Die gegen den abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb zulässig, weil sie zutreffend einen die Rechtssicherheit gefährdenden Mangel des Berufungsverfahrens aufzeigt; die Revision ist aber nur teilweise berechtigt.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung entweder gar nicht oder nur so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Fasching, ZPR2 Rz 1760; EFSlg 47.258, 49.989, 55.700, 64.121; 4 Ob 146/89 uva). Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch, daß hier keine so lückenhafte Begründung des Berufungsgerichtes vorliegt, daß diese nicht mehr mit Sicherheit überprüft werden könnte. Eine allenfalls mangelhafte oder bloß lückenhafte Begründung bildet noch keine Nichtigkeit (Fasching aaO; ZAS 1987/19; 4 Ob 146/89 ua).Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung entweder gar nicht oder nur so unzureichend begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (Fasching, ZPR2 Rz 1760; EFSlg 47.258, 49.989, 55.700, 64.121; 4 Ob 146/89 uva). Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch, daß hier keine so lückenhafte Begründung des Berufungsgerichtes vorliegt, daß diese nicht mehr mit Sicherheit überprüft werden könnte. Eine allenfalls mangelhafte oder bloß lückenhafte Begründung bildet noch keine Nichtigkeit (Fasching aaO; ZAS 1987/19; 4 Ob 146/89 ua).
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor; ebensowenig die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liegt daher nicht vor; ebensowenig die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Klägers zutreffend ein berechtigtes Interesse an der von ihm beantragten Urteilsveröffentlichung verneint. Die dagegen ins Treffen geführten Rechtsmittelausführungen sind auch deshalb nicht stichhältig (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), weil der insbesondere im englischsprachigen Text zum Ausdruck kommende Verwendungszweck des Hausprospektes des Beklagten die Annahme rechtfertigt, daß sein Fremdenverkehrsbetrieb in überwiegendem Ausmaß von ausländischen, jedenfalls aber ortsfremden Gästen frequentiert wird, diesem Gästepublikum gegenüber jedoch eine Urteilsveröffentlichung in den beantragten inländischen Medien weitgehend wirkungslos bliebe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Mängelrüge des Klägers dagegen, daß das Berufungsgericht spruchmäßig nicht über sein Eventualbegehren auf Urteilsveröffentlichung entschieden habe, muß schon deshalb fehlgehen, weil das Veröffentlichungsinteresse schlechthin verneint und damit - wenn auch nur implizit, so doch eindeutig - auch das Eventualbegehren bereits abgewiesen worden ist.Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Klägers zutreffend ein berechtigtes Interesse an der von ihm beantragten Urteilsveröffentlichung verneint. Die dagegen ins Treffen geführten Rechtsmittelausführungen sind auch deshalb nicht stichhältig (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO), weil der insbesondere im englischsprachigen Text zum Ausdruck kommende Verwendungszweck des Hausprospektes des Beklagten die Annahme rechtfertigt, daß sein Fremdenverkehrsbetrieb in überwiegendem Ausmaß von ausländischen, jedenfalls aber ortsfremden Gästen frequentiert wird, diesem Gästepublikum gegenüber jedoch eine Urteilsveröffentlichung in den beantragten inländischen Medien weitgehend wirkungslos bliebe. Die in diesem Zusammenhang erhobene Mängelrüge des Klägers dagegen, daß das Berufungsgericht spruchmäßig nicht über sein Eventualbegehren auf Urteilsveröffentlichung entschieden habe, muß schon deshalb fehlgehen, weil das Veröffentlichungsinteresse schlechthin verneint und damit - wenn auch nur implizit, so doch eindeutig - auch das Eventualbegehren bereits abgewiesen worden ist.
Das auf § 86 Abs 1 Z 4 UrhG gestützte Begehren des Klägers auf Leistung eines angemessenen Entgelts von 5.000 S sA für die Veröffentlichung einer im einzelnen nicht bekannten Anzahl der dem Beklagten am 7.8.1990 leihweise überlassenen (acht) Lichtbilder in Reisekatalogen scheitert schon am festgestellten Sachverhalt. Danach konnte nämlich gar nicht festgestellt werden, daß der Beklagte diese Lichtbilder überhaupt zur Veröffentlichung in Katalogen von Reiseveranstaltern verwendet hat. Es muß daher auch nicht mehr geprüft werden, ob C***** dem Beklagten eine diesbezügliche beschränkte Nutzungsbewilligung tatsächlich "schenkungsweise" erteilt hat und ob der Kläger eine solche "Schenkung" gemäß § 948 ABGB überhaupt wirksam widerrufen konnte.Das auf Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, UrhG gestützte Begehren des Klägers auf Leistung eines angemessenen Entgelts von 5.000 S sA für die Veröffentlichung einer im einzelnen nicht bekannten Anzahl der dem Beklagten am 7.8.1990 leihweise überlassenen (acht) Lichtbilder in Reisekatalogen scheitert schon am festgestellten Sachverhalt. Danach konnte nämlich gar nicht festgestellt werden, daß der Beklagte diese Lichtbilder überhaupt zur Veröffentlichung in Katalogen von Reiseveranstaltern verwendet hat. Es muß daher auch nicht mehr geprüft werden, ob C***** dem Beklagten eine diesbezügliche beschränkte Nutzungsbewilligung tatsächlich "schenkungsweise" erteilt hat und ob der Kläger eine solche "Schenkung" gemäß Paragraph 948, ABGB überhaupt wirksam widerrufen konnte.
Soweit der Kläger die weitere Teilforderung von 10.000 S sA auch auf die Verletzung des Namensrechtes der Lichtbildherstellerin und auf einen daraus resultierenden Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes gemäß § 87 Abs 1 UrhG gestützt hat, ist er darauf zu verweisen, daß diese Gesetzesbestimmung - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - nur den Umfang der Ersatzpflicht dahin erweitert, daß ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist; § 87 Abs 1 UrhG statuiert aber keinen Schadenersatz ohne Schadensnachweis, befreit also den Geschädigten nicht von der Verpflichtung, den bei ihm eingetretenen Vermögensschaden (hier: in Form entgangenen Gewinnes) auch nachzuweisen (SZ 61/245; EvBl 1994/45). Im vorliegenden Fall ist aber dem Kläger der ihm obliegende Nachweis eines durch die Verletzung des Namensnennungsrechtes der Firma C***** bei dieser eingetretenen Gewinnentganges nicht nur nicht gelungen, sondern er hat ihn gar nicht angetreten.Soweit der Kläger die weitere Teilforderung von 10.000 S sA auch auf die Verletzung des Namensrechtes der Lichtbildherstellerin und auf einen daraus resultierenden Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinnes gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UrhG gestützt hat, ist er darauf zu verweisen, daß diese Gesetzesbestimmung - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (Paragraph 1324,) - nur den Umfang der Ersatzpflicht dahin erweitert, daß ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist; Paragraph 87, Absatz eins, UrhG statuiert aber keinen Schadenersatz ohne Schadensnachweis, befreit also den Geschädigten nicht von der Verpflichtung, den bei ihm eingetretenen Vermögensschaden (hier: in Form entgangenen Gewinnes) auch nachzuweisen (SZ 61/245; EvBl 1994/45). Im vorliegenden Fall ist aber dem Kläger der ihm obliegende Nachweis eines durch die Verletzung des Namensnennungsrechtes der Firma C***** bei dieser eingetretenen Gewinnentganges nicht nur nicht gelungen, sondern er hat ihn gar nicht angetreten.
Soweit der Kläger dieselbe Teilforderung auch als angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile gemäß § 87 Abs 2 UrhG verlangt hat, ist dieser immaterielle Schaden im Hinblick auf die durch den Vertrauensbruch des Beklagten verursachte Beeinträchtigung (Ärger, Kränkung) durch die Vorinstanzen mit 1.000 S sA zu gering ausgemessen worden. Aufgrund der festgestellten Umstände der beanstandeten Veröffentlichung erscheint dem erkennenden Senat gemäß § 273 ZPO ein Entschädigungsbetrag von 5.000 S angemessen.Soweit der Kläger dieselbe Teilforderung auch als angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG verlangt hat, ist dieser immaterielle Schaden im Hinblick auf die durch den Vertrauensbruch des Beklagten verursachte Beeinträchtigung (Ärger, Kränkung) durch die Vorinstanzen mit 1.000 S sA zu gering ausgemessen worden. Aufgrund der festgestellten Umstände der beanstandeten Veröffentlichung erscheint dem erkennenden Senat gemäß Paragraph 273, ZPO ein Entschädigungsbetrag von 5.000 S angemessen.
Diese Erwägungen führen zum Zuspruch weiterer 4.000 S und zur Bestätigung der Abweisung des Zahlungsbegehrens im Umfang von insgesamt 10.000 S sA mit Teilurteil.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.
Die verbleibende Teilforderung von 19.360 S sA (20.000 S abzüglich der vom Kläger bereits in Abzug gebrachten Zahlung des Beklagten) wurde mit den Teilbeträgen von je 10.000 S auf § 86 Abs 1 Z 4 UrhG und auf § 87 Abs 3 UrhG gestützt.Die verbleibende Teilforderung von 19.360 S sA (20.000 S abzüglich der vom Kläger bereits in Abzug gebrachten Zahlung des Beklagten) wurde mit den Teilbeträgen von je 10.000 S auf Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, UrhG und auf Paragraph 87, Absatz 3, UrhG gestützt.
Da der Beklagte vier Lichtbilder der Herstellerin C***** unbefugt auf eine ihr vorbehaltene Verwertungsart benutzt hat, steht der Lichtbildherstellerin gemäß § 86 Abs 1 Z 4 UrhG ein - verschuldensunabhängiger - Anspruch auf Zahlung des angemessenen Entgelts zu. Da der Beklagte die C***** vorbehaltenen Verwertungsrechte hier auch schuldhaft verletzt hat, weil ihm die Lichtbildherstellerin nur eine beschränkte Nutzungsbewilligung zur Veröffentlichung der Lichtbilder in Reisekatalogen erteilt hatte, steht ihr auch ein Anspruch auf Ersatz des nach § 87 Abs 3 UrhG pauschalierten Schadens zu, ist doch im vorliegenden Fall dem Kläger der auch nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Nachweis eines überhaupt entstandenen Vermögensschadens (EvBl 1994/45) schon deshalb gelungen, weil der Beklagte die Verletzungshandlung noch während der laufenden Vertragsverhandlungen über einen von C***** herzustellenden Hausprospekt gesetzt hat, deren positiver Abschluß aber für die Lichtbildherstellerin jedenfalls eine konkrete Gewinnmöglichkeit zur Folge gehabt hätte.Da der Beklagte vier Lichtbilder der Herstellerin C***** unbefugt auf eine ihr vorbehaltene Verwertungsart benutzt hat, steht der Lichtbildherstellerin gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, UrhG ein - verschuldensunabhängiger - Anspruch auf Zahlung des angemessenen Entgelts zu. Da der Beklagte die C***** vorbehaltenen Verwertungsrechte hier auch schuldhaft verletzt hat, weil ihm die Lichtbildherstellerin nur eine beschränkte Nutzungsbewilligung zur Veröffentlichung der Lichtbilder in Reisekatalogen erteilt hatte, steht ihr auch ein Anspruch auf Ersatz des nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG pauschalierten Schadens zu, ist doch im vorliegenden Fall dem Kläger der auch nach dieser Gesetzesstelle erforderliche Nachweis eines überhaupt entstandenen Vermögensschadens (EvBl 1994/45) schon deshalb gelungen, weil der Beklagte die Verletzungshandlung noch während der laufenden Vertragsverhandlungen über einen von C***** herzustellenden Hausprospekt gesetzt hat, deren positiver Abschluß aber für die Lichtbildherstellerin jedenfalls eine konkrete Gewinnmöglichkeit zur Folge gehabt hätte.
"Angemessen" im Sinne des § 86 Abs 1 UrhG ist das Entgelt, das üblicherweise für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung gezahlt wird (Peter, Urheberrecht 245, Anm 11; SZ 55/25; GRURInt 1987, 434), also die der Nutzungsbewilligung entsprechende Lizenzgebühr (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 561). Der Kläger hat im Sinne der ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast (SZ 55/25) das von C***** für die Veröffentlichung eines Lichtbildes in einem Hausprospekt erzielbare "Veröffentlichungshonorar" mit 2.500 S beziffert und hiefür auch Beweismittel angeboten. Das Erstgericht hat aber hiezu - weder im positiven noch im negativen Sinn - Feststellungen getroffen, sondern das angemessene Entgelt gemäß § 273 Abs 1 ZPO unter Heranziehung des von Mag.D***** genannten Preises für die dem Beklagten überlassenen Dia-Duplikate als Bemessungsgrundlage festgesetzt. Das Berufungsgericht billigte diese Vorgangsweise des Erstgerichtes und zog seinerseits den Preis von 80 S pro Lichtbild als Bemessungsgrundlage für die Entgeltzahlung nach § 273 Abs 1 ZPO heran. Der Kläger macht daher zutreffend eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil das Gericht zweiter Instanz übersehen hat, daß in bezug auf das vom Kläger behauptete angemessene Entgelt ein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt, welcher zur Folge hatte, daß die Festsetzung eines Betrages nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO noch gar nicht erfolgen dürfte. Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es die Bestimmung des § 273 ZPO anwenden darf, ist nämlich nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung eine rein verfahrensrechtliche Frage (SZ 60/157 mwN)."Angemessen" im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, UrhG ist das Entgelt, das üblicherweise für eine gleichartige, im voraus eingeholte Einwilligung gezahlt wird (Peter, Urheberrecht 245, Anmerkung 11; SZ 55/25; GRURInt 1987, 434), also die der Nutzungsbewilligung entsprechende Lizenzgebühr (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 561). Der Kläger hat im Sinne der ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast (SZ 55/25) das von C***** für die Veröffentlichung eines Lichtbildes in einem Hausprospekt erzielbare "Veröffentlichungshonorar" mit 2.500 S beziffert und hiefür auch Beweismittel angeboten. Das Erstgericht hat aber hiezu - weder im positiven noch im negativen Sinn - Feststellungen getroffen, sondern das angemessene Entgelt gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO unter Heranziehung des von Mag.D***** genannten Preises für die dem Beklagten überlassenen Dia-Duplikate als Bemessungsgrundlage festgesetzt. Das Berufungsgericht billigte diese Vorgangsweise des Erstgerichtes und zog seinerseits den Preis von 80 S pro Lichtbild als Bemessungsgrundlage für die Entgeltzahlung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO heran. Der Kläger macht daher zutreffend eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend, weil das Gericht zweiter Instanz übersehen hat, daß in bezug auf das vom Kläger behauptete angemessene Entgelt ein rechtlicher Feststellungsmangel vorliegt, welcher zur Folge hatte, daß die Festsetzung eines Betrages nach freier Überzeugung im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO noch gar nicht erfolgen dürfte. Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO anwenden darf, ist nämlich nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung eine rein verfahrensrechtliche Frage (SZ 60/157 mwN).
Da dieser Mangel des Berufungsverfahrens auf das erstgerichtliche Verfahren durchschlägt, muß er im Umfang des noch offenen Zahlungsbegehrens des Klägers zur Aufhebung der Rechtssache in die erste Instanz führen. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß die Heranziehung des von Mag.D***** genannten Preises von 80 S pro Lichtbild als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO hier - anders als in dem der Entscheidung GRURInt 1987, 434 zugrundeliegenden Fall - schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich hiebei nur um den Kaufpreis der Dia-Duplikate handelte, nicht aber um die Linzenzgebühr für deren Veröffentlichung in einem Hausprospekt des Beklagten.Da dieser Mangel des Berufungsverfahrens auf das erstgerichtliche Verfahren durchschlägt, muß er im Umfang des noch offenen Zahlungsbegehrens des Klägers zur Aufhebung der Rechtssache in die erste Instanz führen. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß die Heranziehung des von Mag.D***** genannten Preises von 80 S pro Lichtbild als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO hier - anders als in dem der Entscheidung GRURInt 1987, 434 zugrundeliegenden Fall - schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich hiebei nur um den Kaufpreis der Dia-Duplikate handelte, nicht aber um die Linzenzgebühr für deren Veröffentlichung in einem Hausprospekt des Beklagten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.