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Entscheidung 4 Ob 2295/96w×

Entscheidung 4 Ob 2295/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2295/96w

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 650.000,-), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Juli 1996, GZ 2 R 1098/95b-74, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Sie hat nicht Strafcharakter, sondern soll den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen bewahren. Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse des Klägers besteht; das hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Für die Beurteilung, ob die Veröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend. Die Aufklärung des Publikums kann durchaus noch längere Zeit nach dem Wettbewerbsverstoß notwendig sein, wenn zu besorgen ist, daß der Beklagte aus den wettbewerbswidrigen Handlungen noch Vorteile behalten oder erlangen oder der Kläger auch künftig noch Nachteile haben kann (stRsp ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme Mona Lisa; ÖBl 1981, 51 - Elektro-Quelle ist billiger uva). Diese Grundsätze gelten auch für die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, UrhG (ua ÖBl 1985, 16 - Linzer Torte).

Die Beklagte hat Musikkassetten und Compact Discs mit dem Musikstück "Blauer See", vorgetragen von den "Zillertaler Schürzenjägern", vertrieben und auch dafür geworben, ohne werknutzungsberechtigt zu sein. Sie hat auch die Marke "Zillertaler Schürzenjäger" verwendet und damit in die Markenrechte der Klägerin eingegriffen. Durch die Werbung für die Tonträger und ihren Vertrieb mußte in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck entstehen, daß die Beklagte sowohl über Werknutzungsrechte als auch - zumindest - über eine Markenlizenz verfügt.

Daß ein solcher Eindruck entstehen mußte, folgt aus der Lebenserfahrung; es schadet daher nicht, daß keine entsprechenden Feststellungen getroffen wurden. Für die Beurteilung des Anspruches auf Urteilsveröffentlichung genügt im vorliegenden Fall, daß sowohl der Urheberrechtsverstoß als auch der Wettbewerbsverstoß feststehen; bereits aus der mit diesen Verstößen zwangsläufig verbundenen Publizität folgt die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens.

Es hilft der Beklagten daher nicht, daß sie schon in erster Instanz vorgebracht hat, zukünftige nachteilige Auswirkungen seien nicht zu befürchten, ohne dies allerdings näher zu begründen. Ihre Behauptung war nicht geeignet, den schon nach der Lebenserfahrung zu ziehenden Schluß zu widerlegen.

Anmerkung

E44405 04A22956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02295.96W.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19961015_OGH0002_0040OB02295_96W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0077294 Rechtssatz 10.12.1974Zivilrecht
Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 85 Abs 1 UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe.
RS0077305 Rechtssatz 10.12.1974Zivilrecht
Maßgebend ist nur, ob die Möglichkeit künftiger nachteiliger Auswirkungen der konkreten, dem stattgebenden Unterlassungsurteil oder Beseitigungsurteil (§§ 81 bis 84 UrhG) zugrunde liegenden Urheberrechtsverletzung des Beklagten eine solche Aufklärung des Pu …
RS0079699 Rechtssatz 15.12.1954Zivilrecht
Für die Beurteilung des Umstandes, ob die Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend.
RS0079737 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.
RS0079764 Rechtssatz 26.03.1974Zivilrecht
Die Urteilsveröffentlichung dient zur Sicherung des Unterlassungsanspruches. Sie soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbsw …
RS0079768 Rechtssatz 20.12.1966Zivilrecht
Notwendigkeit der Urteilsveröffentlichung zur Aufklärung des durch den Wettbewerbsverstoß irregeführten Publikums auch noch ein Jahr nach dem Erscheinen eines gesetzwidrigen Inserates.
RS0079784 Rechtssatz 05.05.1954Zivilrecht
Zur Urteilsveröffentlichung (vgl auch SZ 11/104, auch SZ 9/116).