Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
1. Zum Widerrufsbegehren:
Das Berufungsgericht hat zutreffend die im inhaltlichen Zusammenhang stehenden Artikel der Beklagten nach dem gebotenen Zusammenhang (RIS-Justiz RS0032489; RS0031883) in einer Gesamtschau (6 Ob 249/01p) dahin beurteilt, dass die Beklagte nicht über von der Behörde geäußerte oder aus eigenem recherchierte konkrete Lebenssachverhalte berichtet, sondern mit unwahren Tatsachenbehauptungen erst einen falschen Tatverdacht erzeugt hat. Die Revisionswerberin führt - wie schon im Berufungsverfahren - nicht ins Treffen, dass die über den Kläger behaupteten Tatsachenbehauptungen wahr seien. Sie steht nur auf dem Standpunkt, dass nicht festgestellt worden sei, dass die bekämpften Behauptungen von der Beklagten stammten. Diesem Rechtsmittelvorbringen sind die Feststellungen des Erstgerichtes aus den insgesamt neun Artikeln der Beklagten entgegenzuhalten. Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt eine Rufschädigung der hier auch ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 1 ABGB), die nicht nur rufschädigend nach Abs 2 leg cit sind, ohnehin auf der Hand. Nach dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Äußerungen hat die Beklagte gegenüber dem Kläger den Vorwurf der Täterschaft an einem noch nicht aufgeklärten Kapitalverbrechen erhoben. Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Haftung des Täters auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte, weil der Ehrenschutz nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden soll (SZ 69/113; 6 Ob 218/98x mwN). Warum der im Gesamtzusammenhang zu beurteilende Vorwurf eines Verbrechens gegenüber einer erwachsenen Person nicht rufschädigend sein soll, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.Das Berufungsgericht hat zutreffend die im inhaltlichen Zusammenhang stehenden Artikel der Beklagten nach dem gebotenen Zusammenhang (RIS-Justiz RS0032489; RS0031883) in einer Gesamtschau (6 Ob 249/01p) dahin beurteilt, dass die Beklagte nicht über von der Behörde geäußerte oder aus eigenem recherchierte konkrete Lebenssachverhalte berichtet, sondern mit unwahren Tatsachenbehauptungen erst einen falschen Tatverdacht erzeugt hat. Die Revisionswerberin führt - wie schon im Berufungsverfahren - nicht ins Treffen, dass die über den Kläger behaupteten Tatsachenbehauptungen wahr seien. Sie steht nur auf dem Standpunkt, dass nicht festgestellt worden sei, dass die bekämpften Behauptungen von der Beklagten stammten. Diesem Rechtsmittelvorbringen sind die Feststellungen des Erstgerichtes aus den insgesamt neun Artikeln der Beklagten entgegenzuhalten. Entgegen dem Revisionsvorbringen liegt eine Rufschädigung der hier auch ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB), die nicht nur rufschädigend nach Absatz 2, leg cit sind, ohnehin auf der Hand. Nach dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Äußerungen hat die Beklagte gegenüber dem Kläger den Vorwurf der Täterschaft an einem noch nicht aufgeklärten Kapitalverbrechen erhoben. Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Haftung des Täters auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte, weil der Ehrenschutz nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden soll (SZ 69/113; 6 Ob 218/98x mwN). Warum der im Gesamtzusammenhang zu beurteilende Vorwurf eines Verbrechens gegenüber einer erwachsenen Person nicht rufschädigend sein soll, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
Die Revisionsausführungen zum fehlenden Verschulden, das Voraussetzung für den im Schadenersatzrecht begründeten Widerrufsanspruch ist, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt über fehlende Recherchen der Beklagten und über die Veröffentlichung von Sachverhalten ohne entsprechende Grundlage aus. Beweisfragen sind nicht revisibel. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz. Die Revisionswerberin greift unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen liegt in der Bejahung der Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht keine rechtliche Fehlbeurteilung, die aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgegriffen werden könnte.
Richtig ist zwar, dass die Beklagte nach dem antragsgemäß erfolgten Urteilsspruch zu widerrufen hätte, dass die Behauptungen der Beklagten nicht richtig sind (das Ergebnis eines solchen Widerrufs wäre damit, dass die Behauptungen gemäß der Widerrufserklärung wahr sind). Es liegt auf der Hand, dass ein offenkundig berichtigungsfähiger Mangel vorliegt, weil kein Zweifel daran bestehen kann, was der Kläger widerrufen haben wollte und was die Vorinstanzen zusprachen. Das Erstgericht wird seinen Spruch gemäß § 419 ZPO zu berichtigen haben (etwa durch Streichung des Einleitungshalbsatzes: "Es ist nicht richtig ...").Richtig ist zwar, dass die Beklagte nach dem antragsgemäß erfolgten Urteilsspruch zu widerrufen hätte, dass die Behauptungen der Beklagten nicht richtig sind (das Ergebnis eines solchen Widerrufs wäre damit, dass die Behauptungen gemäß der Widerrufserklärung wahr sind). Es liegt auf der Hand, dass ein offenkundig berichtigungsfähiger Mangel vorliegt, weil kein Zweifel daran bestehen kann, was der Kläger widerrufen haben wollte und was die Vorinstanzen zusprachen. Das Erstgericht wird seinen Spruch gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen haben (etwa durch Streichung des Einleitungshalbsatzes: "Es ist nicht richtig ...").
2. Zur Unterlassung der Bildveröffentlichung:
Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird durch die Beigabe des Bildes zum Text eine Prangerwirkung erzielt, weil der Angriffene damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. Die Bildveröffentlichung kann dann nur im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt sein, wenn das Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters überwiegt. Wenn dieses Interesse vom Eingreifenden nicht behauptet wird, hat eine Interessenabwägung nicht stattzufinden (RIS-Justiz RS0077767). Diese Grundsätze gelten auch bei einer allgemein bekannten Person, deren Aussehen der Öffentlichkeit noch nicht bekannt ist (SZ 72/97). Bei der Interessenabwägung ist der Begleittext mit zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dieser Rechtsprechung ein überwiegendes Interesse an der Bildveröffentlichung verneint, auch wenn der Kläger (insbesondere wegen der festgestellten Vorverurteilung nach dem Verbotsgesetz) der rechten "Szene" zugeordnet werden konnte. Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 4 Ob 1135/94 = MR 1995, 228 stützt ihren Standpunkt nicht, wurde doch dort ausgeführt, dass die Bildveröffentlichung einer eines Verbrechens verdächtigen Person durchaus nicht im eindeutig überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit liegen muss. Nach der Entscheidung 4 Ob 184/97f = SZ 70/183 muss sich der im Rahmen einer Kriminalberichterstattung Abgebildete auf eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner Interessen berufen können. Dies wurde aber nur für den Fall ausgesprochen, dass der Begleittext wahr ist und nur über einen in Wahrheit bestehenden konkreten Tatverdacht berichtet wurde. Davon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend dadurch, dass der Begleittext zur Bildveröffentlichung nicht als wahr festgestellt wurde, sodass die Interessenabwägung schon aus diesem Grund zugunsten des Klägers ausschlagen muss.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).