Rechtssatz RS0076546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076546
Entscheidungsdatum
10.12.1974
Rechtssatz
Münzkopierautomaten erlauben es dem Benützer, die von ihm benötigten Vervielfältigungsstücke selbst herzustellen (§ 42 Abs 1 UrhG), ohne hiefür die Dienste eines anderen - insbesondere eines gewerblichen Kopierunternehmens - in Anspruch nehmen zu müssen, weshalb die Benützung eines Münzkopiergerätes nicht der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für einen Dritten im Sinne des § 42 Abs 3 UrhG gleichzustellen ist.Münzkopierautomaten erlauben es dem Benützer, die von ihm benötigten Vervielfältigungsstücke selbst herzustellen (Paragraph 42, Absatz eins, UrhG), ohne hiefür die Dienste eines anderen - insbesondere eines gewerblichen Kopierunternehmens - in Anspruch nehmen zu müssen, weshalb die Benützung eines Münzkopiergerätes nicht der Herstellung von Vervielfältigungsstücken für einen Dritten im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, UrhG gleichzustellen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 347/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 347/74
Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = ÖBl 1975,43 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) = ZfRV 1975,282 mit Glosse von Michel Walter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0076546
Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00347_7400000_005