Rechtssatz RS0067290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067290
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Eine Entgegnung im Sinne des MedG besteht in der Darstellung, daß und wie weit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergebe, sowie in der Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzten. Über einen solchen Entgegnungsanspruch ist aber nicht in einem Rechtsstreit nach § 78 UrhG abzusprechen.Eine Entgegnung im Sinne des MedG besteht in der Darstellung, daß und wie weit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig sei und woraus sich dies ergebe, sowie in der Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzten. Über einen solchen Entgegnungsanspruch ist aber nicht in einem Rechtsstreit nach Paragraph 78, UrhG abzusprechen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 112/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067290
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0040OB00112_9200000_001