Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der "N*****"; die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Der Kläger ist Teilhaber eines Chinarestaurants. Er stand im Verdacht, den Koch seines Lokals ermordet zu haben. Am 17. 4. 1995 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. In der Folge wurde gegen ihn Anklage wegen Mordes erhoben.
Am 19. 3. 1996 berichtete die "N*****" unter der Überschrift "Chinesen-Koch erschlagen und zerstückelt. Ankläger: 'Ein nahezu perfektes Verbrechen'" über die Hauptverhandlung wie folgt:
"'Der Mord an dem chinesischen Koch sollte das perfekte Verbrechen werden', sagt der Staatsanwalt im Wiener Landesgericht. 'Der Angeklagte hat die Leiche zerstückelt und in Müllcontainer verteilt.'
Doch dieses Verbrechen sei eben nur 'nahezu perfekt' gelungen, sozusagen 'ein Mord mit kleinen Fehlern'.
Als Biao L*****, Besitzer des Chinarestaurants 'Z*****' in der W*****, auf der Anklagebank Platz nimmt, hat er ein Lächeln auf den Lippen. Ballt siegessicher die Faust.
Und auch als Staatsanwalt Mag. G***** sein Eröffnungsplädoyer hält, ändert der Gesichtsausdruck des Chinesen sich nicht. Wie schauerlich die Vorwürfe auch sein mögen - L***** habe S***** (47), den Chefkoch seines Lokals, in dessen Wohnung erschlagen, die Leiche zerhackt, in Plastiksäcke gefüllt und in öffentliche Mistkübel geworfen. Im Glauben, der Inhalt würde in der Müllverbrennungsanlage landen.
Motiv: Ein Schuldschein über 250.000 S, der den Koch schon bald zum neuen Eigentümer des Restaurants hätte machen können.
'Doch der Angeklagte machte Fehler', sagt der Staatsanwalt. 'Wir haben ein Haar in der Dusche des Opfers gefunden, das mit 89prozentiger Sicherheit von Biao L***** stammt. Und einen Angestellten des Lokals, der bestätigt, L***** habe angerufen, um ihm mitzuteilen, Y***** hätte sich überraschend freigenommen. Das Gespräch wurde, so stellte die Post fest, aus der Wohnung des Opfers geführt.'
'Nicht schuldig!' kontert Biao L*****. 'Als dieses Telefonat geführt wurde, war ich im Kino.' Anwalt Dr. Peter P***** zückt eine Kinokarte vom Tag des Mordes: 'Hier ist der Beweis! Und was das gefundene Haar anlangt: 89prozentige Sicherheit bedeutet, dass noch 110 Millionen andere Chinesen als Täter in Frage kommen.'
Schließlich tritt jener Chinese in den Zeugenstand, der das Telefongespräch angenommen hat. Damals sei er hundertprozentig sicher gewesen, mit seinem Chef zu sprechen. 'Aber was', sagt er heute, 'ist schon hundertprozentig?'
Der Prozess geht weiter."
Der Bericht war mit einem Foto des Opfers und einem weiteren Bild illustriert, das den Kläger mit einem Justizwachebeamten zeigte, der mit am linken Arm des Klägers befestigten Handschellen hantierte. Der Bilduntertitel lautete: "Biao L***** soll den Koch seines Lokals ermordet und zerstückelt haben".
Das Bild des Klägers wurde im Verhandlungssaal vor Aufruf der Sache aufgenommen. Der Fotograf hatte weder den Kläger noch dessen Verteidiger um ihre Zustimmung ersucht. Der Kläger hat sich dem Fotografiertwerden nicht widersetzt, weil er wegen des Strafverfahrens sehr nervös war und auch nicht wusste, ob er dazu berechtigt gewesen wäre.
Die Fotos, nicht aber auch die Negative, wurden im Jänner 1997 dem Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten übergeben. Was mit den Negativen, der Druckvorlage und den Repros geschehen ist, konnte nicht festgestellt werden. Die nicht verkauften Exemplare der "N*****" werden den Beklagten zurückgestellt und nach einem Jahr vernichtet. Je ein Stück von allen neun Bundesländerausgaben der "N*****" wird archiviert.
Während der Haft des Klägers führte seine Mutter das Lokal; nunmehr kümmert sich der Kläger um den Einkauf. Zur Zeit seiner Verhaftung gingen die Umsätze zurück, in der Folge stiegen sie wieder, fielen aber wieder deutlich, als über die Hauptverhandlung berichtet wurde. Die Medienberichterstattung führte zu negativen Reaktionen der Gäste. So hielt ein Gast dem Kläger vor, beim Mordprozess Glück gehabt zu haben.
Der beanstandete Artikel wurde Bekannten des Klägers in China gefaxt. Sie verstanden zwar den Text nicht, konnten aber aus der Abbildung erkennen, dass der Kläger vor Gericht stand.
Der Kläger begehrt 70.000 S sA. Er begehrt weiters, die Beklagten schuldig zu erkennen, sämtliche noch in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Vervielfältigungsstücke der Teile der Ausgaben der "N*****" vom 19. 3. 1996, die das Personenbildnis des Klägers enthalten, sowie die zur Vervielfältigung dieser Veröffentlichungen bestimmten Mittel (Repros, Filme, Negative, Abzüge usw.) zu vernichten und/oder unbrauchbar zu machen und dem Kläger darüber Nachweis zu erbringen. Die Bildnisveröffentlichung verletze seine berechtigten Interessen, weil er in Handschellen in der Hauptverhandlung gezeigt werde. Er habe der Bildnisveröffentlichung nicht zugestimmt. Seine Nachteile überstiegen die mit einer derartigen Urheberrechtsverletzung im allgemeinen verbundenen Nachteile bei weitem. Die Mordanklage wirke sich durch die Bildnisveröffentlichung trotz des rechtskräftigen Freispruchs weiterhin zu seinen Ungunsten aus. Die Beklagten hätten zumindest fahrlässig gehandelt. An angemessener Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG stünden dem Kläger 70.000 S zu.Der Kläger begehrt 70.000 S sA. Er begehrt weiters, die Beklagten schuldig zu erkennen, sämtliche noch in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Vervielfältigungsstücke der Teile der Ausgaben der "N*****" vom 19. 3. 1996, die das Personenbildnis des Klägers enthalten, sowie die zur Vervielfältigung dieser Veröffentlichungen bestimmten Mittel (Repros, Filme, Negative, Abzüge usw.) zu vernichten und/oder unbrauchbar zu machen und dem Kläger darüber Nachweis zu erbringen. Die Bildnisveröffentlichung verletze seine berechtigten Interessen, weil er in Handschellen in der Hauptverhandlung gezeigt werde. Er habe der Bildnisveröffentlichung nicht zugestimmt. Seine Nachteile überstiegen die mit einer derartigen Urheberrechtsverletzung im allgemeinen verbundenen Nachteile bei weitem. Die Mordanklage wirke sich durch die Bildnisveröffentlichung trotz des rechtskräftigen Freispruchs weiterhin zu seinen Ungunsten aus. Die Beklagten hätten zumindest fahrlässig gehandelt. An angemessener Entschädigung nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG stünden dem Kläger 70.000 S zu.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Das Beseitigungsbegehren gehe ins Leere, weil Fotos, Repros udgl nicht mehr existierten. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers durch das gebundene Archivexemplar sei nicht zu befürchten. Der Kläger habe der Bildnisveröffentlichung zugestimmt; seine Interessen seien dadurch nicht über das normale Maß hinaus beeinträchtigt worden.
Das Erstgericht sprach dem Kläger - im ersten wie im zweiten Rechtsgang - 70.000 S sA zu und erkannte die Beklagten schuldig, sämtliche noch in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Vervielfältigungsstücke der Teile der Ausgaben der "N*****" vom 19. 3. 1996, die das Personenbildnis des Klägers enthalten, sowie die zur Vervielfältigung dieser Veröffentlichungen bestimmten Mittel (Repros, Filme, Negative, Abzüge usw.) zu vernichten und/oder unbrauchbar zu machen. Im Bericht werde zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Verurteilung des Klägers den wahren Verhältnissen gerecht würde. Die Unschuldsvermutung werde nur in "äußerer Hinsicht" beachtet; der Bericht sei keine ausgewogene, objektive Darstellung. Die Abbildung des Klägers habe keinen zusätzlichen Informationswert. Sie zeige die linke Hand des Klägers in Handschellen und prangere ihn dadurch an. Die Beklagten hätten Bildgröße und Bildausschnitt (mit Handschellen und Bewachung) bewusst gewählt, um den Artikel besonders eindrucksvoll zu gestalten. Die Fesselung mit Handschellen lasse auf eine besondere Gefährlichkeit des Klägers und nicht nur auf die - im Artikel nicht erwähnte - Tatsache schließen, dass er aus der Untersuchungshaft vorgeführt wurde. Die Beeinträchtigung der Interessen des Klägers werde dadurch verstärkt, dass der Artikel Name und Alter des Klägers sowie die Bezeichnung seines Restaurants nenne. Eine Entschädigung von 70.000 S sei im Hinblick auf die schwerwiegende Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Klägers angemessen. Die Beklagten treffe ein Verschulden, weil ihre Angestellten es grundlos unterlassen hätten, die Einwilligung des Klägers einzuholen. Auch der - verschuldensunabhängige - Beseitigungsanspruch sei berechtigt. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass sich die Negative, Druckvorlagen und Repros nicht mehr in ihrem Eigentum befinden. Der beanstandete Bildbericht sei auch in den Archivexemplaren unkenntlich zu machen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es könne nicht bezweifelt werden, dass der Bildbericht die Interessen des Klägers beeinträchtige. Seinen Interessen stehe jedoch ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten gegenüber. Das dem Kläger vorgeworfene Verbrechen habe das Interesse einer breiten Öffentlichkeit erweckt. Das Fortkommen des Klägers werde trotz seines nachfolgenden Freispruchs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die von ihm behaupteten Nachteile seien darauf zurückzuführen, dass er des Mordes angeklagt worden sei. Sie seien nicht erst durch den Pressebericht ausgelöst worden. Auch bei seinem Unterbleiben wären die Maßnahmen der Strafverfolgung und das dem Kläger angelastete Kapitalverbrechen der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben. Der Kläger gestehe selbst zu, dass schon anlässlich seiner Verhaftung Fotos von ihm veröffentlicht worden waren.