Rechtssatz RS0077338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077338
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Rechtssatz
Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung oder eine Verletzung der im II. Hauptstück des Entwurfes geregelten Ausschließungsrechte für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte.Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung oder eine Verletzung der im römisch zwei. Hauptstück des Entwurfes geregelten Ausschließungsrechte für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 330/71
Entscheidungstext OGH 29.06.1971 4 Ob 330/71
Veröff: SZ 44/104 = ÖBl 1972,47
- 4 Ob 347/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 347/74
Beisatz: Fotokopie (T1) Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter)
- 4 Ob 348/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 348/74
Beis wie T1
- 4 Ob 360/86
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 360/86
Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87
- 4 Ob 133/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
Veröff: MR 1990,58 (Polly) = ÖBl 1990,187
- 4 Ob 112/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39
- 4 Ob 95/98v
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
vgl auch; nur: Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen. (T1a)
Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T1a) - Dezember 2024
- 6 Ob 287/02b
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugte Verwendung der identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu Werbezwecken im Rundfunk ist in Analogie zum Bildnisschutz des §78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung. (T2); Veröff: SZ 2003/24
- 4 Ob 135/06s
Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 135/06s
Auch; Beisatz: Der Kläger hat das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung zu behaupten und unter Beweis zu stellen, es sei denn, es ergibt sich aus dem Tatsachenvorbringen zur rechtswidrigen Handlung, welche Verbreitung diese erfuhr und welche Nachteile dem Kläger daraus erwachsen können, dann bedarf es keiner zusätzlichen Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren. (T3)
- 4 Ob 233/08f
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 233/08f
Vgl; Beisatz: Damit hat es der Senat jedenfalls für Fälle des Persönlichkeitsschutzes abgelehnt, dem § 85 Abs 1 UrhG auch einen dem § 34 MedienG (angeblich) zugrunde liegenden generalpräventiven Regelungszweck zu unterstellen. (T4)
- 4 Ob 153/11w
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
Auch
- 4 Ob 98/15p
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 98/15p
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 107/18s
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 107/18s
Auch; Beisatz: An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird. (T5)
- 6 Ob 118/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 6 Ob 118/24g
Beisatz wie T5
- 4 Ob 213/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 213/24p
Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ohne das Posting in einem sozialen Netzwerk, durch das der Kontext der Verletzungshandlung dargelegt wird. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077338
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19710629_OGH0002_0040OB00330_7100000_001