Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung in einem vergleichbaren Fall fehlt. Sie ist auch berechtigt.
Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBz UrhG abgedruckt bei Peter UrhR 617; MR 1997, 302 - Ernestine K). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (MR 1993, 61 [Michal M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria Post; MR 1995, 226 - Bombenterror; 4 Ob 95/98v). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt werden, kommt es darauf an, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (MR 1995, 226 - Bombenterror mwN). Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1997, 302 - Ernestine K. mwN). Es ist daher zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt werden konnte. Ist dieses zu bejahen, sind die beiderseitigen Interessen abzuwägen und dabei zu beurteilen, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten" Interessen werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; 4 Ob 95/98v).Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann und entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EBz UrhG abgedruckt bei Peter UrhR 617; MR 1997, 302 - Ernestine K). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (MR 1993, 61 [Michal M. Walter] = ÖBl 1993, 39 - Austria Post; MR 1995, 226 - Bombenterror; 4 Ob 95/98v). Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt werden, kommt es darauf an, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (MR 1995, 226 - Bombenterror mwN). Dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1997, 302 - Ernestine K. mwN). Es ist daher zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt werden konnte. Ist dieses zu bejahen, sind die beiderseitigen Interessen abzuwägen und dabei zu beurteilen, ob die Geheimhaltungsinteressen den Vorrang haben und damit zu "berechtigten" Interessen werden (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; 4 Ob 95/98v).
Der Oberste Gerichtshof hat seit seiner Entscheidung MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. wiederholt erkannt, daß die Wertungen des Medienrechts dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen sind. § 7a MedG schränkt den Identitätsschutz von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, auf den Fall ein, daß die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach § 7a Abs 1 MedG - wegen des Zusammenhangs des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben.Der Oberste Gerichtshof hat seit seiner Entscheidung MR 1997, 302 = ÖBl 1998, 88 - Ernestine K. wiederholt erkannt, daß die Wertungen des Medienrechts dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des Paragraph 78, UrhG zu berücksichtigen sind. Paragraph 7 a, MedG schränkt den Identitätsschutz von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, auf den Fall ein, daß die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. Fehlt diese Voraussetzung, dann ist nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedG - wegen des Zusammenhangs des (angeblichen) Verbrechens mit dem öffentlichen Leben - ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildes (und anderer Angaben zur Identität) gegeben.
Der Identitätsschutz des § 7a MedG ist allerdings nicht auf die reine Prozeßberichterstattung beschränkt. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist der einzelne Mensch als Opfer, Täter oder Verdächtiger einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn seine Identität durch die Bildnisveröffentlichung bekannt wird, und zwar gleichgültig, in welchem Sinnzusammenhang dies geschieht.Der Identitätsschutz des Paragraph 7 a, MedG ist allerdings nicht auf die reine Prozeßberichterstattung beschränkt. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist der einzelne Mensch als Opfer, Täter oder Verdächtiger einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn seine Identität durch die Bildnisveröffentlichung bekannt wird, und zwar gleichgültig, in welchem Sinnzusammenhang dies geschieht.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Bildnisveröffentlichung nicht im Zuge einer Kriminalberichterstattung über ein bestimmtes Strafverfahren, sondern im Zusammenhang mit einem Bericht über die vom Justizministerium geplante Reform des bislang oft mangelhaft gebliebenen strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens. Als Beispiel eines derart mangelhaften Ermittlungsverfahrens nahm der Justizminister auf den gegen den Kläger und einen Mitangeklagten vor einigen Jahren anhängigen Strafprozeß Bezug, wobei der Beklagte anläßlich und zur Illustration seiner Berichterstattung ein Bildnis des Klägers und seines Mitangeklagten einschaltete. Er stellte dabei im Text der Berichterstattung eine Verbindung zum "Briefbombenprozeß" her, ohne darauf hinzuweisen, daß der Kläger damals von der gegen ihn erhobenen Anklage, an Briefbombenattentaten beteiligt gewesen zu sein, freigesprochen wurde; ferner bezeichnete der Beklagte das Verfahren gegen den Kläger und seinen Mitangeklagten als "Neonazi-Prozeß".
Das Interesse des Klägers liegt auf der Hand, daß sein Lichtbild nicht im Zusammenhang mit einem Jahre zurückliegenden Vorwurf veröffentlicht wird, er sei an Briefbombenattentaten beteiligt gewesen, wenn auf den damals erfolgten Freispruch nicht hingewiesen wird. Auch sein Interesse, nicht im Zusammenhang mit einer Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz zu einem Zeitpunkt abgebildet zu werden, zu dem er bereits wieder aus der Strafhaft bedingt entlassen worden war, ist offenkundig, wenn auf die bedingte Entlassung nicht hingewiesen wird.
Demgegenüber ist aber ein Interesse der Öffentlichkeit an der bildlichen Darstellung eines vor Jahren Verdächtigen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Reform des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu erkennen. Daß der erkennende Senat schon wiederholt ein Bedürfnis der Öffentlichkeit bejaht hat, über strafbare Handlungen unterrichtet zu werden und damit im Zusammenhang auch jene Personen (abgebildet) zu sehen, die durch ihre Tat negativ aufgefallen sind (MR 1997, 302 - Ernestine K.), steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (nur) in einem zeitlichen Zusammenhang mit der begangenen Tat, deren Aufklärung oder dem gegen den Täter schließlich anhängigen Strafverfahren zu sehen ist. War die Öffentlichkeit aber bereits im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger bestehenden Verdacht, dem gegen ihn geführten Strafverfahren und seiner Verurteilung bzw seinem Freispruch durch umfangreiche Berichterstattung (die auch die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers umfaßte) informiert worden, besteht Jahre später kein die neuerliche Bildnisveröffentlichung rechtfertigendes Informationsbedürfnis. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das gegen den Kläger geführte Strafverfahren als Beispiel für Ermittlungspannen von öffentlichem Interesse ist, und der Justizminister in der der Berichterstattung zugrundeliegenden Pressekonferenz auf den "Briefbombenprozeß" unter Nennung des Namens des Klägers Bezug genommen hat. Die Aktualität des Themas "Ermittlungspannen" vermag zwar das öffentliche Interesse an der Anführung von Verfahren, in denen es Ermittlungspannen gegeben hat, zu begründen, nicht jedoch auch das Interesse (geschweige denn ein überwiegendes Interesse) der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von Bildnissen der von diesem Verfahren Betroffenen.
Durch die im Zusammenhang mit der Nennung des "Briefbombenprozesses" als Beispiel für Ermittlungspannen erfolgte Bildnisveröffentlichung wird das Aussehen des Klägers im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Vorwürfen, er sei am Briefbombenterror beteiligt gewesen und er sei ein Neonazi, der Öffentlichkeit neuerlich in Erinnerung gerufen, ohne daß am Aussehen des Klägers auch nur das geringste Informationsbedürfnis bestanden hätte. Die Bildnisveröffentlichung diente damit im vorliegenden Fall nicht der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit, sondern führte gerade die durch § 78 UrhG verpönte Prangerwirkung herbei. Daß aber das Aussehen des Klägers Jahre nach dem gegen ihn anhängigen Verfahren (über das die Medien zugleich mit der Veröffentlichung von Lichtbildern massiv berichtet hatten) noch allgemein bekannt wäre, ist nicht hervorgekommen.Durch die im Zusammenhang mit der Nennung des "Briefbombenprozesses" als Beispiel für Ermittlungspannen erfolgte Bildnisveröffentlichung wird das Aussehen des Klägers im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Vorwürfen, er sei am Briefbombenterror beteiligt gewesen und er sei ein Neonazi, der Öffentlichkeit neuerlich in Erinnerung gerufen, ohne daß am Aussehen des Klägers auch nur das geringste Informationsbedürfnis bestanden hätte. Die Bildnisveröffentlichung diente damit im vorliegenden Fall nicht der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit, sondern führte gerade die durch Paragraph 78, UrhG verpönte Prangerwirkung herbei. Daß aber das Aussehen des Klägers Jahre nach dem gegen ihn anhängigen Verfahren (über das die Medien zugleich mit der Veröffentlichung von Lichtbildern massiv berichtet hatten) noch allgemein bekannt wäre, ist nicht hervorgekommen.
Auf die Frage, ob die Bildnisveröffentlichung mit Rücksicht darauf, daß der Kläger wieder einem Beruf nachgeht, geeignet ist, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, muß deshalb nicht eingegangen werden, weil schon das öffentliche Interesse an der Bildnisveröffentlichung im hier gegebenen Zusammenhang von vornherein zu verneinen ist, sodaß eine Interessenabwägung unterbleiben kann.
Da der Beklagte mit seiner Bildnisveröffentlichung demnach gegen § 78 UrhG verstoßen hat, besteht der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Unterlassung.Da der Beklagte mit seiner Bildnisveröffentlichung demnach gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen hat, besteht der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Unterlassung.
Der Revision wird Folge gegeben und das begehrte Unterlassungsgebot erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.