Nach der vom Rekursgericht zitierten jüngsten Rsp des erkennenden Senates zu § 78 UrhG (zuletzt 4 Ob 95/98v, 4 Ob 127/98z und 4 Ob 137/98w) sind bei der Konkretisierung des im Gesetz nicht näher festgelegten Begriffes der "berechtigten Interessen" jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, auch die Wertungen des MedienG zu berücksichtigen. § 7a Abs 2 MedG gewährt Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, Identitätsschutz nur dann, wenn durch die Veröffentlichung von Name, Bild oder anderen zum Bekanntwerden der Identität führenden Angaben ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung unter anderem des Bildes gegeben. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Aussehen des Betroffenen vor der Veröffentlichung überhaupt nicht, teilweise oder allgemein bekannt war, spielt in diesem Zusammenhang allerdings keine Rolle.Nach der vom Rekursgericht zitierten jüngsten Rsp des erkennenden Senates zu Paragraph 78, UrhG (zuletzt 4 Ob 95/98v, 4 Ob 127/98z und 4 Ob 137/98w) sind bei der Konkretisierung des im Gesetz nicht näher festgelegten Begriffes der "berechtigten Interessen" jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, auch die Wertungen des MedienG zu berücksichtigen. Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG gewährt Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, Identitätsschutz nur dann, wenn durch die Veröffentlichung von Name, Bild oder anderen zum Bekanntwerden der Identität führenden Angaben ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung unter anderem des Bildes gegeben. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Aussehen des Betroffenen vor der Veröffentlichung überhaupt nicht, teilweise oder allgemein bekannt war, spielt in diesem Zusammenhang allerdings keine Rolle.
Wer sich unter den Schutz des § 78 UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in § 7a Abs 1 Z 2 MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen iS des § 7a Abs 2 MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm mit dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt (4 Ob 137/98w). Hat nun der Kläger keinerlei Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden, ohne daß es noch weiter darauf ankäme, in welchem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Fortkommens vorliegen muß.Wer sich unter den Schutz des Paragraph 78, UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen iS des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm mit dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt (4 Ob 137/98w). Hat nun der Kläger keinerlei Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden, ohne daß es noch weiter darauf ankäme, in welchem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Fortkommens vorliegen muß.
Soweit das Rekursgericht eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch den dem Bild beigegebenen Text verneint hat, liegt hierin keine gravierende Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen war; eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist daher nicht zu lösen.Soweit das Rekursgericht eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch den dem Bild beigegebenen Text verneint hat, liegt hierin keine gravierende Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen war; eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist daher nicht zu lösen.