Rechtssatz RS0109987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109987
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Rechtssatz
Wer sich unter den Schutz des § 8 UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in § 7a Abs 1 Z 2 MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 7a Abs 2 MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm in dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt. Hat nun der Kläger keine Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) nicht zu beanstanden.Wer sich unter den Schutz des Paragraph 8, UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2, MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 2, MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm in dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt. Hat nun der Kläger keine Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) nicht zu beanstanden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 137/98w
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 137/98w
- 4 Ob 160/98b
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 160/98b
Beisatz: Ohne daß es noch weiter darauf ankäme, in welchem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung des Fortkommens vorliegen muß. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109987
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00137_98W0000_001