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Rechtssatz RS0109987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109987

Geschäftszahl

4Ob137/98w; 4Ob160/98b

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Rechtssatz

Wer sich unter den Schutz des Paragraph 8, UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm in dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt. Hat nun der Kläger keine Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) nicht zu beanstanden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/98w
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 137/98w
  • 4 Ob 160/98b
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 160/98b
    Beisatz: Ohne daß es noch weiter darauf ankäme, in welchem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Fortkommens vorliegen muß. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109987

Im RIS seit

25.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00137_98W0000_001