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Rechtssatz RS0109988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109988

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt demnach nur den Schluss zu, das das Foto eben noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. Es kann daher die Frage, ob eine Verletzung des Paragraph 22, MedG auch berechtigte Interessen des Klägers im Sinne des Paragraph 78, UrhG verletzt, hier unerörtert bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/98w
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 137/98w
  • 6 Ob 256/12h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 171 ZPO iVm § 22 MedienG sind auf die Befundaufnahme durch den Sachverständigen nicht zugeschnitten. Vielmehr bezwecken diese in erster Linie den Persönlichkeitsschutz der Beteiligten, Angeklagte, Zeugen und weitere Verfahrensbeteiligte sollen mit der Berichterstattung verbundenen psychischen Belastungen geschützt werden. Weiters sollen durch diese Bestimmungen Störungen der äußeren Ordnung im Gerichtssaal und mögliche Beeinträchtigungen der Wahrheitsfindung verhindert werden. (T1); Veröff: SZ 2013/25
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    nur: Der Umstand, dass der Kläger mit Handfesseln abgebildet ist, lässt nur den Schluss zu, dass das Foto noch vor Verhandlungsbeginn aufgenommen worden sein muss. (T2); Veröff: SZ 2015/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109988

Im RIS seit

25.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00137_98W0000_002