Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht die zur Interessenabwägung im Zusammenhang mit Bildnisveröffentlichungen entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung unrichtig angewendet hat. Er ist auch berechtigt.
Unter Bezugnahme auf die Materialien zu § 78 UrhG und die dazu ergangene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat derUnter Bezugnahme auf die Materialien zu Paragraph 78, UrhG und die dazu ergangene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der
erkennende Senat in seiner in ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. (= JBl
1988, 55 = MR 1997, 302) veröffentlichten Entscheidung erkannt, daß
jedermann durch § 78 UrhG gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden soll, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben in der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz lege den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wolle, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, sei darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei sei auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Sei ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, so sei in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergebe, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden.jedermann durch Paragraph 78, UrhG gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden soll, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben in der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Das Gesetz lege den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wolle, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, sei darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei sei auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen. Sei ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen, so sei in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergebe, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten Interessen" werden.
Unter umfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinungen hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, daß die Wertungen des Medienrechts jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen seien. Erwachsenen, die eines Verbrechen verdächtig oder wegen eines solchen verurteilt seien, komme der Identitätsschutz nach § 7 a MedienG nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden könne. Fehle diese Voraussetzung, dann sei nach § 7 a Abs 1 MedienG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Bildnisveröffentlichung stehe dem Abgebildeten aber nicht schon dann zu, wenn er im Begleittext der Wahrheit gemäß als Tatverdächtiger bezeichnet werde. Der Unterlassungsanspruch nach § 78 UrhG sei jedoch infolge überwiegenden Interesses des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung dann gerechtfertigt, wenn die abgebildete Person, die eines Verbrechens verdächtig ist, im Begleittext als bereits überführt dargestellt werde.Unter umfassender Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinungen hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, daß die Wertungen des Medienrechts jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des Paragraph 78, UrhG zu berücksichtigen seien. Erwachsenen, die eines Verbrechen verdächtig oder wegen eines solchen verurteilt seien, komme der Identitätsschutz nach Paragraph 7, a MedienG nur dann zu, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden könne. Fehle diese Voraussetzung, dann sei nach Paragraph 7, a Absatz eins, MedienG - wegen des Zusammenhanges des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Bildnisveröffentlichung stehe dem Abgebildeten aber nicht schon dann zu, wenn er im Begleittext der Wahrheit gemäß als Tatverdächtiger bezeichnet werde. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 78, UrhG sei jedoch infolge überwiegenden Interesses des Abgebildeten am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung dann gerechtfertigt, wenn die abgebildete Person, die eines Verbrechens verdächtig ist, im Begleittext als bereits überführt dargestellt werde.
Der erkennende Senat hält an diesen Grundsätzen fest.
Der Beurteilung sind im vorliegenden Fall die Prozeßberichte vom 24. und 25.6.1997 zugrundezulegen (die am 16.4.1997 vorgenommene Bildnisveröffentlichung wird durch das Urteilsbegehren nicht umfaßt). Die Prozeßberichte sind inhaltlich richtig. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht zu erkennen, wird doch unter Wiedergabe des vom Kläger auch nicht bestrittenen Sachverhalts die Auffassung der Staatsanwaltschaft (es handle sich um Mord) jener des Angeklagten (er habe in Notwehr gehandelt) gegenübergestellt und wahrheitsgemäß über die Verurteilung sowie darüber berichtet, daß der Kläger gegen das Urteil Rechtsmittel erhoben habe.
Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Interessenabwägung ergibt:
Das Interesse des Klägers daran, daß sein Lichtbild nicht im Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Mordvorwurf und den dazu anhängigen Strafverfahren gezeigt wird, liegt auf der Hand, wird doch durch die Veröffentlichung des Lichtbildes eine Identifikationsmöglichkeit geschaffen.
Das Interesse der Öffentlichkeit auf Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der Information über die dem Kläger vorgeworfene strafbare Handlung und das gegen ihn anhängige Strafverfahren ist evident. Das Bedürfnis der Öffentlichkeit, Personen, die in besonderer Weise (wenn auch negativ oder gerade weil sie negativ) aufgefallen sind, in den Medien auch zu sehen, ist zweifellos gegeben, ziehen doch die meisten Menschen die bildliche Darstellung des Geschilderten (insbesondere somit auch von Personen, über die berichtet wird) einer bloßen Wortberichterstattung vor. Das dem Kläger vorgeworfene Verbrechen (Tötung eines Menschen durch Erschießen in einem Gasthaus) mit nachfolgendem Untertauchen des Täters und die von den Sicherheitsbehörden veranlaßte Fahndung in den Medien erweckte zweifellos das Interesse einer breiten Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung des Bildes des dann vor Gericht gestellten Verdächtigen. Unter Bedachtnahme auf die bei der Anwendung des § 78 UrhG zugrundezulegenden Wertungen des § 7 a MedienG (ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; zuletzt 4 Ob 95/98v und 4 Ob 127/98z) überwiegen die Interessen der Öffentlichkeit an der Bildnisveröffentlichung im vorliegenden Fall. Im Hinblick auf das Alter des Klägers, des Umstandes, daß er arbeitslos ist und sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft befindet und die Dauer der Freiheitsstrafe, mit der die ihm vorgeworfene Tat bedroht ist, kann von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Fortkommens nicht gesprochen werden. Die nie ganz auszuschließende Möglichkeit allein, der Kläger könnte infolge seines Rechtsmittels freigesprochen werden, vermag im vorliegenden Fall ein Überwiegen seiner Interessen am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung nicht zu rechtfertigen.Das Interesse der Öffentlichkeit auf Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der Information über die dem Kläger vorgeworfene strafbare Handlung und das gegen ihn anhängige Strafverfahren ist evident. Das Bedürfnis der Öffentlichkeit, Personen, die in besonderer Weise (wenn auch negativ oder gerade weil sie negativ) aufgefallen sind, in den Medien auch zu sehen, ist zweifellos gegeben, ziehen doch die meisten Menschen die bildliche Darstellung des Geschilderten (insbesondere somit auch von Personen, über die berichtet wird) einer bloßen Wortberichterstattung vor. Das dem Kläger vorgeworfene Verbrechen (Tötung eines Menschen durch Erschießen in einem Gasthaus) mit nachfolgendem Untertauchen des Täters und die von den Sicherheitsbehörden veranlaßte Fahndung in den Medien erweckte zweifellos das Interesse einer breiten Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung des Bildes des dann vor Gericht gestellten Verdächtigen. Unter Bedachtnahme auf die bei der Anwendung des Paragraph 78, UrhG zugrundezulegenden Wertungen des Paragraph 7, a MedienG (ÖBl 1998, 88 - Ernestine K.; zuletzt 4 Ob 95/98v und 4 Ob 127/98z) überwiegen die Interessen der Öffentlichkeit an der Bildnisveröffentlichung im vorliegenden Fall. Im Hinblick auf das Alter des Klägers, des Umstandes, daß er arbeitslos ist und sich seit längerer Zeit in Untersuchungshaft befindet und die Dauer der Freiheitsstrafe, mit der die ihm vorgeworfene Tat bedroht ist, kann von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Fortkommens nicht gesprochen werden. Die nie ganz auszuschließende Möglichkeit allein, der Kläger könnte infolge seines Rechtsmittels freigesprochen werden, vermag im vorliegenden Fall ein Überwiegen seiner Interessen am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung nicht zu rechtfertigen.
Soweit der Revisionswerber berechtigte Interessen dadurch verletzt sieht, daß ihn das veröffentlichte Bild in Handschellen zeigt, weshalb ein Verstoß gegen § 22 MedienG vorliege, ist ihm zu entgegnen, daß § 22 MedienG unter anderem Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte für unzulässig erklärt. Zur Hauptverhandlung in Strafsachen, die mit dem Aufruf zur Sache beginnt (§ 239 StPO), erscheint aber der Angeklagte ungefesselt. Die Abbildung des Klägers läßt demnach nur den Schluß zu, daß die Aufnahme noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muß, eine Verletzung des § 22 MedienG sohin nicht vorliegt. Ob eine derartige Verletzung berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinn des § 78 UrhG verletzt, kann unerörtert bleiben.Soweit der Revisionswerber berechtigte Interessen dadurch verletzt sieht, daß ihn das veröffentlichte Bild in Handschellen zeigt, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 22, MedienG vorliege, ist ihm zu entgegnen, daß Paragraph 22, MedienG unter anderem Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte für unzulässig erklärt. Zur Hauptverhandlung in Strafsachen, die mit dem Aufruf zur Sache beginnt (Paragraph 239, StPO), erscheint aber der Angeklagte ungefesselt. Die Abbildung des Klägers läßt demnach nur den Schluß zu, daß die Aufnahme noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muß, eine Verletzung des Paragraph 22, MedienG sohin nicht vorliegt. Ob eine derartige Verletzung berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinn des Paragraph 78, UrhG verletzt, kann unerörtert bleiben.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen der Sicherungsantrag abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.