Rechtssatz RS0077332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077332
Geschäftszahl
4Ob347/74; 4Ob348/74
Entscheidungsdatum
10.12.1974
Rechtssatz
Um "negativen Beispielswirkungen" zu begegnen und sich künftige Prozesse zu ersparen, ist es dem in seinen Urheberrechten Verletzten unbenommen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eigene Kosten für eine solche Aufklärung in der ihm geeignet erscheinenden Weise zu sorgen. § 85 Abs 1 UrhG bietet aber keine Handhabe, die Auslagen für eine solche, mit dem Gegenstand des konkreten Rechtsstreites nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aktion auf den Beklagten zu überwälzen.Um "negativen Beispielswirkungen" zu begegnen und sich künftige Prozesse zu ersparen, ist es dem in seinen Urheberrechten Verletzten unbenommen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eigene Kosten für eine solche Aufklärung in der ihm geeignet erscheinenden Weise zu sorgen. Paragraph 85, Absatz eins, UrhG bietet aber keine Handhabe, die Auslagen für eine solche, mit dem Gegenstand des konkreten Rechtsstreites nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehende Aktion auf den Beklagten zu überwälzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 347/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 347/74
Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) = ÖBl 1975,43 (Kopierdienst)
- 4 Ob 348/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 348/74
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077332
Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00347_7400000_013