Rechtssatz RS0077305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077305
Geschäftszahl
4Ob347/74; 4Ob348/74; 4Ob316/80; 4Ob329/84; 4Ob313/86 (4Ob314/86); 4Ob55/94; 4Ob2295/96w; 4Ob98/15p
Entscheidungsdatum
17.11.2015
Rechtssatz
Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt; zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen ist die Einrichtung der Urteilsveröffentlichung nach § 85 Abs 1 UrhG hingegen nicht bestimmt.Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (Paragraphen 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt; zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor möglichen gleichartigen Gesetzesverstößen ist die Einrichtung der Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, Absatz eins, UrhG hingegen nicht bestimmt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 347/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 347/74
Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) = ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 (Kopierdienst)
- 4 Ob 348/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 348/74
- 4 Ob 316/80
Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 316/80
Auch; nur: Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Publikums als angebracht und notwendig erscheinen läßt. (T1) Beisatz: Aufklärung auch drei Jahre nach Verletzung noch zweckmäßig. (T2)
- 4 Ob 329/84
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 329/84
nur T1; Beisatz: Ziel dieser Maßnahme ist allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch noch in Zukunft nachteilige durch das an den Beklagten gerichtete Unterlassungsgebot nicht hintanzuhaltende Folgen befürchten läßt. - "Linzer Tort". (T3) Veröff: ÖBl 1985,16
- 4 Ob 313/86
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 313/86
Veröff: MR 1988,13 (M Walter)
- 4 Ob 55/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 55/94
Vgl auch; Beisatz: Kommt im englischsprachigen Text eines Hausprospektes zum Ausdruck daß der Fremdenverkehrsbetrieb in überwiegendem Ausmaß von ausländischen, jedenfalls aber ortsfremden Gästen frequentiert wird, bliebe diesem Gästepublikum gegenüber eine Urteilsveröffentlichung in inländischen Medien weitgehend wirkungslos. (T4)
- 4 Ob 2295/96w
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2295/96w
Auch; nur T1; Beisatz: Die Aufklärung des Publikums kann durchaus noch längere Zeit nach dem Wettbewerbsverstoß notwendig sein, wenn zu besorgen ist, daß der Beklagte aus den wettbewerbswidrigen Handlungen noch Vorteile behalten oder erlangen oder der Kläger auch künftig noch Nachteile haben kann. (T5)
- 4 Ob 98/15p
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 98/15p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077305
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00347_7400000_012