Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werten (MR 1993, 61 [Michel M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; MR 1995, 226 - Bombenterror uva). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (MR 1995, 226 - Bombenterror mwN). Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters mwN; MR 1993, 61 [Michel M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1995, 143 - Haider-Fan uva). Zuerst ist daher zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt werden konnte. Ist schon das zu verneinen, dann ist der rechtliche Schutz zu versagen; bei Bejahung dieses Interesses sind aber die beiderseitigen Interessen zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten" Interessen werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters).Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch Paragraph 78, UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werten (MR 1993, 61 [Michel M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; MR 1995, 226 - Bombenterror uva). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (MR 1995, 226 - Bombenterror mwN). Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters mwN; MR 1993, 61 [Michel M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss; MR 1995, 143 - Haider-Fan uva). Zuerst ist daher zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt werden konnte. Ist schon das zu verneinen, dann ist der rechtliche Schutz zu versagen; bei Bejahung dieses Interesses sind aber die beiderseitigen Interessen zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten" Interessen werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters).
In der Entscheidung MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß die Wertungen des Medienrechts dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen sind. § 7a MedienG schränkt den Identitätsschutz von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, auf den Fall ein, daß die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach § 7a Abs 1 MedienG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben. Besteht aber kein Verdacht und ist der Abgebildete auch nicht (mehr) wegen eines Verbrechens verurteilt, so gewährt das Mediengesetz auch Erwachsenen vollen Identitätsschutz. In diesen Fällen führt demnach auch eine Übernahme der Wertungen des Mediengesetzes nicht dazu, daß bei der Beurteilung einer Bildnisveröffentlichung nach § 78 UrhG ein überwiegendes Informationsinteresse anzunehmen wäre. Das gilt naturgemäß auch (oder vielmehr gerade) bei spektakulären Kriminalfällen.In der Entscheidung MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß die Wertungen des Medienrechts dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des Paragraph 78, UrhG zu berücksichtigen sind. Paragraph 7 a, MedienG schränkt den Identitätsschutz von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, auf den Fall ein, daß die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben. Besteht aber kein Verdacht und ist der Abgebildete auch nicht (mehr) wegen eines Verbrechens verurteilt, so gewährt das Mediengesetz auch Erwachsenen vollen Identitätsschutz. In diesen Fällen führt demnach auch eine Übernahme der Wertungen des Mediengesetzes nicht dazu, daß bei der Beurteilung einer Bildnisveröffentlichung nach Paragraph 78, UrhG ein überwiegendes Informationsinteresse anzunehmen wäre. Das gilt naturgemäß auch (oder vielmehr gerade) bei spektakulären Kriminalfällen.
Die beanstandete Bildnisveröffentlichung zeigt den Kläger bei dem im Strafverfahren wegen des Mordfalles Elfriede Hochgatter durchgeführten Lokalaugenschein. Weder aus der Überschrift des Begleittextes noch aus der Bildunterschrift geht hervor, daß der Kläger mittlerweile freigesprochen wurde. Nur wer den Text aufmerksam liest, erfährt, daß der Kläger Opfer eines Justizirrtums geworden ist. Der flüchtige Betrachter gewinnt den Eindruck, daß zwischen dem Kläger und dem Mordfall Elfriede Hochgatter nach wie vor ein Zusammenhang bestehe. Dieser Anschein verletzt die berechtigten Interessen des Klägers: Nach der Entscheidung im wiederaufgenommenen Strafverfahren steht fest, daß der Kläger zu Unrecht mit dem Mord in Zusammenhang gebracht wurde.
Die Beklagte behauptet, daß das Informationsinteresse das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung überwiege. Sie beruft sich auf die Entscheidung MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K., die aber einen Fall betrifft, in dem die Abgebildete nach § 7a MedienG keinen Identitätsschutz genoß, weil sie eines Verbrechens verdächtig war. Gegen den Kläger besteht jedoch weder ein Mordverdacht noch ist er - seit der Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteiles - wegen eines Verbrechens verurteilt. Das gilt auch schon für den Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung. Das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung überwiegt demnach auch nach den Wertungen des Medienrechts das Informationsinteresse der Beklagten. Daß der Kläger allgemein bekannt wäre und ihm deshalb kein Identitätsschutz zukäme, kann nicht ernstlich behauptet werden.Die Beklagte behauptet, daß das Informationsinteresse das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung überwiege. Sie beruft sich auf die Entscheidung MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K., die aber einen Fall betrifft, in dem die Abgebildete nach Paragraph 7 a, MedienG keinen Identitätsschutz genoß, weil sie eines Verbrechens verdächtig war. Gegen den Kläger besteht jedoch weder ein Mordverdacht noch ist er - seit der Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteiles - wegen eines Verbrechens verurteilt. Das gilt auch schon für den Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung. Das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung überwiegt demnach auch nach den Wertungen des Medienrechts das Informationsinteresse der Beklagten. Daß der Kläger allgemein bekannt wäre und ihm deshalb kein Identitätsschutz zukäme, kann nicht ernstlich behauptet werden.
Mit der Bildnisveröffentlichung hat die Beklagte demnach gegen § 78 UrhG verstoßen. Die Beklagte beruft sich auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr; sie hat dem Kläger einen Unterlassungsvergleich, nicht aber auch die Vergleichsveröffentlichung angeboten. Nach ständiger Rechtsprechung schließt ein Vergleichsangebot die Wiederholungsgefahr nur aus, wenn sich der Beklagte auch bereit erklärt, dem - berechtigten - Veröffentlichungsbegehren des Klägers durch eine Vergleichsveröffentlichung Rechnung zu tragen (stRsp ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne uva). Zu prüfen ist daher, ob das Veröffentlichungsbegehren des Klägers berechtigt ist.Mit der Bildnisveröffentlichung hat die Beklagte demnach gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen. Die Beklagte beruft sich auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr; sie hat dem Kläger einen Unterlassungsvergleich, nicht aber auch die Vergleichsveröffentlichung angeboten. Nach ständiger Rechtsprechung schließt ein Vergleichsangebot die Wiederholungsgefahr nur aus, wenn sich der Beklagte auch bereit erklärt, dem - berechtigten - Veröffentlichungsbegehren des Klägers durch eine Vergleichsveröffentlichung Rechnung zu tragen (stRsp ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne uva). Zu prüfen ist daher, ob das Veröffentlichungsbegehren des Klägers berechtigt ist.
Nach § 85 Abs 1 UrhG ist der Kläger zur Urteilsveröffentlichung zu ermächtigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Die Veröffentlichung muß ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der mit der Rechtsverletzung (schon bisher oder zukünftig) verbundenen Nachteile sein. An der Veröffentlichung einer Unterlassungsverpflichtung besteht kein berechtigtes Interesse, wenn darin nur die Bildnisveröffentlichung untersagt, nicht aber der für den Kläger nachteilige Eindruck beseitigt wird (ua MR 1988, 125 [Michel M. Walter] - Herresnachrichtendienst; MR 1993, 61 [Michel M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß).Nach Paragraph 85, Absatz eins, UrhG ist der Kläger zur Urteilsveröffentlichung zu ermächtigen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Die Veröffentlichung muß ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der mit der Rechtsverletzung (schon bisher oder zukünftig) verbundenen Nachteile sein. An der Veröffentlichung einer Unterlassungsverpflichtung besteht kein berechtigtes Interesse, wenn darin nur die Bildnisveröffentlichung untersagt, nicht aber der für den Kläger nachteilige Eindruck beseitigt wird (ua MR 1988, 125 [Michel M. Walter] - Herresnachrichtendienst; MR 1993, 61 [Michel M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß).
Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung von Bildnisveröffentlichungen, die im Zusammenhang mit Berichten über den Mordfall Elfriede Hochgatter oder mit der Person des Tibor Foco erfolgen, wenn nicht gleichzeitig mit ausreichender Deutlichkeit klargestellt wird, daß der Kläger im wiederaufgenommenen Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen wurde. Eine Veröffentlichung dieses Unterlassungsgebotes klärt die Öffentlichkeit darüber auf, warum der Kläger nicht (mehr) mit dem Mordfall Elfriede Hochgatter in Verbindung gebracht werden darf. Die Veröffentlichung ist demnach geeignet, den Nachteilen entgegenzuwirken, die dem Kläger dadurch entstanden sind und noch entstehen können, daß der Eindruck erweckt wird, er sei nach wie vor in einen Mordfall verwickelt. Anders als in jenen Fällen, in denen der Begleittext dem Ansehen des Abgebildeten abträgliche Behauptungen enthält, deren Richtigkeit im Verfahren über den Unterlassungsanspruch nicht zu prüfen ist und über deren Unrichtigkeit die Öffentlichkeit durch Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes daher in der Regel auch nicht aufgeklärt wird, steht im vorliegenden Fall der rechtskräftige Freispruch des Klägers fest, durch dessen Bekanntgabe in der Urteilsveröffentlichung den dem Kläger entstandenen oder noch entstehenden Nachteilen entgegengewirkt werden kann.
Der Kläger hat ein zu weites, nur auf die Verletzung seiner berechtigten Interessen abgestelltes Unterlassungsbegehren erhoben, dessen Veröffentlichung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht geeignet gewesen wäre, die dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu beseitigen. Berechtigt ist sein Begehren aber nur insoweit, als bei Bildnisveröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Mordfall Elfriede Hochgatter und mit der Person des Tibor Foco nicht mit ausreichender Deutlichkeit auf seinen Freispruch hingewiesen wird. Die Veröffentlichung dieses Unterlassungsgebotes ist auch geeignet, die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären. Das trifft auch für die "Medienmitteilung" zu, von deren Veröffentlichung der Kläger die Annahme des Vergleichsangebotes der Beklagten abhängig gemacht hat. Auch darin wird klargestellt, daß der Kläger mittlerweile rechtskräftig freigesprochen wurde.
Die Beklagte hätte daher dem berechtigten Veröffentlichungsbegehren des Klägers Rechnung tragen müssen. Hat der Kläger die Urteilsveröffentlichung zu Recht begehrt, so zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel, daß das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches ohne Ermächtigung zur Vergleichsveröffentlichung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt hat.
Berechtigt ist aber der Einwand der Beklagten, daß der Spruch der einstweiligen Verfügung zu weit gefaßt ist. Das Unterlassungsgebot hat sich immer an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, weil der Kläger nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen hat, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach § 78 UrhG (stRsp ua MR 1995, 229 - Janusgesicht mwN). Ganz allgemein gilt auch, daß das Anführen von Beispielsfällen unter "insbesondere" das Unterlassungsgebot nur verdeutlicht, nicht aber einschränkt (ua MR 1996, 249 mwN).Berechtigt ist aber der Einwand der Beklagten, daß der Spruch der einstweiligen Verfügung zu weit gefaßt ist. Das Unterlassungsgebot hat sich immer an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, weil der Kläger nur Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen hat, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). Die in der Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsgeboten ganz allgemein aufgestellten Grundsätze gelten auch für Unterlassungsgebote nach Paragraph 78, UrhG (stRsp ua MR 1995, 229 - Janusgesicht mwN). Ganz allgemein gilt auch, daß das Anführen von Beispielsfällen unter "insbesondere" das Unterlassungsgebot nur verdeutlicht, nicht aber einschränkt (ua MR 1996, 249 mwN).
Das Rekursgericht hat der Beklagten untersagt, das Bildnis des Klägers zu veröffentlichen, wenn dadurch überwiegende berechtigte Interessen des Klägers verletzt werden, insbesondere ... Dieses Unterlassungsgebot ist zu allgemein gefaßt; es orientiert sich nicht an der konkreten Verletzungshandlung. Der Beklagten kann nur verboten werden, das Bildnis des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Mordfall Elfriede Hochgatter oder mit der Person des Tibor Foco zu veröffentlichen, sofern nicht mit ausreichender Deutlichkeit klargestellt wird, daß der Kläger im wiederaufgenommenen Strafverfahren freigesprochen wurde.
Das Rekursgericht verweist darauf, daß das Unterlassungsgebot im vorangegangenen Verfahren des Klägers gegen die K***** GmbH & Co KG (1 Cg 17/95f des Landesgerichtes Linz) gleich gelautet hat wie im vorliegenden Verfahren; der Oberste Gerichtshof habe diese Fassung nicht beanstandet. Das Rekursgericht läßt dabei außer acht, daß der Revisionsrekurs der Beklagten zu 4 Ob 5/94 zurückgewiesen wurde, ohne daß sich der Oberste Gerichtshof mit der - im Rechtsmittel nicht erwähnten - Frage der Fassung des Unterlassungsgebotes auseinandergesetzt hat.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefaßt; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefaßt; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten.