Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat im Jahr 1979 im Auftrag der Ö***
F*** den Film "Österreich - das Land, in dem der Winter stattfindet" (im folgenden: "Winterfilm"), die Beklagte im Jahr 1981 im Auftrag des ORF den Film "Auf dem Schnee ein Feuer" (im folgenden: "Schneefilm") produziert; Verfasser der Drehbücher und Regisseur beider Filme war Kurt F***. Für ihren "Schneefilm", welcher am 28. Dezember 1981 in der Zeit von 21 Uhr 05 bis 21 Uhr 50 im Zweiten Fernsehprogramm des ORF ausgestrahlt wurde, hat die Beklagte insgesamt 4 Sequenzen aus dem "Winterfilm" der Klägerin in der Dauer von zusammen 4 Minuten und 10 Sekunden übernommen und verwendet, und zwar
Brauchtum in der Dauer von ca. 120 Sekunden
springender Skifahrer mit Harmonika in der Dauer von ca. 10 Sekunden
Musiker im Schnee in der Dauer von ca. 45 Sekunden sowie
skifahrender Osterhase in der Dauer von ca. 75 Sekunden.
Die Klägerin beantragt die Verurteilung der Beklagten,
1. die Verwendung und Verwertung des "Winterfilms" oder von Teilen davon, insbesondere durch Übernahme von Teilen dieses Werkes in eine Produktion der Beklagten, hilfsweise die Abänderung des "Winterfilms" oder von Teilen davon, zu unterlassen sowie
2. der Klägerin 300.000 S sA aus dem Titel der Bereicherung und des Schadenersatzes zu zahlen;
außerdem verlangt sie die Ermächtigung zur einmaligen Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruches auf Kosten der Beklagten im ORF-Fernsehen durch Verlesung in der Programmankündigung für das Abendprogramm.
Als Herstellerin des "Winterfilms" stünden der Klägerin die Urheberrechte an diesem Filmwerk zu. Sie habe zwar mit Vertrag vom 1. März 1978 die Werknutzungsrechte am "Winterfilm" der Ö*** F*** übertragen, von dieser aber
gleichzeitig die kommerziellen Rechte daran auf die Dauer von 5 Jahren rückübertragen erhalten. Die Verwendung von Teilen des "Winterfilms" durch die Beklagte hätte daher der Zustimmung der Klägerin bedurft, zumal selbst die unveränderte Übernahme von Sequenzen aus einem anderen Film als Änderung dieses Filmwerkes anzusehen und daher nur mit Zustimmung des Filmherstellers zulässig sei. Tatsächlich habe jedoch die Beklagte die von ihr übernommenen Szenen des "Winterfilms" durch Kürzungen noch zusätzlich verändert.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Als Inhaberin sämtlicher Werknutzungsrechte am "Winterfilm" habe ihr die Ö*** F*** mit Schreiben vom 16. März 1981 die Verwendung von Ausschnitten aus diesem Film in der Dauer von ca. 5 Minuten für eine Auftragsproduktion des ORF gestattet. Erst nach Fertigstellung und Ablieferung des "Schneefilms" an den ORF habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, daß sie kommerzielle Verwertungsrechte am "Winterfilm" besitze. Tatsächlich habe aber die Ö*** F*** der Klägerin keinerlei Werknutzungsrechte an diesem Film, sondern nur "die Verwertungsrechte auf nicht exklusiver, jedoch kommerzieller Basis" (rück-)übertragen; der Klägerin fehle daher die aktive Klagelegitimation. Von einer "kommerziellen Verwertung" könne im übrigen schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte der Ö*** F*** keinerlei Entgelt gezahlt
und auch weder vom ORF noch von dritter Seite eine gesonderte Vergütung für die Verwendung der 4 Sequenzen erhalten habe. Die Beklagte habe diese Szenen als komplexes Ganzes so, wie sie im "Winterfilm" aufgeschienen seien, unverändert in ihren Film übernommen. Dieses durch die Zustimmung der Ö***
F*** gedeckte Vorgehen begründe keine "Änderung"
des Filmwerkes der Klägerin. Da auch dieser - gleichfalls in Sequenzen aufgeteilte - Werbefilm keine durchgehende Handlung aufweise, könne die Herausnahme einzelner Sequenzen kein schutzwürdiges Interesse des Filmherstellers verletzen. Im übrigen fehle es auch an der Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte sämtliche Rechte an ihrem Film dem ORF übertragen, dieser aber schon mit Schreiben vom 20. April 1982 zum Ausdruck gebracht habe, daß eine nochmalige Ausstrahlung nicht in Frage komme. Die Klage müsse schließlich auch als schikanös bezeichnet werden, weil die Klägerin zumindest seit Anfang Februar 1981 gewußt habe, daß die Beklagte beabsichtigte, einzelne Sequenzen des "Winterfilms" für ihren neuen Film zu verwenden, dennoch aber mit der Anmeldung ihrer Rechte bis Ende September und damit bis zu einem Zeitpunkt zugewartet habe, in welchem mit Rücksicht auf die von der Beklagten gegenüber dem ORF eingegangenen Verpflichtungen eine Änderung des bereits fertiggestellten "Schneefilms" nicht mehr möglich gewesen sei. Dieses Verhalten der Klägerin könne im übrigen nur als Verzicht auf die Geltendmachung der ihr (vermeintlich) zustehenden Rechte verstanden werden. Das Zahlungsbegehren der Klägerin werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Die Ö*** F*** ist dem Rechtsstreit
als Nebenintervenientin auf der Seite der Beklagten beigetreten. Herstellerin des "Winterfilms" sei ihrer Ansicht nach nicht die Klägerin, sondern sie selbst gewesen, habe sie doch auf Grund des mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrages vom 1. März 1978 als Unternehmerin alle Kosten und Gefahren der Filmproduktion getragen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin widerspreche im übrigen auch der Geschäftsgrundlage dieses Vertrages, nämlich der Werbung für den Fremdenverkehr; danach sei die Überlassung geringer Teile des "Winterfilms" zum Zweck der Werbung für den Ö***
F*** als Minus gegenüber § 11 des mehrfach genannten Vertrages in jedem Fall gedeckt.F*** als Minus gegenüber Paragraph 11, des mehrfach genannten Vertrages in jedem Fall gedeckt.
Das Erstgericht wies die Klage ab und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Die wesentlichen Bestimmungen des am 1. März 1978 zwischen der - als "Produzent" bezeichneten - Klägerin und der Nebenintervenientin (hier als ÖFVW bezeichnet) abgeschlossenen Vertrages (Beilage 7) haben folgenden Wortlaut:
"§ 1
Der Produzent verpflichtet sich, für die ÖFVW einen Fremdenverkehrswerbefilm, der den Charakter eines Kulturfilmes trägt, im folgenden Produktion genannt, mit dem vorläufigen Titel "Österreich - das Land, in dem der Winter stattfindet" im eigenen Namen und für eigene Rechnung herzustellen.
§ 2 Paragraph 2
Der Produzent verpflichtet sich, diese Produktion entsprechend dem einvernehmlich erstellten Drehbuch vom 27.1.1978, welches einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildet, bis spätestens 1.6.1979 durchzuführen und zu diesem fixen Termin die vertragsmäßige Erstaufführungskopie der ÖFVW ins Eigentum zu übertragen.
§ 2a Paragraph 2 a
Der Produzent verpflichtet sich ferner, über Verlangen der ÖFVW eine entsprechende Anzahl von Dup-Negativen oder CRI für Super-8-Kopien bzw. Video-Kassetten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Diese sind der ÖFVW spätestens 8 Wochen nach Bestellung in deren Eigentum zu übergeben.
......
§ 3 Paragraph 3
Die Produktion ist als Farb- und Tonfilm nach dem System Eastman
Color negativ Lichtton mit einer Spieldauer von 16 Minuten im
16 mm-Format herzustellen.
§ 4 Paragraph 4
Die Kosten der Produktion, bestehend aus einer Erstaufführungskopie und einer ausgetesteten 16 mm-Farbkopie, werden auf Grund des einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden spezifizierten Kostenvoranschlages des Produzenten vom 27.1.1978 einvernehmlich mit dem Höchstbetrag von 1,283.870 S (in Worten Schilling eine Million zweihundertdreiundachtzigtausend-achthundertsiebzig) vereinbart. In diesem Betrag sind die Kosten für die Herstellung von Dup-Negativen bzw. Kassettenfilmen nicht enthalten. Die Bestimmung dieser bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten, welche anläßlich der Bestellung zu treffen ist.
§ 5 Paragraph 5
Falls die ÖFVW eine Ergänzung oder Änderung des Drehbuches und damit der Produktion begehrt, welche eine Erhöhung der Kosten des Voranschlages zur Folge hat, verpflichtet sich der Produzent unverzüglich hierüber einen spezifizierten Kostenvoranschlag zu erstellen und der ÖFVW zu übermitteln, widrigenfalls er auf allfällige Mehrkosten verzichtet.
Der Produzent ist verpflichtet, die von der ÖFVW sodann geforderten Ergänzungen oder Änderungen, welche den Kostenvoranschlag nicht berühren und solche, deren Kosten die ÖFVW zusätzlich schriftlich zu tragen bereit ist, unverzüglich vorzunehmen.
Sollte eine Überschreitung des vertragsinhaltsbildenden Kostenvoranschlages aus anderen Gründen erforderlich sein, hat der Produzent diese Kosten selbst zu tragen. Der Produzent erklärt, in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz, aus welchem Titel auch immer, insbesondere auch nicht aus dem Titel der Bereicherung gegenüber der ÖFVW zu haben.
§ 6 Paragraph 6
Der Produzent verpflichtet sich, in allen mit der Produktion unmittelbar zusammenhängenden Fragen die vorherige Zustimmung der ÖFVW einzuholen, die Produktion persönlich zu überwachen, wobei der ÖFVW ein Aufsichtsrecht zusteht, und alle von der ÖFVW verlangten Ergänzungen oder Änderungen der Produktion, soweit sie nicht von dem den Vertragsgegenstand bildenden Drehbuch abweichen, bis zur Abnahme der feingeschnittenen Kopie unverzüglich vorzunehmen.
§ 7 Paragraph 7
Der Produzent verpflichtet sich, die für die Durchführung der Produktion erforderlichen Verträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung abzuschließen.
§ 8 Paragraph 8
Der Produzent erklärt, daß ihm uneingeschränkt und bedingungslos sämtliche Urheber- und Werknutzungsrechte an der Produktion zustehen, insbesondere sohin auch die zeitlich, örtlich und verfahrenstechnisch unbeschränkten Weltverfilmungsrechte für alle Sprachen und Länder der Erde mit dem Recht der ausschließlichen Filmverwertung und Vorführung auf jede technische Art. Der Produzent überträgt hiemit die Werknutzungsrechte aller Art, ferner das Eigentum an allen Ton- und Bildnegativen der ÖFVW. Die ÖFVW hat demnach das ausschließliche Eigentumsrecht und die vertragsgegenständliche Produktion im In- und Ausland.Der Produzent erklärt, daß ihm uneingeschränkt und bedingungslos sämtliche Urheber- und Werknutzungsrechte an der Produktion zustehen, insbesondere sohin auch die zeitlich, örtlich und verfahrenstechnisch unbeschränkten Weltverfilmungsrechte für alle Sprachen und Länder der Erde mit dem Recht der ausschließlichen Filmverwertung und Vorführung auf jede technische "Art". Der Produzent überträgt hiemit die Werknutzungsrechte aller Art, ferner das Eigentum an allen Ton- und Bildnegativen der ÖFVW. Die ÖFVW hat demnach das ausschließliche Eigentumsrecht und die vertragsgegenständliche Produktion im In- und Ausland.
.........
§ 10 Paragraph 10
Die ÖFVW überläßt dem Produzenten die kommerzielle Verwertung der Produktion auf die Dauer von 5 Jahren gerechnet vom Tage der Übergabe und Übernahme der spielfertigen Erstaufführungskopie dagegen, daß der Produzent von dem jährlichen erzielten Reinertrag, d. s. die Roheinnahmen vermindert um die zu ihrer Erzielung unmittelbar erforderlichen nachgewiesenen Kosten und öffentlichen Abgaben aller Art
bis S 15.000,-- 80 %
über S 15.000,-- bis S 30.000,-- 60 %
über S 30.000,-- bis S 45.000,-- 40 %
über S 45.000,-- bis S 60.000,-- 20 %
über S 60.000,-- 10 %
an die ÖFVW bezahlt.
Der Produzent hat die Abrechnung für jedes Kalenderhalbjahr spätestens innerhalb von vier Wochen nach dessen Ablauf in spezifizierter Form der ÖFVW schriftlich vorzulegen. Die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden Guthaben sind spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres zur Zahlung fällig und vom Produzenten auf dessen Kosten und Gefahr an die ÖFVW zu überweisen. Sollte der Produzent von einer von der ÖFVW ihm aufgezeigten Möglichkeit einer kommerziellen Verwertung innerhalb der Frist von 4 Wochen keinen oder ungenügenden Gebrauch machen, ist die ÖFVW berechtigt, selbst diese kommerzielle Verwertung auf eigene Kosten und Gefahr vorzunehmen. Dem Produzenten stehen in diesem Falle keinerlei wie immer gearteten Ansprüche gegenüber der ÖFVW zu.
§ 11 Paragraph 11
Die ÖFVW steht ungeachtet der im § 10 getroffenen Vereinbarung das Recht zu, auf eigene Kosten beliebig viele Kopien der Produktion anfertigen zu lassen und diese Kopien nicht kommerziell zur amtlichen Fremdenverkehrswerbung jederzeit und an jedem Ort vorführen zu lassen.Die ÖFVW steht ungeachtet der im Paragraph 10, getroffenen Vereinbarung das Recht zu, auf eigene Kosten beliebig viele Kopien der Produktion anfertigen zu lassen und diese Kopien nicht kommerziell zur amtlichen Fremdenverkehrswerbung jederzeit und an jedem Ort vorführen zu lassen.
......."
Während der Herstellung des Drehbuches für den "Schneefilm" der Beklagten erinnerte sich Kurt F*** an drei oder vier Sequenzen des "Winterfilms", die seiner Meinung nach gut zum Thema des neuen Films gepaßt hätten. Nachdem er den für die Nebenintervenientin tätigen Christian K*** bei einem Gespräch noch vor der Herstellung des Films der Beklagten davon informiert hatte, teilte K*** etwa zu Anfang des Jahres 1981 dem Gesellschafter der Klägerin Heinz Dieter C*** die Absicht F*** mit, Sequenzen aus dem "Winterfilm" im Film der Beklagten zu verwenden. Mit dem an die Nebenintervenientin zu Handen Christian K*** gerichteten Schreiben vom 20. Jänner 1981 (Beilage 2) ersuchte die Beklagte um die schriftliche Bestätigung der von Christian K*** bereits mündlich zugesicherten Genehmigung zur Verwendung von Ausschnitten aus dem "Winterfilm" in der Dauer von ca. 5 Minuten.
Während der Dreharbeiten der Beklagten in Schladming kam es im Februar 1981 zu einem Treffen zwischen Hans Dieter C*** und dem Aufnahmeleiter der Beklagten, Gottfried W***. Bei dieser Gelegenheit erwähnte auch W*** die Absicht der Beklagten, Teile des "Winterfilms" für den von der Beklagten jetzt produzierten Film zu verwenden. C*** erwiderte: "Okay, aber P***" - der Geschäftsführer der Beklagten - "soll sich an mich wenden, er soll sich mit mir in Verbindung setzen". Eine solche Verbindung zwischen Dieter P*** und Hans Dieter C*** kam aber in der Folge nicht zustande. Schließlich teilte die Nebenintervenientin mit Schreiben vom 16. März 1981 (Beilage 3) der Beklagten mit, daß sie für den "Schneefilm" die Verwendung von Filmsequenzen aus dem "Winterfilm" in der Dauer von ca. 5 Minuten genehmige; sie bitte, diese Sequenzen so zu verwenden, daß sie wenn möglich unter "werbewirksam" einzureihen seien.
Die Dreharbeiten zum "Schneefilm" hatten im Februar 1981 begonnen. Etwa im April oder Mai 1981 wurde entschieden, welche Sequenzen aus dem "Winterfilm" tatsächlich übernommen wurden; dies wurde aber weder der Klägerin noch der Nebenintervenientin mitgeteilt. Die betreffenden Sequenzen wurden von Kurt F*** abgesteckt und von der Kopieranstalt "W***-F***" kopiert. Hans Dieter C*** bemerkte das anläßlich eines Besuches bei der "W***-F***". Nachdem er auch erfahren hatte, daß die Beklagte Kopien anfertigte, wies er die Beklagte mit Schreiben vom 24. September 1981 (Beilage 4) auf die kommerziellen Rechte der Klägerin am "Winterfilm" hin; da die Beklagte über den Ankauf dieser Rechte mit der Klägerin nie verhandelt habe, sei er gezwungen, ihr die Verwendung der Sequenzen aus dem "Winterfilm" zu untersagen. Mit Schreiben vom 28. September 1981 (Beilage 5) machte die Beklagte hievon der Nebenintervenientin Mitteilung. Der von der Beklagten im Auftrag des ORF hergestellte "Schneefilm" war schon im September 1981 fertiggestellt und dem ORF abgeliefert worden. In den nachfolgenden Gesprächen kam es zu keiner Einigung der Parteien. Für die aus dem "Winterfilm" entnommenen Sequenzen leistete die Beklagte keine Zahlung an die Nebenintervenientin.
Die ungekürzte Fassung des "Schneefilms" hatte eine Länge von ca. 200 Minuten. Davon verblieben in der Endfassung 45 Minuten (einschließlich der aus dem "Winterfilm" entnommenen Sequenzen). Nach der Ablieferung des "Schneefilms" an den ORF hatte die Beklagte keine Möglichkeit mehr, die Endfassung ihres Films zu ändern. Weder im Vorspann noch im Nachspann des "Schneefilms" wurde darauf verwiesen, daß die in der Klage genannten Sequenzen aus dem "Winterfilm" der Klägerin stammten. Diese Sequenzen hatten im "Schneefilm" die gleiche fremdenverkehrsfördernde Wirkung wie im Film der Klägerin, welcher gleichfalls aus einer willkürlichen Aneinanderreihung von Szenen, Images und Eindrucken - ohne Rahmenhandlung - besteht.
Kurt F*** hat für den "Schneefilm" den großen Preis von Monaco erhalten; dabei wurden der Ideenreichtum und die Regiearbeit dieses Films ausgezeichnet.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß als "Herstellerin" des "Winterfilms" im Sinne des § 38 UrhG die Klägerin anzusehen sei, welche diesen Film selbständig in eigener Verantwortung und unter Übernahme des wirtschaftlichen Risikos produziert habe. In der Übernahme von Sequenzen aus dem "Winterfilm" liege zwar eine "kommerzielle Verwertung", doch sei diese Vorgangsweise der Beklagten durch die Zustimmung der Nebenintervenientin gedeckt gewesen. Letztere sei nicht nur werknutzungsberechtigt gewesen; sie habe auch gemäß § 10 des Vertrages vom 1. März 1978 ihre Zustimmung rechtswirksam erteilen können, nachdem die Klägerin von den Plänen der Beklagten und damit von einer kommerziellen Verwertungsmöglichkeit erfahren, davon aber innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist von vier Wochen keinen Gebrauch gemacht habe. Auch von einer unzulässigen Änderung des "Winterfilms" könne hier keine Rede sein; die Verwendung von - allenfalls auch geringfügig gekürzten - Sequenzen eines Werbefilms zum Einbau in ein anderes Filmwerk mit Werbecharakter für denselben Gegenstand (Winterurlaub in Österreich) müsse als im Rahmen der Werknutzung eingeräumt gelten, weil diese Art der Verwertung zur praktischen Verwirklichung des mit der Herstellung des Films verfolgten Zwecks notwendig erscheine.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß als "Herstellerin" des "Winterfilms" im Sinne des Paragraph 38, UrhG die Klägerin anzusehen sei, welche diesen Film selbständig in eigener Verantwortung und unter Übernahme des wirtschaftlichen Risikos produziert habe. In der Übernahme von Sequenzen aus dem "Winterfilm" liege zwar eine "kommerzielle Verwertung", doch sei diese Vorgangsweise der Beklagten durch die Zustimmung der Nebenintervenientin gedeckt gewesen. Letztere sei nicht nur werknutzungsberechtigt gewesen; sie habe auch gemäß Paragraph 10, des Vertrages vom 1. März 1978 ihre Zustimmung rechtswirksam erteilen können, nachdem die Klägerin von den Plänen der Beklagten und damit von einer kommerziellen Verwertungsmöglichkeit erfahren, davon aber innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist von vier Wochen keinen Gebrauch gemacht habe. Auch von einer unzulässigen Änderung des "Winterfilms" könne hier keine Rede sein; die Verwendung von - allenfalls auch geringfügig gekürzten - Sequenzen eines Werbefilms zum Einbau in ein anderes Filmwerk mit Werbecharakter für denselben Gegenstand (Winterurlaub in Österreich) müsse als im Rahmen der Werknutzung eingeräumt gelten, weil diese Art der Verwertung zur praktischen Verwirklichung des mit der Herstellung des Films verfolgten Zwecks notwendig erscheine.
Der Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht teilweise, nämlich dahin Folge, daß es mit Teilurteil im Sinne des Unterlassungs-Hauptbegehrens erkannte; das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin blieb abgewiesen. Zugleich sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, jener der Bestätigung 60.000 S und der Gesamtstreitwert 300.000 S übersteige. In seinem Ausspruch über das Zahlungsbegehren der Klägerin wurde das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Auf der Grundlage der als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils erweise sich die Rechtsrüge der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichtes im Ergebnis als größtenteils gerechtfertigt:
Der - als "Filmwerk" im Sinne des § 4 UrhGDer - als "Filmwerk" im Sinne des Paragraph 4, UrhG
anzusehende - Fremdenverkehrswerbefilm der Klägerin unterliege den Sonderbestimmungen der §§ 38 bis 40 UrhG, nach welchen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken von vornherein dem Filmhersteller allein zustünden. "Hersteller" des "Winterfilms" im Sinne des § 38 Abs. 1 UrhG sei ausschließlich die Klägerin gewesen, welche diesen Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu produzieren hatte und dabei auch das gesamte wirtschaftliche und finanzielle Risiko getragen habe. Da die Klägerin der Nebenintervenientin nur die Werknutzungsrechte an diesem Film übertragen, nicht aber auch das Recht eingeräumt habe, sich selbst als Hersteller des Filmwerks zu bezeichnen, genieße sie nicht den der Klägerin als Filmherstellerin gemäß § 38 Abs. 2 UrhG zukommenden Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte; unbeschadet der auf die Nebenintervenientin übertragenen Werknutzungsrechte hätten daher Änderungen des Filmwerks der Klägerin, seines Titels oder der Bezeichnung des Filmherstellers nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 21 Abs. 1 UrhG zulässig waren. Bei dieser Sachlage brauche jedoch die Frage, ob durch die in § 7 des Vertrages vom 1. März 1978 vereinbarte "Überlassung der kommerziellen Verwertung des Produktes auf die Dauer von fünf Jahren" ein bloß obligatorischer Anspruch oder aber ein absolutes Recht der Klägerin begründet werden sollte, ebensowenig geprüft zu werden wie die Frage, ob im Sinne des § 10 Abs. 3 des Vertrages die Klägerin von einer ihr durch die Nebenintervenientin aufgezeigten kommerziellen Verwertungsmöglichkeit innerhalb von vier Wochen keinen oder nur einen unzureichenden Gebrauch gemacht hatte und deshalb die Nebenintervenientin zur Vornahme dieser Verwertung auf eigene Kosten und Gefahr berechtigt war. Da nämlich die Vorgangsweise der Beklagten jedenfalls eine "Änderung" des Filmwerks der Klägerin im Sinne der §§ 38 Abs. 2, 21 Abs. 1 UrhG gewesen sei, hätte sie ohne Einwilligung der Klägerin überhaupt nicht stattfinden dürfen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei jede Kürzung eines Filmwerks bereits eine solche "Änderung" und damit als Urheberrechtsverletzung anzusehen. Schon die bloße Wiedergabe einzelner Sequenzen in der Gesamtdauer von mehr als vier Minuten aus dem "Winterfilm" der Klägerin, dessen Gesamtspieldauer 16 Minuten betragen habe, sei somit ohne Zustimmung des Filmherstellers verboten, dies umso mehr dann, wenn die entnommenen Sequenzen in ein anderes Filmwerk eingebaut würden. Eine solche Änderung müßte sich der Filmhersteller nur dann gefallen lassen, wenn er sie dem Werknutzungsberechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen könnte, also vor allem dann, wenn solche Änderungen durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert würden. Rechtfertigungsgründe dieser Art seien jedoch weder von der Beklagten noch von der Nebenintervenientin behauptet worden noch auch im Verfahren hervorgekommen. § 11 des Vertrages vom 1. März 1978 gestatte der Nebenintervenientin nur, das Filmwerk der Klägerin als Ganzes zu Fremdenverkehrswerbezwecken einzusetzen; daß dies auch für bloße Filmteile gelten sollte, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Ein derartiges Recht der Nebenintervenientin wäre im übrigen auch für den praktischen Zweck der vertraglich vorgesehenen Nutzung des Filmwerks der Klägerin durch die Nebenintervenientin nicht notwendig gewesen. Auch auf die sogenannte "Zitierfreiheit" könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil ein Zitat von bzw. aus Filmwerken im Urheberrechtsgesetz nicht vorgesehen sei, im übrigen aber die Beklagte die Sequenzen aus dem "Winterfilm" der Klägerin ohne jede Quellenangabe und damit gar nicht als Zitat verwendet habe. Ob die von der Beklagten entnommenen Sequenzen noch zusätzlich in sich gekürzt und damit weiter geändert worden waren, könne unter diesen Umständen auf sich beruhen. Schikanöse Rechtsausübung der Klägerin liege nicht vor; auch der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin sei mit ihrer Rechtsverfolgung ungebührlich lange säumig gewesen, sei unbegründet, weil eine solche Anspruchsverwirkung von der Rechtsprechung abgelehnt werde. Wiederholungsgefahr sei so lange gegeben, als die Beklagte - wie hier - dem Begehren der Klägerin mit der Behauptung entgegentrete, daß sie zu der beanstandeten Handlung mangels Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin befugt gewesen sei. Auch der Umstand, daß die Beklagte alle Rechte an ihrem "Schneefilm" bereits dem ORF übertragen habe, könne die Wiederholungsgefahr nicht ausschließen, sei doch eine Rückübertragung dieser Rechte jederzeit möglich.anzusehende - Fremdenverkehrswerbefilm der Klägerin unterliege den Sonderbestimmungen der Paragraphen 38 bis 40 UrhG, nach welchen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken von vornherein dem Filmhersteller allein zustünden. "Hersteller" des "Winterfilms" im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, UrhG sei ausschließlich die Klägerin gewesen, welche diesen Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu produzieren hatte und dabei auch das gesamte wirtschaftliche und finanzielle Risiko getragen habe. Da die Klägerin der Nebenintervenientin nur die Werknutzungsrechte an diesem Film übertragen, nicht aber auch das Recht eingeräumt habe, sich selbst als Hersteller des Filmwerks zu bezeichnen, genieße sie nicht den der Klägerin als Filmherstellerin gemäß Paragraph 38, Absatz 2, UrhG zukommenden Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte; unbeschadet der auf die Nebenintervenientin übertragenen Werknutzungsrechte hätten daher Änderungen des Filmwerks der Klägerin, seines Titels oder der Bezeichnung des Filmherstellers nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, UrhG zulässig waren. Bei dieser Sachlage brauche jedoch die Frage, ob durch die in Paragraph 7, des Vertrages vom 1. März 1978 vereinbarte "Überlassung der kommerziellen Verwertung des Produktes auf die Dauer von fünf Jahren" ein bloß obligatorischer Anspruch oder aber ein absolutes Recht der Klägerin begründet werden sollte, ebensowenig geprüft zu werden wie die Frage, ob im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, des Vertrages die Klägerin von einer ihr durch die Nebenintervenientin aufgezeigten kommerziellen Verwertungsmöglichkeit innerhalb von vier Wochen keinen oder nur einen unzureichenden Gebrauch gemacht hatte und deshalb die Nebenintervenientin zur Vornahme dieser Verwertung auf eigene Kosten und Gefahr berechtigt war. Da nämlich die Vorgangsweise der Beklagten jedenfalls eine "Änderung" des Filmwerks der Klägerin im Sinne der Paragraphen 38, Absatz 2, 21, Absatz eins, UrhG gewesen sei, hätte sie ohne Einwilligung der Klägerin überhaupt nicht stattfinden dürfen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei jede Kürzung eines Filmwerks bereits eine solche "Änderung" und damit als Urheberrechtsverletzung anzusehen. Schon die bloße Wiedergabe einzelner Sequenzen in der Gesamtdauer von mehr als vier Minuten aus dem "Winterfilm" der Klägerin, dessen Gesamtspieldauer 16 Minuten betragen habe, sei somit ohne Zustimmung des Filmherstellers verboten, dies umso mehr dann, wenn die entnommenen Sequenzen in ein anderes Filmwerk eingebaut würden. Eine solche Änderung müßte sich der Filmhersteller nur dann gefallen lassen, wenn er sie dem Werknutzungsberechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen könnte, also vor allem dann, wenn solche Änderungen durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert würden. Rechtfertigungsgründe dieser Art seien jedoch weder von der Beklagten noch von der Nebenintervenientin behauptet worden noch auch im Verfahren hervorgekommen. Paragraph 11, des Vertrages vom 1. März 1978 gestatte der Nebenintervenientin nur, das Filmwerk der Klägerin als Ganzes zu Fremdenverkehrswerbezwecken einzusetzen; daß dies auch für bloße Filmteile gelten sollte, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Ein derartiges Recht der Nebenintervenientin wäre im übrigen auch für den praktischen Zweck der vertraglich vorgesehenen Nutzung des Filmwerks der Klägerin durch die Nebenintervenientin nicht notwendig gewesen. Auch auf die sogenannte "Zitierfreiheit" könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil ein Zitat von bzw. aus Filmwerken im Urheberrechtsgesetz nicht vorgesehen sei, im übrigen aber die Beklagte die Sequenzen aus dem "Winterfilm" der Klägerin ohne jede Quellenangabe und damit gar nicht als Zitat verwendet habe. Ob die von der Beklagten entnommenen Sequenzen noch zusätzlich in sich gekürzt und damit weiter geändert worden waren, könne unter diesen Umständen auf sich beruhen. Schikanöse Rechtsausübung der Klägerin liege nicht vor; auch der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin sei mit ihrer Rechtsverfolgung ungebührlich lange säumig gewesen, sei unbegründet, weil eine solche Anspruchsverwirkung von der Rechtsprechung abgelehnt werde. Wiederholungsgefahr sei so lange gegeben, als die Beklagte - wie hier - dem Begehren der Klägerin mit der Behauptung entgegentrete, daß sie zu der beanstandeten Handlung mangels Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin befugt gewesen sei. Auch der Umstand, daß die Beklagte alle Rechte an ihrem "Schneefilm" bereits dem ORF übertragen habe, könne die Wiederholungsgefahr nicht ausschließen, sei doch eine Rückübertragung dieser Rechte jederzeit möglich.
Bei dieser Sachlage sei dem Unterlassungs-Hauptbegehren der Klägerin mit Teilurteil stattzugeben gewesen. Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG sei hingegen mit Recht abgewiesen worden, weil zwischen der Ausstrahlung des "Schneefilms" am 28. Dezember 1981 und dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz fast drei Jahre verstrichen seien, der Gesetzesverstoß der Beklagten somit längst in Vergessenheit geraten sei. Davon abgesehen, habe die Rechtsverletzung der Beklagten überhaupt nur einem verschwindend kleinen Teil des Publikums bekanntgeworden sein können, welches auch den "Winterfilm" der Klägerin so gut kannte, daß es die von der Beklagten daraus übernommenen Sequenzen diesem Filmwerk zuordnen konnte. Da hiefür praktisch nur die Mitarbeiter und Mitwirkenden am Filmwerk der Klägerin in Betracht kämen, sei die Möglichkeit auszuschließen, daß sich die konkrete Gesetzesverletzung der Beklagten künftig noch nachteilig auswirken könne. Im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens der Klägerin müsse das angefochtene Urteil schon deshalb aufgehoben werden, weil das Erstgericht dazu keinerlei Feststellungen getroffen habe.Bei dieser Sachlage sei dem Unterlassungs-Hauptbegehren der Klägerin mit Teilurteil stattzugeben gewesen. Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, UrhG sei hingegen mit Recht abgewiesen worden, weil zwischen der Ausstrahlung des "Schneefilms" am 28. Dezember 1981 und dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz fast drei Jahre verstrichen seien, der Gesetzesverstoß der Beklagten somit längst in Vergessenheit geraten sei. Davon abgesehen, habe die Rechtsverletzung der Beklagten überhaupt nur einem verschwindend kleinen Teil des Publikums bekanntgeworden sein können, welches auch den "Winterfilm" der Klägerin so gut kannte, daß es die von der Beklagten daraus übernommenen Sequenzen diesem Filmwerk zuordnen konnte. Da hiefür praktisch nur die Mitarbeiter und Mitwirkenden am Filmwerk der Klägerin in Betracht kämen, sei die Möglichkeit auszuschließen, daß sich die konkrete Gesetzesverletzung der Beklagten künftig noch nachteilig auswirken könne. Im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens der Klägerin müsse das angefochtene Urteil schon deshalb aufgehoben werden, weil das Erstgericht dazu keinerlei Feststellungen getroffen habe.
Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird in seinem abändernden, dem Unterlassungs-Hauptbegehren der Klägerin stattgebenden Teil von der Beklagten und der Nebenintervenientin mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO bekämpft. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes (Punkt II. der angefochtenen Entscheidung) richtet sich der - nicht gesondert ausgeführte - Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der Beklagten; auch in der Revisionsschrift der Nebenintervenientin wird dieser Teil der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich bekämpft und damit der Sache nach gleichfalls ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz erhoben. Der Rechtsmittelantrag der Beklagten zielt auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Wiederherstellung des abweisenden Urteils der ersten Instanz, hilfsweise Aufhebung dieser Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht; die Nebenintervenientin beantragt, den angefochtenen Teil des Berufungsurteils "aufzuheben und die Klage ab-, in eventu zurückzuweisen".Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird in seinem abändernden, dem Unterlassungs-Hauptbegehren der Klägerin stattgebenden Teil von der Beklagten und der Nebenintervenientin mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO bekämpft. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes (Punkt römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung) richtet sich der - nicht gesondert ausgeführte - Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der Beklagten; auch in der Revisionsschrift der Nebenintervenientin wird dieser Teil der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich bekämpft und damit der Sache nach gleichfalls ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz erhoben. Der Rechtsmittelantrag der Beklagten zielt auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Wiederherstellung des abweisenden Urteils der ersten Instanz, hilfsweise Aufhebung dieser Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht; die Nebenintervenientin beantragt, den angefochtenen Teil des Berufungsurteils "aufzuheben und die Klage ab-, in eventu zurückzuweisen".
Gegen die Bestätigung der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens wendet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben werde, hilfsweise das Berufungsurteil in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in jedem Fall aber eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragt die Klägerin, den Rechtsmitteln der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht Folge zu geben. Die Beklagte und der Nebenintervenient haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.
I. Der Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht war abzuweisen, weil es zur Entscheidung über die Rechtsmittel keiner solchen Verhandlung bedarf (§ 509 Abs. 2 ZPO).römisch eins. Der Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht war abzuweisen, weil es zur Entscheidung über die Rechtsmittel keiner solchen Verhandlung bedarf (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO).
II. Im übrigen ist keines der angeführten Rechtsmittel begründet.römisch zwei. Im übrigen ist keines der angeführten Rechtsmittel begründet.