Aus den Entscheidungsgründen:
I. Zur Revision des Beklagten:römisch eins. Zur Revision des Beklagten:
Gemäß § 15 Abs. 1 UrhG hat der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst (§ 1 Abs. 1 UrhG) das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen. Auf welchem Wege die Vervielfältigungsstücke hergestellt werden, ist also gleichgültig (EB zu § 15 UrhG, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht, 505); das Vervielfältigungsrecht des Urhebers umfaßt nicht nur die manuelle (etwa durch Handschrift, Abzeichnen, Abpausen, Malen u. dgl. vorgenommene), sondern auch die mechanische, chemische oder photochemische Vervielfältigung durch Druck, Photographie, Festhalten auf einem Film usw. (Peter, 62, § 15 UrhG, Anm. 4). Daraus folgt, daß auch das Herstellen von Photokopien, Xerokopien, Mikrokopien oder ähnlicher Vervielfältigungsstücke eines Sprachwerkes (§ 2 Z. 1 UrhG) gemäß § 15 Abs. 1 UrhG allein dem Urheber des Werkes vorbehalten ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, UrhG hat der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG) das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge - zu vervielfältigen. Auf welchem Wege die Vervielfältigungsstücke hergestellt werden, ist also gleichgültig (EB zu Paragraph 15, UrhG, abgedruckt bei Peter, Das österreichische Urheberrecht, 505); das Vervielfältigungsrecht des Urhebers umfaßt nicht nur die manuelle (etwa durch Handschrift, Abzeichnen, Abpausen, Malen u. dgl. vorgenommene), sondern auch die mechanische, chemische oder photochemische Vervielfältigung durch Druck, Photographie, Festhalten auf einem Film usw. (Peter, 62, Paragraph 15, UrhG, Anmerkung 4). Daraus folgt, daß auch das Herstellen von Photokopien, Xerokopien, Mikrokopien oder ähnlicher Vervielfältigungsstücke eines Sprachwerkes (Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG) gemäß Paragraph 15, Absatz eins, UrhG allein dem Urheber des Werkes vorbehalten ist.
Eine gesetzliche Beschränkung dieses Ausschließungsrechtes des Urhebers enthält der unter die "freien Werknutzungen" (§§ 41 ff. UrhG) eingereihte § 42 UrhG für den Fall der sogenannten "Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch". Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung darf jedermann von einem Werk der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen. Abs. 3 Satz 1 erweitert dieses Recht dahin, daß auf Bestellung einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden dürfen; die entgeltliche Vervielfältigung eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst zum eigenen Gebrauch des Bestellers ist aber nach Abs. 3 Satz auf andere Art als mit Handschrift oder auf der Schreibmaschine nur zulässig, wenn sie bloß kleine Teile eines Werkes oder ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk betrifft. Das Gesetz unterscheidet hier also sehr deutlich zwischen der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Vervielfältigen den selbst (Abs. 1) und der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen, also einer vom Vervielfältigenden verschiedenen Person (Abs. 3; vgl. dazu auch die EB zu § 42 UrhG bei Peter, 559): Während das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke im ersten Fall gemäß § 42 Abs. 1 UrhG keinen weiteren Beschränkungen unterworfen ist, ist das Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch eines anderen grundsätzlich nur "auf Bestellung" - also nicht im voraus "auf Lager" (EB zu § 42 UrhG bei Peter, 559) - und darüber hinaus bei entgeltlicher Vervielfältigung von Werken der Literatur oder der Tonkunst nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 UrhG (Hand- oder Maschinschrift, sofern nicht bloß kleine Teile eines Werkes oder ein nicht erschienenes oder bereits vergriffenes Werk vervielfältigt werden) zulässig (vgl. dazu auch Peter, 121, § 42 UrhG Anm. 1 und 10; Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht, 136).Eine gesetzliche Beschränkung dieses Ausschließungsrechtes des Urhebers enthält der unter die "freien Werknutzungen" (Paragraphen 41, ff. UrhG) eingereihte Paragraph 42, UrhG für den Fall der sogenannten "Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch". Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung darf jedermann von einem Werk der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen. Absatz 3, Satz 1 erweitert dieses Recht dahin, daß auf Bestellung einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden dürfen; die entgeltliche Vervielfältigung eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst zum eigenen Gebrauch des Bestellers ist aber nach Absatz 3, Satz auf andere Art als mit Handschrift oder auf der Schreibmaschine nur zulässig, wenn sie bloß kleine Teile eines Werkes oder ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk betrifft. Das Gesetz unterscheidet hier also sehr deutlich zwischen der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch des Vervielfältigen den selbst (Absatz eins,) und der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen, also einer vom Vervielfältigenden verschiedenen Person (Absatz 3,; vergleiche dazu auch die EB zu Paragraph 42, UrhG bei Peter, 559): Während das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke im ersten Fall gemäß Paragraph 42, Absatz eins, UrhG keinen weiteren Beschränkungen unterworfen ist, ist das Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch eines anderen grundsätzlich nur "auf Bestellung" - also nicht im voraus "auf Lager" (EB zu Paragraph 42, UrhG bei Peter, 559) - und darüber hinaus bei entgeltlicher Vervielfältigung von Werken der Literatur oder der Tonkunst nur unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 3, UrhG (Hand- oder Maschinschrift, sofern nicht bloß kleine Teile eines Werkes oder ein nicht erschienenes oder bereits vergriffenes Werk vervielfältigt werden) zulässig vergleiche dazu auch Peter, 121, Paragraph 42, UrhG Anmerkung 1 und 10; Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht, 136).
Im vorliegenden Fall besteht kein Streit darüber, daß es sich bei den beanstandeten Vervielfältigungen um die entgeltliche Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch der Kunden des Beklagten handelte; ebenso ist es unbestritten, daß in allen drei Fällen ganze wissenschaftliche Zeitschriftenaufsätze, sohin nicht bloß "kleine Teile eines Werkes", photokopiert wurden und daß die betreffenden Zeitschriften im Zeitpunkt der Vervielfältigung frei erhältlich, also nicht vergriffen waren. Die Entscheidung über das Zahlungs- und das Unterlassungsbegehren der Klägerin hängt somit allein davon ab, ob man im Sinne der Rechtsausführungen der Klägerin davon ausgeht, daß die beanstandeten Vervielfältigungen nach den Umständen des vorliegenden Falles vom Beklagten (bzw. dessen Angestellten) auf Bestellung der Kunden hergestellt wurden - in welchem Fall die Tätigkeit des Beklagten durch § 42 UrhG nicht gedeckt wäre -, oder ob man sich der Auffassung des Beklagten anschließt und eine ausschließlich nach § 42 Abs. 1 UrhG zu beurteilende Vervielfältigung durch die Kunden selbst, wenn auch unter Benützung der vom Beklagten zu diesem Zweck vermieteten Maschinen und mit Hilfe des gleichfalls von ihm beigestellten Bedienungspersonals, annimmt. Beide Untergerichte haben diese Frage im Sinne der Klägerin beantwortet und eine Verletzung des von ihr wahrgenommenen Vervielfältigungsrechtes der Urheber durch den Beklagten als gegeben angenommen. Dieser Auffassung ist aus nachstehenden Erwägungen beizutreten:Im vorliegenden Fall besteht kein Streit darüber, daß es sich bei den beanstandeten Vervielfältigungen um die entgeltliche Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch der Kunden des Beklagten handelte; ebenso ist es unbestritten, daß in allen drei Fällen ganze wissenschaftliche Zeitschriftenaufsätze, sohin nicht bloß "kleine Teile eines Werkes", photokopiert wurden und daß die betreffenden Zeitschriften im Zeitpunkt der Vervielfältigung frei erhältlich, also nicht vergriffen waren. Die Entscheidung über das Zahlungs- und das Unterlassungsbegehren der Klägerin hängt somit allein davon ab, ob man im Sinne der Rechtsausführungen der Klägerin davon ausgeht, daß die beanstandeten Vervielfältigungen nach den Umständen des vorliegenden Falles vom Beklagten (bzw. dessen Angestellten) auf Bestellung der Kunden hergestellt wurden - in welchem Fall die Tätigkeit des Beklagten durch Paragraph 42, UrhG nicht gedeckt wäre -, oder ob man sich der Auffassung des Beklagten anschließt und eine ausschließlich nach Paragraph 42, Absatz eins, UrhG zu beurteilende Vervielfältigung durch die Kunden selbst, wenn auch unter Benützung der vom Beklagten zu diesem Zweck vermieteten Maschinen und mit Hilfe des gleichfalls von ihm beigestellten Bedienungspersonals, annimmt. Beide Untergerichte haben diese Frage im Sinne der Klägerin beantwortet und eine Verletzung des von ihr wahrgenommenen Vervielfältigungsrechtes der Urheber durch den Beklagten als gegeben angenommen. Dieser Auffassung ist aus nachstehenden Erwägungen beizutreten:
Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten wurden die beanstandeten Photokopien in seinem Geschäft hergestellt. Die dort aufgestellten Kopiermaschinen werden nicht von den Kunden selbst, sondern ausschließlich vom Bedienungspersonal in Betrieb genommen. Diese Angestellten des Beklagten nehmen die Kopiervorlagen von den Kunden entgegen, legen sie auf die hiefür vorgesehene Unterlage und betätigen sodann den Auslösemechanismus; sie haben die Apparate mit Kopierpapier zu versorgen, die Maschinen zu kontrollieren und vor allem auch das - nach der Anzahl der herzustellenden Kopien berechnete - Entgelt zu kassieren. Bei einer solchen - auch im vorliegenden Fall eingehaltenen - Vorgangsweise kann aber nicht davon gesprochen werden, daß die betreffenden Photokopien von den einzelnen Kunden, wenn auch mit Hilfe der vom Beklagten für diesen Zweck gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Kopiermaschinen, im Sinne des § 42 Abs. 1 UrhG selbst hergestellt worden wären: Wer, wie es hier der Fall war, ein gewerbliches Kopierunternehmen aufsucht, um ein oder mehrere bestimmte Schriftstücke "photokopieren zu lassen", ist nicht daran interessiert, eine der dort aufgestellten Maschinen für eine gewisse Zeit zu mieten, um während dieser Zeitspanne nach eigenem Gutdünken Kopien selbst anfertigen zu können; es geht ihm vielmehr ausschließlich um eine vom Inhaber des Unternehmens - persönlich oder durch seine Angestellten - zu erbringende Leistung, nämlich die Herstellung der gewünschten Photokopien. Der Unternehmer, der einen solchen Kopierauftrag entgegennimmt, verpflichtet sich nicht zur zeitweiligen Überlassung der Benützung einer solchen Maschine an den Kunden - wie es dem Wesen eines Mietvertrages entspräche -; er übernimmt vielmehr die eigenverantwortliche Herbeiführung des vom Kunden gewünschten Arbeitserfolges, nämlich der Herstellung der Photokopie, und damit die (entgeltliche) Herstellung eines "Werkes" im Sinne des § 1151 Abs. 1, zweiter Halbsatz, ABGB. Daß dies auch für den Betrieb des Beklagten und damit für die hier zu beurteilenden Einzelfälle uneingeschränkt zutrifft, die Untergerichte, also das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und den "Bestellern" der beanstandeten Photokopien völlig richtig als Werkvertrag qualifiziert haben, zeigt im übrigen auch die Tatsache, daß das vom Beklagten geforderte Entgelt nicht etwa nach der Zeit der Inanspruchnahme der Maschinen, sondern nur nach der Anzahl der hergestellten Photokopien und damit nach dem Arbeitserfolg bemessen wurde.Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten wurden die beanstandeten Photokopien in seinem Geschäft hergestellt. Die dort aufgestellten Kopiermaschinen werden nicht von den Kunden selbst, sondern ausschließlich vom Bedienungspersonal in Betrieb genommen. Diese Angestellten des Beklagten nehmen die Kopiervorlagen von den Kunden entgegen, legen sie auf die hiefür vorgesehene Unterlage und betätigen sodann den Auslösemechanismus; sie haben die Apparate mit Kopierpapier zu versorgen, die Maschinen zu kontrollieren und vor allem auch das - nach der Anzahl der herzustellenden Kopien berechnete - Entgelt zu kassieren. Bei einer solchen - auch im vorliegenden Fall eingehaltenen - Vorgangsweise kann aber nicht davon gesprochen werden, daß die betreffenden Photokopien von den einzelnen Kunden, wenn auch mit Hilfe der vom Beklagten für diesen Zweck gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Kopiermaschinen, im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, UrhG selbst hergestellt worden wären: Wer, wie es hier der Fall war, ein gewerbliches Kopierunternehmen aufsucht, um ein oder mehrere bestimmte Schriftstücke "photokopieren zu lassen", ist nicht daran interessiert, eine der dort aufgestellten Maschinen für eine gewisse Zeit zu mieten, um während dieser Zeitspanne nach eigenem Gutdünken Kopien selbst anfertigen zu können; es geht ihm vielmehr ausschließlich um eine vom Inhaber des Unternehmens - persönlich oder durch seine Angestellten - zu erbringende Leistung, nämlich die Herstellung der gewünschten Photokopien. Der Unternehmer, der einen solchen Kopierauftrag entgegennimmt, verpflichtet sich nicht zur zeitweiligen Überlassung der Benützung einer solchen Maschine an den Kunden - wie es dem Wesen eines Mietvertrages entspräche -; er übernimmt vielmehr die eigenverantwortliche Herbeiführung des vom Kunden gewünschten Arbeitserfolges, nämlich der Herstellung der Photokopie, und damit die (entgeltliche) Herstellung eines "Werkes" im Sinne des Paragraph 1151, Absatz eins,, zweiter Halbsatz, ABGB. Daß dies auch für den Betrieb des Beklagten und damit für die hier zu beurteilenden Einzelfälle uneingeschränkt zutrifft, die Untergerichte, also das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und den "Bestellern" der beanstandeten Photokopien völlig richtig als Werkvertrag qualifiziert haben, zeigt im übrigen auch die Tatsache, daß das vom Beklagten geforderte Entgelt nicht etwa nach der Zeit der Inanspruchnahme der Maschinen, sondern nur nach der Anzahl der hergestellten Photokopien und damit nach dem Arbeitserfolg bemessen wurde.
Die in der Revision gegen diese rechtliche Beurteilung ins Treffen geführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Die - offenbar vom urheberrechtlichen Werkbegriff des § 1 Abs. 1 UrhG beeinflußte - Meinung des Beklagten, daß ein "Werk" im Sinne des § 1151 ABGB nur bei einem "gewissen Mindestmaß an schöpferischer Gestaltung, unternehmerischer Tätigkeit und unternehmerischem Können" anzunehmen sei, ist im Gesetz überhaupt nicht begrundet. Der Begriff des Werkes ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen (Adler - Höller in Klang[2] V, 167, 373),; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art (Adler - Höller, 373; Ehrenzweig[2] II/1, 516; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 89; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3]l, 272), ohne daß es dabei im Sinne der Ausführungen des Beklagten auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankäme. Auch die Herstellung einer Photokopie im Auftrag eines anderen ist ein "Werk" im Sinne des § 1151 ABGB, mag sich die dabei vom Unternehmer zu entfaltende manuelle Tätigkeit infolge der Verwendung moderner vollautomatischer Maschinen in der Regel auch auf einige wenige Handgriffe beschränken. Nicht darauf, ob und welcher technischer Hilfsmittel sich der Unternehmer bei der Herstellung des Werkes bedient, kann es nämlich bei der Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag und einem Werkvertrag ankommen, sondern nur darauf, ob diese technischen Hilfsmittel im Einzelfall dem Kunden für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen (Mietvertrag) oder aber vom Unternehmer selbst zur eigenverantwortlichen Herbeiführung des vom Besteller gewünschten Arbeitserfolges verwendet werden (Werkvertrag).Die in der Revision gegen diese rechtliche Beurteilung ins Treffen geführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Die - offenbar vom urheberrechtlichen Werkbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG beeinflußte - Meinung des Beklagten, daß ein "Werk" im Sinne des Paragraph 1151, ABGB nur bei einem "gewissen Mindestmaß an schöpferischer Gestaltung, unternehmerischer Tätigkeit und unternehmerischem Können" anzunehmen sei, ist im Gesetz überhaupt nicht begrundet. Der Begriff des Werkes ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 167, 373),; er umfaßt körperliche wie unkörperliche Erzeugnisse und Arbeitserfolge aller Art (Adler - Höller, 373; Ehrenzweig[2] II/1, 516; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 89; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3]l, 272), ohne daß es dabei im Sinne der Ausführungen des Beklagten auf die Erfüllung irgendwelcher "Mindesterfordernisse" ankäme. Auch die Herstellung einer Photokopie im Auftrag eines anderen ist ein "Werk" im Sinne des Paragraph 1151, ABGB, mag sich die dabei vom Unternehmer zu entfaltende manuelle Tätigkeit infolge der Verwendung moderner vollautomatischer Maschinen in der Regel auch auf einige wenige Handgriffe beschränken. Nicht darauf, ob und welcher technischer Hilfsmittel sich der Unternehmer bei der Herstellung des Werkes bedient, kann es nämlich bei der Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag und einem Werkvertrag ankommen, sondern nur darauf, ob diese technischen Hilfsmittel im Einzelfall dem Kunden für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen (Mietvertrag) oder aber vom Unternehmer selbst zur eigenverantwortlichen Herbeiführung des vom Besteller gewünschten Arbeitserfolges verwendet werden (Werkvertrag).
Geht man aber im Sinne dieser Rechtsausführungen davon aus, daß die beanstandeten Photokopien vom Beklagten auf Bestellung seiner Kunden hergestellt worden sind, dann kann sich der Beklagte nicht auf eine freie Werknutzung nach § 42 Abs. 3 UrhG berufen; er hat sich vielmehr durch sein Verhalten einer Verletzung des - von der Klägerin wahrgenommenen - Vervielfältigungsrechtes der Urheber der photokopierten Werke schuldig gemacht. Von der Haftung für diese Gesetzesverstöße kann sich der Beklagte auch nicht unter Berufung darauf befreien, daß ihm und seinem Personal eine entsprechende Kontrolle des Kopiergutes tatsächlich und rechtlich unzumutbar, wenn nicht sogar unmöglich sei, zumal er ja seine Maschinen nicht von Urheberrechtsspezialisten bedienen lassen könne. Wer, wie der Beklagte, das Herstellen von Photokopien für andere zu seinem Geschäftsbetrieb gemacht hat, hat auch dafür zu sorgen, daß bei dieser Tätigkeit Eingriffe in die durch das Urheberrechtsgesetz gewährleisteten Ausschließungsrechte Dritter vermieden werden. Ob dieses Ziel allein durch eine entsprechende Schulung des Bedienungspersonals zu erreichen ist oder ob es dazu noch weitergehender Maßnahmen bedürfte - welche unter Umständen bis zur gänzlichen Ablehnung des Photokopierens aus Büchern, Zeitschriften u. dgl., deren Inhalt möglicherweise urheberrechtlich geschützt ist, gehen könnten -, muß ebenso der Beurteilung des Beklagten überlassen bleiben wie die Entscheidung darüber, ob er nicht, soweit ihm dies möglich ist, durch den Erwerb der notwendigen Werknutzungsbewilligungenkünftigen Urheberrechtsverletzungen von vornherein vorbeugen will. Die ihm - wie jedem gewerbsmäßigen Vervielfältigungsunternehmer - nach dem Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Wahrung der an dem Kopiergut allenfalls bestehenden Ausschließungsrechte Dritter kann der Beklagte jedenfalls nicht unter Berufung auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit geeigneter Gegenmaßnahmen auf seine Kunden überwälzen.Geht man aber im Sinne dieser Rechtsausführungen davon aus, daß die beanstandeten Photokopien vom Beklagten auf Bestellung seiner Kunden hergestellt worden sind, dann kann sich der Beklagte nicht auf eine freie Werknutzung nach Paragraph 42, Absatz 3, UrhG berufen; er hat sich vielmehr durch sein Verhalten einer Verletzung des - von der Klägerin wahrgenommenen - Vervielfältigungsrechtes der Urheber der photokopierten Werke schuldig gemacht. Von der Haftung für diese Gesetzesverstöße kann sich der Beklagte auch nicht unter Berufung darauf befreien, daß ihm und seinem Personal eine entsprechende Kontrolle des Kopiergutes tatsächlich und rechtlich unzumutbar, wenn nicht sogar unmöglich sei, zumal er ja seine Maschinen nicht von Urheberrechtsspezialisten bedienen lassen könne. Wer, wie der Beklagte, das Herstellen von Photokopien für andere zu seinem Geschäftsbetrieb gemacht hat, hat auch dafür zu sorgen, daß bei dieser Tätigkeit Eingriffe in die durch das Urheberrechtsgesetz gewährleisteten Ausschließungsrechte Dritter vermieden werden. Ob dieses Ziel allein durch eine entsprechende Schulung des Bedienungspersonals zu erreichen ist oder ob es dazu noch weitergehender Maßnahmen bedürfte - welche unter Umständen bis zur gänzlichen Ablehnung des Photokopierens aus Büchern, Zeitschriften u. dgl., deren Inhalt möglicherweise urheberrechtlich geschützt ist, gehen könnten -, muß ebenso der Beurteilung des Beklagten überlassen bleiben wie die Entscheidung darüber, ob er nicht, soweit ihm dies möglich ist, durch den Erwerb der notwendigen Werknutzungsbewilligungenkünftigen Urheberrechtsverletzungen von vornherein vorbeugen will. Die ihm - wie jedem gewerbsmäßigen Vervielfältigungsunternehmer - nach dem Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Wahrung der an dem Kopiergut allenfalls bestehenden Ausschließungsrechte Dritter kann der Beklagte jedenfalls nicht unter Berufung auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit geeigneter Gegenmaßnahmen auf seine Kunden überwälzen.
In diesem Zusammenhang ist auch aus dem in der Revision abermals wiederholten Hinweis auf die sogenannten "Münzkopierautomaten" für den Beklagten nichts zu gewinnen, dies schon deshalb, weil solche Apparate den Benützer ja gerade in die Lage versetzen sollen, die von ihm benötigten Vervielfältigungsstücke selbst herzustellen (§ 42 Abs. 1 UrhG), ohne hiefür die Dienste eines anderen - insbesondere eines gewerblichen Kopierunternehmens - in Anspruch nehmen zu müssen. Auch Dittrich kommt in seinem vom Beklagten mehrfach zitierten Aufsatz (Zur urheberrechtlichen Beurteilung von Münzkopierautomaten nach österreichischem Recht, GRURInt. 1973 H 6/7 (Ulmer-FS), 257) zu Herstellung von Vervielfaltigungsstücken für einen Dritten im dem Ergebnis, daß die Benützung eines Münzkopiergerätes nicht der Sinne des § 42 Abs. 3 UrhG gleichzustellen ist (260), wobei er freilich im Gegensatz zu Steinmetz (Gedanken zur photomechanischen Vervielfältigung, ÖBl. 1972, 53) die Auffassung vertritt, daß es in diesem Fall auch nicht auf das Eigentum (den Besitz) an dem betreffenden Kopiergerät ankomme.In diesem Zusammenhang ist auch aus dem in der Revision abermals wiederholten Hinweis auf die sogenannten "Münzkopierautomaten" für den Beklagten nichts zu gewinnen, dies schon deshalb, weil solche Apparate den Benützer ja gerade in die Lage versetzen sollen, die von ihm benötigten Vervielfältigungsstücke selbst herzustellen (Paragraph 42, Absatz eins, UrhG), ohne hiefür die Dienste eines anderen - insbesondere eines gewerblichen Kopierunternehmens - in Anspruch nehmen zu müssen. Auch Dittrich kommt in seinem vom Beklagten mehrfach zitierten Aufsatz (Zur urheberrechtlichen Beurteilung von Münzkopierautomaten nach österreichischem Recht, GRURInt. 1973 H 6/7 (Ulmer-FS), 257) zu Herstellung von Vervielfaltigungsstücken für einen Dritten im dem Ergebnis, daß die Benützung eines Münzkopiergerätes nicht der Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, UrhG gleichzustellen ist (260), wobei er freilich im Gegensatz zu Steinmetz (Gedanken zur photomechanischen Vervielfältigung, ÖBl. 1972, 53) die Auffassung vertritt, daß es in diesem Fall auch nicht auf das Eigentum (den Besitz) an dem betreffenden Kopiergerät ankomme.
Daß schließlich auch der wiederholte Hinweis auf die seit der
Erlassung des Urheberrechtsgesetzes eingetretenen Fortschritte der
Technik dem Rechtsstandpunkt des Beklagten nicht zum Erfolg
verhelfen kann, haben bereits die Untergerichte zutreffend
dargelegt: Dem Gesetzgeber des Jahres 1936 war, wie die EB zu § 42
UrhG (bei Peter, 560) zeigen, die Möglichkeit der photomechanischen
Vervielfältigung (also der sogenannten "Photokopie") sehr wohl
bekannt; auf der Suche nach einem sachgerechten Ausgleich zwischen
den Interessen der Urheber und der Verleger auf der einen und der
Allgemeinheit auf der anderen Seite hat sich das Urheberrechtsgesetz
für die in § 42 Abs. 3 festgelegte, zwischen beiden Standpunkten
vermittelnde Regelung entschieden. Nur dieses geltende Gesetz haben
aber die Gerichte anzuwenden; eine "Rechtsfortbildung" im
Widerspruch zum objektiven Sinn des gehörig kundgemachten Gesetzes
ist ihnen verwehrt. Die Gerichte sind insbesondere auch unter dem
Gesichtspunkt der vom Beklagten wiederholt zitierten "Praxisnähe"
keinesfalls berechtigt, den technischen Fortschritt zum Anlaß zu
nehmen, um im Wege der Auslegung rein rechtspolitische Aspekte zu
berücksichtigen und dabei Gedanken in das Gesetz hineinzutragen, die
bisher in ihm (noch) nicht enthalten sind (SZ 40/154 = EvBl.
1968/237 = ÖBl. 1968, 44; ähnlich auch EvBl. 1972/159 =JBl. 1972,
538; EvBl. 1973/29; JBl. 1974, 99 = RZ 1973, 15 u. a.).
Da auch gegen die Bejahung der Wiederholungsgefahr durch die Untergerichte schon im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit keine Bedenken bestehen - der Beklagte ist in der Revision darauf nicht mehr zurückgekommen - entspricht seine Verurteilung zur Unterlassung künftiger Urheberrechtseingriffe dem Gesetz (§ 81 Abs. 1 UrhG). Daraus folgt aber gemäß § 86 Abs. 1 Z. 1 UrhG in Verbindung mit § 88 Abs. 1 UrhG auch die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines - der Höhe nach unbestrittenen - angemessenen Entgelts von 25.26 S.Da auch gegen die Bejahung der Wiederholungsgefahr durch die Untergerichte schon im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit keine Bedenken bestehen - der Beklagte ist in der Revision darauf nicht mehr zurückgekommen - entspricht seine Verurteilung zur Unterlassung künftiger Urheberrechtseingriffe dem Gesetz (Paragraph 81, Absatz eins, UrhG). Daraus folgt aber gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer eins, UrhG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, UrhG auch die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines - der Höhe nach unbestrittenen - angemessenen Entgelts von 25.26 S.
Die Revision des Beklagten mußte daher erfolglos bleiben.
II. Zur Revision der Klägerin:römisch zwei. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Veröffentlichungsbegehrens in erster Instanz ausschließlich darauf verwiesen, daß der Beklagte keineswegs der einzige sei, der Vervielfältigungen geschützter Sprachwerke durch Photokopien, Xerokopien, Mikrokopien u. dgl. gegen Entgelt vornehme; es sei daher erforderlich, der breiten Öffentlichkeit und vor allem auch denjenigen Kreisen, die das Urheberrecht in der gleichen Weise verletzen wie der Beklagte, das Unzulässige dieser Vorgangsweise klar zu machen. Diese Umstände vermögen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, im konkreten Fall eine Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten nicht zu rechtfertigen:
Gemäß § 85 Abs. 1 UrhG setzt der Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des unterlegenen Prozeßgegners ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei an dieser Maßnahme voraus. Ein solches Interesse des siegreichen Unterlassungsklägers wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn die Veröffentlichung des Urteils ein geeignetes Mittel ist, um diejenigen Nachteile zu beseitigen oder künftig hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung für die Kläger schon mit sich gebracht hat oder noch mit sich bringen könnte (EB zu § § 81 bis 85 UrhG bei Peter, 630; SZ 26/131 = ÖBl. 1953, 67; SZ 44/104 = ÖBl. 1972, 47). Ebenso wie im Bereich des Wettbewerbsrechtes (§ 25 Abs. 4 UWG), hat daher auch die Urteilsveröffentlichung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG nicht den Charakter einer Strafe; Ziel dieser Maßnahme ist vielmehr allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch noch in Zukunft nachteilige durch das an den Beklagten gerichtete Unterlassungsgebot allein nicht hintanzuhaltende Folgen befürchten läßt. Maßgebend ist also nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungs- oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt; zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen ist die Einrichtung der Urteilsveröffentlichung nach § 85 Abs. 1 UrhG hingegen nicht bestimmt.Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, UrhG setzt der Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des unterlegenen Prozeßgegners ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei an dieser Maßnahme voraus. Ein solches Interesse des siegreichen Unterlassungsklägers wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn die Veröffentlichung des Urteils ein geeignetes Mittel ist, um diejenigen Nachteile zu beseitigen oder künftig hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung für die Kläger schon mit sich gebracht hat oder noch mit sich bringen könnte (EB zu Paragraph Paragraph 81 bis 85 UrhG bei Peter, 630; SZ 26/131 = ÖBl. 1953, 67; SZ 44/104 = ÖBl. 1972, 47). Ebenso wie im Bereich des Wettbewerbsrechtes (Paragraph 25, Absatz 4, UWG), hat daher auch die Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 85, Absatz eins, UrhG nicht den Charakter einer Strafe; Ziel dieser Maßnahme ist vielmehr allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch noch in Zukunft nachteilige durch das an den Beklagten gerichtete Unterlassungsgebot allein nicht hintanzuhaltende Folgen befürchten läßt. Maßgebend ist also nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungs- oder Beseitigungsurteil (Paragraphen 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt; zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen ist die Einrichtung der Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, Absatz eins, UrhG hingegen nicht bestimmt.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung muß aber im vorliegenden Fall im Einklang mit der Auffassung des angefochtenen Urteils ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Urteilsveröffentlichung schon deshalb verneint werden, weil die Klägerin nicht einmal behauptet hat, daß die drei den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildenden Urheberrechtsverletzungen - und nur auf sie kommt es nach dem oben Gesagten an - über die darin unmittelbar beteiligten Personen hinaus in irgendeiner Weise in die Öffentlichkeit gedrungen wären. Hat aber die Klägerin mangels jeglicher Publizität auch in Zukunft keinerlei nachteilige Auswirkungen dieser konkreten Gesetzesverstöße des Beklagten zu erwarten, dann fehlt es schon deshalb an einem zureichenden Grund für eine Aufklärung des Publikums durch Veröffentlichung des Unterlassungsurteils (vgl. - zu § 25 Abs. 4 UWG - SZ 25/100 = ÖBl. 1953, 5; ÖBl. 1972, 152 u. a.).Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung muß aber im vorliegenden Fall im Einklang mit der Auffassung des angefochtenen Urteils ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Urteilsveröffentlichung schon deshalb verneint werden, weil die Klägerin nicht einmal behauptet hat, daß die drei den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildenden Urheberrechtsverletzungen - und nur auf sie kommt es nach dem oben Gesagten an - über die darin unmittelbar beteiligten Personen hinaus in irgendeiner Weise in die Öffentlichkeit gedrungen wären. Hat aber die Klägerin mangels jeglicher Publizität auch in Zukunft keinerlei nachteilige Auswirkungen dieser konkreten Gesetzesverstöße des Beklagten zu erwarten, dann fehlt es schon deshalb an einem zureichenden Grund für eine Aufklärung des Publikums durch Veröffentlichung des Unterlassungsurteils vergleiche - zu Paragraph 25, Absatz 4, UWG - SZ 25/100 = ÖBl. 1953, 5; ÖBl. 1972, 152 u. a.).
Daß die Tatsache des Bestehens einer Wiederholungsgefahr für sich allein eine Maßnahme nach § 85 Abs. 1 UrhG noch nicht zu rechtfertigen vermag, muß die Klägerin selbst einräumen (vgl. dazu SZ 33/45 = ÖBl. 1960, 118); damit ist aber allen Ausführungen der Revision, wonach die begehrte Urteilsveröffentlichung schon deshalb geboten sei, weil weitere Urheberrechtsverletzungen im Betrieb des Beklagten von diesem selbst zugegeben worden und überdies mit Rücksicht auf seinen Prozeßstandpunkt mit Sicherheit zu erwarten seien, von vornherein der Boden entzogen. Daß schließlich auch die in allen Fällen dieser Art gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen hier in Anbetracht der dem konkreten Unterlassungsgebot zugrunde liegenden, nach Zahl und Auswirkungen geringfügigen Gesetzesverstöße des Beklagten das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin keinesfalls rechtfertigen könnte, hat ebenfalls schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Der Klägerin ist ohne weiteres zu glauben, daß sie an einer nachhaltigen Aufklärung der Öffentlichkeit und insbesondere der übrigen Kopierunternehmen interessiert ist, um den vom Beklagten ausgegangenen "negativen Beispielswirkungen" zu begegnen und sich künftige Prozesse zu ersparen; es bleibt ihr auch unbenommen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eigene Kosten für eine solche Aufklärung in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu sorgen. § 85 Abs. 1 UrhG bietet aber keine Handhabe, die Auslagen für eine solche, mit dem Gegenstand des konkreten Rechtsstreites nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aktion auf den Beklagten zu überwälzen. Auch der Revision der Klägerin mußte aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.Daß die Tatsache des Bestehens einer Wiederholungsgefahr für sich allein eine Maßnahme nach Paragraph 85, Absatz eins, UrhG noch nicht zu rechtfertigen vermag, muß die Klägerin selbst einräumen vergleiche dazu SZ 33/45 = ÖBl. 1960, 118); damit ist aber allen Ausführungen der Revision, wonach die begehrte Urteilsveröffentlichung schon deshalb geboten sei, weil weitere Urheberrechtsverletzungen im Betrieb des Beklagten von diesem selbst zugegeben worden und überdies mit Rücksicht auf seinen Prozeßstandpunkt mit Sicherheit zu erwarten seien, von vornherein der Boden entzogen. Daß schließlich auch die in allen Fällen dieser Art gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen hier in Anbetracht der dem konkreten Unterlassungsgebot zugrunde liegenden, nach Zahl und Auswirkungen geringfügigen Gesetzesverstöße des Beklagten das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin keinesfalls rechtfertigen könnte, hat ebenfalls schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Der Klägerin ist ohne weiteres zu glauben, daß sie an einer nachhaltigen Aufklärung der Öffentlichkeit und insbesondere der übrigen Kopierunternehmen interessiert ist, um den vom Beklagten ausgegangenen "negativen Beispielswirkungen" zu begegnen und sich künftige Prozesse zu ersparen; es bleibt ihr auch unbenommen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eigene Kosten für eine solche Aufklärung in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu sorgen. Paragraph 85, Absatz eins, UrhG bietet aber keine Handhabe, die Auslagen für eine solche, mit dem Gegenstand des konkreten Rechtsstreites nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aktion auf den Beklagten zu überwälzen. Auch der Revision der Klägerin mußte aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.