Das von der Beklagten mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfte Verbot hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Danach sind bei der Auslegung von § 78 UrhG die Wertungen des Medienrechts zu berücksichtigen, soweit gleiche Sachverhalte zu beurteilen sind (4 Ob 184/97f = SZ 70/183 - Ernestine K). Dazu gehört insbesondere die Wertung des § 7a MedienG, wonach Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, ein Identitätsschutz nur dann zukommt, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann (RIS-Justiz RS0108482). Ob das bei einer konkreten Veröffentlichung zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.Das von der Beklagten mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfte Verbot hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Danach sind bei der Auslegung von Paragraph 78, UrhG die Wertungen des Medienrechts zu berücksichtigen, soweit gleiche Sachverhalte zu beurteilen sind (4 Ob 184/97f = SZ 70/183 - Ernestine K). Dazu gehört insbesondere die Wertung des Paragraph 7 a, MedienG, wonach Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, ein Identitätsschutz nur dann zukommt, wenn durch die Veröffentlichung ihr Fortkommen (unter Bedachtnahme auf die Umstände der Tat sowie deren Verfolgung und Bestrafung) unverhältnismäßig beeinträchtigt werden kann (RIS-Justiz RS0108482). Ob das bei einer konkreten Veröffentlichung zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Die Veröffentlichung von Lichtbildern, die in Zusammenhalt mit dem Begleittext an lange zurückliegende Verbrechen des Abgebildeten erinnern, wird dessen Fortkommen wegen der damit verbundenen Prangerwirkung im Allgemeinen
unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl 4 Ob 66/99f = MR 1999, 150unverhältnismäßig beeinträchtigen vergleiche 4 Ob 66/99f = MR 1999, 150
[Korn] - Ermittlungspannen; dazu EGMR Nr. 57597/00 = MR 2004, 244).
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene die Strafe bereits verbüßt hat, nun seit Jahren sozial integriert ist und aus diesen Gründen ein legitimes Interesse daran hat, dass die Öffentlichkeit nicht an seine Vergangenheit erinnert wird.
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt zwar darin, dass die Lichtbilder im Zusammenhang mit zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignissen standen und zudem (mittelbar) Rückschlüsse auf die Vergangenheit eines aktiven Politikers erlaubten. Dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre stand daher ein zumindest ebenso hohes Interesse der Beklagten und der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung gegenüber. Dieses Interesse haben die Vorinstanzen aber ohnehin berücksichtigt, indem sie - entgegen dem Klagebegehren - die Veröffentlichung nicht generell untersagten. Vielmehr haben sie die jeweils grundrechtlich geschützten Interessen der Beteiligten (Art 8 bzw 10 EMRK) gegeneinander abgewogen und dabei den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum keinesfalls überschritten. Denn ein legitimes Interesse an der Veröffentlichung der Lichtbilder rechtfertigt jedenfalls nicht das Erwecken des (unrichtigen) Eindrucks, der vollständig resozialisierte, selbst nicht (mehr) in der Öffentlichkeit stehende Kläger sei noch immer als „Neonaziführer" aktiv.Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt zwar darin, dass die Lichtbilder im Zusammenhang mit zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignissen standen und zudem (mittelbar) Rückschlüsse auf die Vergangenheit eines aktiven Politikers erlaubten. Dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Privatsphäre stand daher ein zumindest ebenso hohes Interesse der Beklagten und der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung gegenüber. Dieses Interesse haben die Vorinstanzen aber ohnehin berücksichtigt, indem sie - entgegen dem Klagebegehren - die Veröffentlichung nicht generell untersagten. Vielmehr haben sie die jeweils grundrechtlich geschützten Interessen der Beteiligten (Artikel 8, bzw 10 EMRK) gegeneinander abgewogen und dabei den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum keinesfalls überschritten. Denn ein legitimes Interesse an der Veröffentlichung der Lichtbilder rechtfertigt jedenfalls nicht das Erwecken des (unrichtigen) Eindrucks, der vollständig resozialisierte, selbst nicht (mehr) in der Öffentlichkeit stehende Kläger sei noch immer als „Neonaziführer" aktiv.