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Entscheidung 4 Ob 17/01f×

Entscheidung 4 Ob 17/01f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob17/01f

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich K*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** KG., 2. K***** Gesellschaft m.b.H., beide *****, beide vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 420.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. November 2000, GZ 4 R 153/00z-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat vertritt zur Interessenabwägung iSd Paragraph 78, UrhG zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung die Ansicht, dass ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt auch dann zulässig ist, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt; denn soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht, wird - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt (MR 1999, 215 [Korn] - Miserabler Verleumder; MR 1999, 275 [Korn] - Wunderheiler). Ob ein Begleittext zu einer Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, ist nach dem Gesamteindruck des Textes zu beurteilen (JBl 1998, 55 = MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; MR 2000, 91 - Affaire R.). Je größer der Tatverdacht, je spektakulärer die Tat, desto geringer ist dabei der Schutz des Betroffenen im Zusammenhang mit einer Kriminalberichterstattung (EvBl 2000/187 = MR 2000, 301 - Chinesen-Koch). Die Abbildung eines aus der Untersuchungshaft in Handschellen vorgeführten Angeklagten verletzt aus diesem Grund allein noch keine Interessen des Abgebildeten (EvBl 2000/187 = MR 2000, 301 - Chinesen-Koch).

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Welches Verständnis ein Leser vom Begleittext gewinnt, ob darin enthaltene kleinere Ungenauigkeiten (hier:

betreffend die Verletzungsfolgen der Opfer, die Raschheit des Rückfalls des Täters oder die verhängte Strafe) einen unwahren Gesamteindruck erwecken, oder ob durch die verwendete Wortwahl (hier:

Sadist; Bestie) Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten verletzt werden, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dadurch - abgesehen vom Fall einer hier nicht gegebenen gravierenden Fehlbeurteilung - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO berührt werden.

Anmerkung

E60914 04A00171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00017.01F.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_0040OB00017_01F0000_000

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