Rechtstracker.at

§ 172 ZPO

Fassungen
ab 29.12.2018 — BGBl. I Nr. 109/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 172 heute29.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 109/2018
§ 17201.01.189828.12.2018 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 172

Inkrafttretensdatum

29.12.2018BGBl. I Nr. 109/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 172,

  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint, oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung zum Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werden würde.
  2. Absatz 2,Überdies kann das Gericht auf Antrag auch nur einer der Parteien die Öffentlichkeit ausschließen, wenn zum Zwecke der Entscheidung des Rechtsstreites Thatsachen des Familienlebens oder Geschäftsgeheimnisse erörtert und bewiesen werden müssen.
  3. Absatz 3,Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Theile derselben stattfinden; auf die Verkündung des Urtheiles darf er sich in keinem Falle erstrecken. Insoweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhaltes der Verhandlung untersagt.

Anmerkung

In Verfahren nach dem UWG, BGBl. Nr. 448/1984, auch zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 26 UWG). Für das Eheverfahren siehe § 460 Z 3.

Schlagworte

Tatsachen, Urteil

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40212437