Rechtssatz RS0077300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077300
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Wird einem der in § 85 UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen.Wird einem der in Paragraph 85, UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 112/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39
- 4 Ob 98/15p
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 98/15p
Auch
- 4 Ob 213/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 213/24p
Beisatz: Hier: Kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ohne das Posting in einem sozialen Netzwerk, durch das der Kontext der Verletzungshandlung dargelegt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077300
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00112_9200000_002