Rechtssatz RS0108482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108482
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach § 7a Abs 1 MedG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben.Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach Paragraph 7 a, MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 184/97f
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
Veröff: SZ 70/183
- 4 Ob 95/98v
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
Auch
- 4 Ob 127/98z
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 127/98z
Vgl
- 4 Ob 137/98w
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 137/98w
- 4 Ob 96/98s
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 96/98s
- 4 Ob 160/98b
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 160/98b
- 4 Ob 275/98i
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 275/98i
Auch; nur: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. (T1)
- 4 Ob 316/98v
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 316/98v
Vgl; Beisatz: Bei der Bildberichterstattung im Zusammenhang mit Kriminalfällen soll der jedenfalls geschützte Bereich auf solche strafbare Handlungen beschränkt werden, die als Vergehen im Sinn des § 17 StGB zu beurteilen sind, während demgegenüber bei Verbrechen eine Interessenabwägung stattzufinden hat. (T2)
- 4 Ob 312/98f
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 312/98f
Vgl; Beis wie T2
- 4 Ob 331/98z
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 331/98z
- 4 Ob 78/99w
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 78/99w
Vgl auch
- 4 Ob 66/99f
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 66/99f
Auch
- 4 Ob 110/00f
Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 110/00f
- 4 Ob 216/00v
Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 216/00v
Auch; nur: Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, kommt der Identitätsschutz nach § 7a MedG demnach nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. (T3)
Beisatz: § 7a MedienG unterscheidet nicht, ob die Identität durch Worterstattung oder durch Bildberichterstattung verletzt wird. (T4)
- 4 Ob 162/01d
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 162/01d
- 6 Ob 55/03m
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 55/03m
Vgl auch
- 4 Ob 169/07t
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 169/07t
nur T1; Beis wie T4
- 4 Ob 161/07s
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 161/07s
nur T1
- 6 Ob 248/08a
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 248/08a
Vgl; Beisatz: Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind. (T5)
Beisatz: In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. (T6)
Beisatz: Hier: Berichterstattung im Zusammenhang mit einer angeblichen „Spionage-Affäre" (Hubschrauberbaupläne) im österreichischen Bundesheer. (T7)
Beisatz: Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt. (T8)
- 4 Ob 166/10f
Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 166/10f
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 4 Ob 101/12z
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 101/12z
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 15 Os 11/12z
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 11/12z
Vgl auch
- 4 Ob 187/14z
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
Veröff: SZ 2015/6
- 6 Ob 61/17i
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
Auch; Beisatz: Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Berichterstattung über einen Mordfall berechtigt nicht dazu, in diesem Zusammenhang einen Sachverhalt zu unterstellen, der in dieser Form nicht den Tatsachen entspricht. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108482
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0040OB00184_97F0000_002