Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Nach der vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen jüngsten Rsp des erkennenden Senates zu § 78 UrhG (zuletzt 4 Ob 95/98v und 4 Ob 127/98z) sind bei der Konkretisierung des im Gesetz nicht näher festgelegten Begriffes der "berechtigten Interessen" jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, auch die Wertungen des MedienG zu berücksichtigen. § 7a Abs 2 MedG gewährt Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, Identitätsschutz nur dann, wenn durch die Veröffentlichung von Name, Bild oder anderen zum Bekanntwerden der Identität führenden Angaben ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung unter anderem des Bildes gegeben.Nach der vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen jüngsten Rsp des erkennenden Senates zu Paragraph 78, UrhG (zuletzt 4 Ob 95/98v und 4 Ob 127/98z) sind bei der Konkretisierung des im Gesetz nicht näher festgelegten Begriffes der "berechtigten Interessen" jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, auch die Wertungen des MedienG zu berücksichtigen. Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG gewährt Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, Identitätsschutz nur dann, wenn durch die Veröffentlichung von Name, Bild oder anderen zum Bekanntwerden der Identität führenden Angaben ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung unter anderem des Bildes gegeben.
Wer sich unter den Schutz des § 8 UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in § 7a Abs 1 Z 2 MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen iS des § 7a Abs 2 MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm in dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt. Hat nun der Kläger keine Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) nicht zu beanstanden.Wer sich unter den Schutz des Paragraph 8, UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen iS des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm in dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt. Hat nun der Kläger keine Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) nicht zu beanstanden.
Als weitere erhebliche Rechtsfrage wirft der Kläger auf, ob sein Unterlassungsbegehren nicht allenfalls im Hinblick auf die Verletzung der Unschuldsvermutung durch den dem Bild beigegebenen Text gerechtfertigt gewesen wäre. Diese Argumentation übersieht jedoch, daß der Artikel nur den äußeren Tatablauf, wie er sich aufgrund der Beweisaufnahmen in der Strafverhandlung darstellte, widergab, eine Wertung der inneren Tatseite hingegen unterließ und dazu sogar (hervorgehoben als Bildunterschrift) den Kläger mit den Worten zitiert: "Alles außer Mord". Daß der im Zeitungsartikel geschilderte äußere Geschehensablauf unrichtig wiedergegeben sei, hat der Kläger nie behauptet; auch wird die Verantwortung des Klägers, er habe seinen "Nachfolger" nicht töten wollen, ausdrücklich erwähnt. Damit entbehrt der Vorwurf, der Text verletze die Unschuldsvermutung, weil er dem Kläger zu Unrecht Mordabsicht unterstelle, jede Berechtigung. Auch unter diesem Aspekt ist demnach der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet.
Zuletzt sieht der Kläger berechtigte Interessen dadurch verletzt, daß ihn das veröffentlichte Bild in Handfesseln im Gerichtssaal auf der Anklagebank sitzend zeigt, weshalb ein Verstoß gegen § 22 MedG vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, daß § 22 MedG unter anderem Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte für unzulässig erklärt; die Hauptverhandlung in Strafsachen beginnt jedoch erst mit dem Aufruf der Sache (§ 239 StPO), zu der der Angeklagte ungefesselt erscheint. Der Umstand, daß der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, läßt demnach nur den Schluß zu, daß das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muß. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des § 22 MedG auch berechtigte Interessen des Klägers iS des § 78 UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben.Zuletzt sieht der Kläger berechtigte Interessen dadurch verletzt, daß ihn das veröffentlichte Bild in Handfesseln im Gerichtssaal auf der Anklagebank sitzend zeigt, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 22, MedG vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, daß Paragraph 22, MedG unter anderem Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte für unzulässig erklärt; die Hauptverhandlung in Strafsachen beginnt jedoch erst mit dem Aufruf der Sache (Paragraph 239, StPO), zu der der Angeklagte ungefesselt erscheint. Der Umstand, daß der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, läßt demnach nur den Schluß zu, daß das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muß. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des Paragraph 22, MedG auch berechtigte Interessen des Klägers iS des Paragraph 78, UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben.
Die bei annähernd gleichem Sachverhalt vom Kläger unter Berufung auf § 78 UrhG erwirkte einstweilige Verfügung des OLG Wien zu 15 R 3/98s wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.Mai 1998, 4 Ob 96/98s, aufgehoben und der Provisorialantrag abgewiesen; eine die Rechtssicherheit gefährdende Judikaturdivergenz liegt damit nicht mehr vor.Die bei annähernd gleichem Sachverhalt vom Kläger unter Berufung auf Paragraph 78, UrhG erwirkte einstweilige Verfügung des OLG Wien zu 15 R 3/98s wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.Mai 1998, 4 Ob 96/98s, aufgehoben und der Provisorialantrag abgewiesen; eine die Rechtssicherheit gefährdende Judikaturdivergenz liegt damit nicht mehr vor.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil die Beklagte für ihre Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten verzeichnet hat.