Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
(2)Absatz 2,Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020306
Alte Dokumentnummer
N2189517343T