Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Dritter Abschnitt.
Mündliche Verhandlung.
Erster Titel.
Öffentlichkeit.
§. 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2)Absatz 2,Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden.
Anmerkung
Die Öffentlichkeit ist ein Verfassungsgrundsatz (Art. 90 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930; Art. 6 MRK, BGBl. Nr. 10/1958).
Dokumentnummer
NOR12020304
Alte Dokumentnummer
N2189517341T