offenbar nicht auf dessen Absatz 4, verweisen wollen, wonach - entsprechend dem in Absatz 3, enthaltenen Grundsatz, daß die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung so zu veröffentlichen ist, daß ihre Wiedergabe den gleichen Veröffentlichungswert hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht - die Entgegnung bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Tatsachenmitteilung wiederzugeben ist, hat er doch ohnehin ausdrücklich die Veröffentlichung im redaktionellen Teil der "K***** Zeitung" verlangt. Paragraph 13, Absatz 5, MedG bezieht sich nur auf Veröffentlichungen im Rundfunk oder vergleichbaren Medien. Daß der Kläger eine Entgegnung in der Form eines Standbildes gewünscht hätte (Paragraph 13, Absatz 6, MedG), kann wohl nicht erwartet werden, weil das zweifellos seinen Interessen nicht entsprechen könnte. Hatte aber der Kläger demnach nur Paragraph 13, Absatz 2, MedG vor Augen, wonach die Veröffentlichung als "Entgegnung" oder "nachträgliche Mitteilung" zu bezeichnen ist und den Namen des Betroffenen sowie einen Hinweis darauf zu enthalten hat, auf welche Nummer oder Sendung sie sich bezieht, dann fehlt diesem Anspruch die rechtliche Grundlage. Eine Entgegnung im Sinne des Mediengesetzes besteht in der Darstellung, daß und wie weit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergebe, sowie in der Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzten (Paragraph 9, Absatz 3, MedG). Über einen solchen Entgegnungsanspruch ist aber nicht in einem Rechtsstreit nach Paragraph 78, UrhG abzusprechen.
Für den Kläger wäre aber auch dann nichts zu gewinnen, hätte er die Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes nach § 85 Abs 2 UrhG verlangt. Auch im Anwendungsbereich des § 85 Abs 1 UrhG hat nämlich die Urteilsveröffentlichung nicht den Charakter einer Strafe; ihr Ziel ist vielmehr auch hier allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch in Zukunft noch nachteilige Folgen befürchten läßt (SZ 47/145; MR 1988, 125). Ein berechtigtes Interesse der siegreichen Partei an einer solchen Ermächtigung ist somit nur dann anzuerkennen, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Ausschließlichkeitsrechte für diese Partei mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte (SZ 26/131; SZ 44/104; MR 1988, 125). Die Veröffentlichung eines Urteilsspruches aber, welcher der Beklagten jede weitere Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers untersagt, wie es in der "K***** Zeitung" im Zusammenhang mit bestimmten Textstellen abgedruckt wurde, könnte das interessierte Publikum nur darüber aufklären, daß diese Veröffentlichung widerrechtlich - also insbesondere ohne Zustimmung des Abgebildeten oder ohne sonstigen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund - geschehen war; sie wäre aber nicht geeignet, den durch die beanstandete Veröffentlichung hervorgerufenen Eindruck eines Zusammenhanges des Klägers mit bestimmten strafrechtswidrigen Handlungen zu beseitigen. Nur an einer Richtigstellung dieses - für ihn nachteiligen - Eindrucks könnte aber dem Kläger ein berechtigtes Interesse zuerkannt werden; mit der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung seines Bildnisses wäre hingegen für ihn nichts erreicht (MR 1988, 125). Walter hält diese in MR 1988, 125 vertretene Rechtsauffassung zwar für unbefriedigend, räumt aber selbst ein, daß die Veröffentlichung eines abstrakten Unterlassungstitels wenig relevante Informationen vermittelt; sein Hinweis, daß dies jedoch im System des § 85 UrhG begründet sei (MR 1988, 129), vermag nicht zu überzeugen. Wird einem der in § 85 UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen. Ein solches Interesse ist aber hier nach dem oben Gesagten zu verneinen.Für den Kläger wäre aber auch dann nichts zu gewinnen, hätte er die Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes nach Paragraph 85, Absatz 2, UrhG verlangt. Auch im Anwendungsbereich des Paragraph 85, Absatz eins, UrhG hat nämlich die Urteilsveröffentlichung nicht den Charakter einer Strafe; ihr Ziel ist vielmehr auch hier allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch in Zukunft noch nachteilige Folgen befürchten läßt (SZ 47/145; MR 1988, 125). Ein berechtigtes Interesse der siegreichen Partei an einer solchen Ermächtigung ist somit nur dann anzuerkennen, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Ausschließlichkeitsrechte für diese Partei mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte (SZ 26/131; SZ 44/104; MR 1988, 125). Die Veröffentlichung eines Urteilsspruches aber, welcher der Beklagten jede weitere Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers untersagt, wie es in der "K***** Zeitung" im Zusammenhang mit bestimmten Textstellen abgedruckt wurde, könnte das interessierte Publikum nur darüber aufklären, daß diese Veröffentlichung widerrechtlich - also insbesondere ohne Zustimmung des Abgebildeten oder ohne sonstigen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund - geschehen war; sie wäre aber nicht geeignet, den durch die beanstandete Veröffentlichung hervorgerufenen Eindruck eines Zusammenhanges des Klägers mit bestimmten strafrechtswidrigen Handlungen zu beseitigen. Nur an einer Richtigstellung dieses - für ihn nachteiligen - Eindrucks könnte aber dem Kläger ein berechtigtes Interesse zuerkannt werden; mit der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung seines Bildnisses wäre hingegen für ihn nichts erreicht (MR 1988, 125). Walter hält diese in MR 1988, 125 vertretene Rechtsauffassung zwar für unbefriedigend, räumt aber selbst ein, daß die Veröffentlichung eines abstrakten Unterlassungstitels wenig relevante Informationen vermittelt; sein Hinweis, daß dies jedoch im System des Paragraph 85, UrhG begründet sei (MR 1988, 129), vermag nicht zu überzeugen. Wird einem der in Paragraph 85, UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen. Ein solches Interesse ist aber hier nach dem oben Gesagten zu verneinen.
Der Revision war somit nur insoweit stattzugeben, als in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dem Unterlassungsbegehren stattgegeben wird; im übrigen war das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 ZPO. Da der Kläger zu acht Neunteln durchgedrungen ist, hat ihm die mit einem Neuntel obsiegende Beklagte sieben Neuntel seiner Kosten zu ersetzen.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Da der Kläger zu acht Neunteln durchgedrungen ist, hat ihm die mit einem Neuntel obsiegende Beklagte sieben Neuntel seiner Kosten zu ersetzen.