Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Dritter Abschnitt.
Mündliche Verhandlung.
Erster Titel.
Öffentlichkeit.
§. 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2)Absatz 2,Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der Paragraph 132, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
Anmerkung
Die Öffentlichkeit ist ein Verfassungsgrundsatz (Art. 90 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 6 MRK, BGBl. Nr. 10/1958).
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12039002
Alte Dokumentnummer
N2199660088J