Rechtssatz RS0109988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109988
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt demnach nur den Schluss zu, das das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des § 22 MedG auch berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben.Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt demnach nur den Schluss zu, das das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des Paragraph 22, MedG auch berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 137/98w
Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 137/98w
- 6 Ob 256/12h
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 171 ZPO iVm § 22 MedienG sind auf die Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht zugeschnitten. Vielmehr bezwecken diese in erster Linie den Persönlichkeitsschutz der Beteiligten, Angeklagte, Zeugen und weitere Verfahrensbeteiligte sollen mit der Berichterstattung verbundenen psychischen Belastungen geschützt werden. Weiters sollen durch diese Bestimmungen Störungen der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigungen der Wahrheitsfindung verhindert werden. (T1); Veröff: SZ 2013/25
- 4 Ob 187/14z
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
nur: Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt nur den Schluss zu, dass das Foto noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. (T2); Veröff: SZ 2015/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109988
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00137_98W0000_002