Rechtssatz RS0113492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113492
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Rechtssatz
Ob die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt und damit dessen berechtigte Interessen verletzt, ist nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen. Dabei ist auf den Verfahrensstand und die Konkretisierung des Tatverdachts, die Schwere (Strafbarkeit) der Tat, aber auch auf die Tatumstände und die berufliche und soziale Stellung des Verdächtigen Bedacht zu nehmen. Je größer der Tatverdacht, je spektakulärer die Tat, desto geringer der Schutz des Betroffenen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 110/00f
Entscheidungstext OGH 03.05.2000 4 Ob 110/00f
- 4 Ob 17/01f
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 17/01f
Auch; nur: Je größer der Tatverdacht, je spektakulärer die Tat, desto geringer der Schutz des Betroffenen. (T1)
- 4 Ob 169/07t
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 169/07t
nur: Ob die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt und damit dessen berechtigte Interessen verletzt, ist nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen. (T2)
- 4 Ob 187/14z
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
Veröff: SZ 2015/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113492
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20000503_OGH0002_0040OB00110_00F0000_001