Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
1. Wenngleich die Ansprüche nach dem Mediengesetz und nach § 1330 ABGB unterschiedlicher Rechtsnatur sind (RIS-Justiz RS0108866), sodass bei abweichender Beurteilung der beiden Ansprüche in zwei verschiedenen Verfahren vom Vorliegen einer divergierenden Judikatur, die grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage begründen kann (RIS-Justiz RS0116241), keine Rede sein kann, bietet der vorliegende Fall doch die Gelegenheit, die (zivilrechtlichen) Grenzen der Zulässigkeit der Berichterstattung über anhängige Strafverfahren zu präzisieren.1. Wenngleich die Ansprüche nach dem Mediengesetz und nach Paragraph 1330, ABGB unterschiedlicher Rechtsnatur sind (RIS-Justiz RS0108866), sodass bei abweichender Beurteilung der beiden Ansprüche in zwei verschiedenen Verfahren vom Vorliegen einer divergierenden Judikatur, die grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage begründen kann (RIS-Justiz RS0116241), keine Rede sein kann, bietet der vorliegende Fall doch die Gelegenheit, die (zivilrechtlichen) Grenzen der Zulässigkeit der Berichterstattung über anhängige Strafverfahren zu präzisieren.
Die Revision ist daher im Interesse der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.
2.1. Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über anhängige Strafverfahren zu befassen. In der Entscheidung 6 Ob 2071/96v hatte der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe einer Anzeige eines Landesgendarmeriekommandos an die Staatsanwaltschaft über das sogenannte „Ebergassing-Attentat" durch einen Politiker zu beurteilen. In dieser Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, bei der Interessenabwägung sei entscheidend, dass vom Beklagten teilweise nicht ein von einer Behörde tatsächlich geprüfter Tatverdacht weitergegeben worden sei, sondern nur ein noch nicht näher geprüfter weiterer Sachverhalt, der noch nicht zu konkreten behördlichen Verfolgungsschritten geführt habe. Bei gegenteiliger Auffassung müsse auch die Weitergabe privater und sogar anonymer Anzeigen als gerechtfertigt angesehen werden, was im Regelfall aber zu verneinen sei, weil sonst jede Rufschädigung unter dem Deckmantel, die Äußerung stamme von einem Dritten, ohne Sanktion bliebe. Ob und wann die Zitierung einer von einer Privatperson ausgesprochenen Verdächtigung gerechtfertigt sein könne, sei im Anlassfall nicht zu untersuchen, weil sich der Beklagte bei der Weitergabe fremder Äußerungen auf kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, also auf einen behördlich geprüften Sachverhalt und damit eine höhere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Vorwürfe, berufen habe.
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt den Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu (vgl EGMR Scharsach und News Verlagsgesellschaft v. Austria, Nr. 39394/98, Rz 30). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass im Rahmen des Art 10 Abs 2 EMRK wenig Spielraum für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses bestehe (vgl etwa EGMR Pfeifer v. Austria, Nr. 12556/03).2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt den Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu vergleiche EGMR Scharsach und News Verlagsgesellschaft v. Austria, Nr. 39394/98, Rz 30). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zahlreichen Entscheidungen betont, dass im Rahmen des Artikel 10, Absatz 2, EMRK wenig Spielraum für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses bestehe vergleiche etwa EGMR Pfeifer v. Austria, Nr. 12556/03).
2.3. Andererseits betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung, dass der Schutz des Privatlebens nach Art 8 EMRK auch die Reputation eines Menschen umfasse (vgl abermals EGMR Pfeifer v. Austria Rz 35 ff). Art 8 EMRK beinhalte auch positive Verpflichtungen des Staates. Dabei müsse zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft abgewogen werden. Zusammenfassend gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu der Auffassung, die Äußerung, jemand habe als Mitglied einer „Jagdgesellschaft" durch journalistische Äußerungen zum Selbstmord eines anderen beigetragen, überschreite die zulässigen Grenzen.2.3. Andererseits betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung, dass der Schutz des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK auch die Reputation eines Menschen umfasse vergleiche abermals EGMR Pfeifer v. Austria Rz 35 ff). Artikel 8, EMRK beinhalte auch positive Verpflichtungen des Staates. Dabei müsse zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft abgewogen werden. Zusammenfassend gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu der Auffassung, die Äußerung, jemand habe als Mitglied einer „Jagdgesellschaft" durch journalistische Äußerungen zum Selbstmord eines anderen beigetragen, überschreite die zulässigen Grenzen.
2.4. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 266/06w ausgesprochen hat, muss vor dem Hintergrund der Medienfreiheit die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert. Es muss aber dem Handelnden ex ante erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter Persönlichkeitsrechte der Genannten könnte - im Sinne eines „chilling effect" (dazu Grabenwarter, EMRK3 § 23 Rz 37) - die unverzichtbare Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund" und ihre Fähigkeit, präzise und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigen (Grabenwarter aaO Rz 39).2.4. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 266/06w ausgesprochen hat, muss vor dem Hintergrund der Medienfreiheit die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK ausreichend konkretisiert. Es muss aber dem Handelnden ex ante erkennbar sein, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Die Furcht vor Inanspruchnahme aufgrund nicht ausreichend klar konturierter Persönlichkeitsrechte der Genannten könnte - im Sinne eines „chilling effect" (dazu Grabenwarter, EMRK3 Paragraph 23, Rz 37) - die unverzichtbare Rolle der Presse als „öffentlicher Wachhund" und ihre Fähigkeit, präzise und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigen (Grabenwarter aaO Rz 39).
2.5. Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der §§ 7a ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind (Aicher in Rummel, ABGB3 § 16 Rz 27; MR 1996, 32; ÖBl 1998, 88).2.5. Im heiklen, weil die Persönlichkeitsinteressen der Betroffenen besonders tangierenden Bereich der Berichterstattung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber durch Einführung der (einfach gesetzlichen) Bestimmungen der Paragraphen 7 a, ff MedienG eine Konkretisierung der grundrechtlichen Spannungslage zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz vorgenommen, deren Wertungen in erforderliche Abwägungen einzubringen sind (Aicher in Rummel, ABGB3 Paragraph 16, Rz 27; MR 1996, 32; ÖBl 1998, 88).
2.6. In diesem Sinne lässt auch § 7a Abs 1 MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.2.6. In diesem Sinne lässt auch Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG die Veröffentlichung des Namens eines Verdächtigen oder eines Opfers einer Straftat dann zu, wenn wegen der Stellung der betreffenden Personen in der Öffentlichkeit, eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben und aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.
2.7. In der jüngst ergangenen Entscheidung 6 Ob 256/08b hat sich der erkennende Senat eingehend mit der Zulässigkeit der Berichterstattung über eine anonyme Anzeige („Doping-Liste") befasst. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat in Anbetracht des Umstands, dass im inkriminierten Artikel nicht nur floskelhaft auf die Unschuldsvermutung hingewiesen wurde, sondern an mehreren Stellen betont wurde, dass es sich um noch nicht erwiesene Vorwürfe handle, dass die Anzeige anonym sei und mehrere weitere inhaltliche Elemente des Artikels den Vorwurf relativierten, eine insgesamt neutrale Berichterstattung über einen Verdacht und nicht eine unzulässige Identifikation mit dem in der Anzeige erhobenen Vorwürfen angenommen, weil die reißerische Überschrift des inkriminierten Artikels durch dessen Inhalt ausreichend deutlich relativiert werde.
3.1. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so erweist sich das Klagebegehren überwiegend als nicht berechtigt:
3.2. Aus dem Gesamtzusammenhang der inkriminierten Artikel wird ausreichend deutlich, dass es sich um die bloße Wiedergabe einer damals bestehenden Verdachtslage handelt. Da für die Verhängung der Untersuchungshaft bereits nach dem Gesetzeswortlaut eine dringende Verdachtslage vorhanden sein muss, konnte die beklagte Partei diese Vorwürfe ohne weiteres auch als schwerwiegend und dringlich beschreiben. Durch die mehrfache Verwendung des Konjunktivs, durch den ausdrücklichen Hinweis auf die geltende Unschuldsvermutung und durch die Verwendung des Wortes „mutmaßlich" wurde jedoch in rechtskonformer Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Schuld des Klägers noch nicht feststeht.
3.3. Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt (vgl Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz² § 7a Rz 24).3.3. Im Hinblick auf die Funktion des Klägers im „öffentlichen Leben" war auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig, obwohl es sich beim Kläger nicht um einen Angehörigen der ersten Führungsebene handelt vergleiche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz² Paragraph 7 a, Rz 24).
3.4. Die Berichterstattung über die vom Kläger seinerzeit besessenen zwei Lamborghinis bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Aufbringung der finanziellen Mittel zum Erwerb zweier derartiger Luxusfahrzeuge aufklärungsbedürftig sei. Damit wird aber nicht konkret unterstellt, der Kläger habe diese Fahrzeuge durch eine strafbare Handlung finanziert.
3.5. In Anbetracht des Umstands, dass der deutsche Bundesgerichtshof einen europäischen Haftbefehl erwirkte und über den Kläger in der Folge in Österreich auch die Untersuchungshaft verhängt wurde, ist auch die Einschätzung der beklagten Partei, es habe sich um „brisante Militär-Unterlagen" gehandelt, nicht zu beanstanden. Ob es sich dabei um Elektronikbauteile handelte, wie in einem Artikel behauptet wird, ist unerheblich, weil der Kläger in seinen Eventualbegehren nur die Unterlassung der Behauptung, er habe Hubschrauberpläne ausspioniert und verkauft, begehrt. Insoweit liegt aber jedenfalls keine im Sinne des § 1330 ABGB erhebliche Abweichung der Berichterstattung vom Gegenstand des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens vor. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass gegen ihn nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland ein Strafverfahren geführt wurde, das - wie ausgeführt - in die Erlassung eines internationalen Haftbefehls durch den deutschen Bundesgerichtshof mündete.3.5. In Anbetracht des Umstands, dass der deutsche Bundesgerichtshof einen europäischen Haftbefehl erwirkte und über den Kläger in der Folge in Österreich auch die Untersuchungshaft verhängt wurde, ist auch die Einschätzung der beklagten Partei, es habe sich um „brisante Militär-Unterlagen" gehandelt, nicht zu beanstanden. Ob es sich dabei um Elektronikbauteile handelte, wie in einem Artikel behauptet wird, ist unerheblich, weil der Kläger in seinen Eventualbegehren nur die Unterlassung der Behauptung, er habe Hubschrauberpläne ausspioniert und verkauft, begehrt. Insoweit liegt aber jedenfalls keine im Sinne des Paragraph 1330, ABGB erhebliche Abweichung der Berichterstattung vom Gegenstand des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens vor. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass gegen ihn nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland ein Strafverfahren geführt wurde, das - wie ausgeführt - in die Erlassung eines internationalen Haftbefehls durch den deutschen Bundesgerichtshof mündete.
3.6. Dass der Kläger als Unteroffizier das „Unter-" weggelassen habe und als Offizier aufgetreten sei, übersteigt ohne Darstellung einer konkreten Situation nicht das Ausmaß milden Spottes. Ein ernsthafter Eingriff in die Ehre des Beschwerdeführers im Sinne des § 1330 ABGB ist hiermit nicht verbunden.3.6. Dass der Kläger als Unteroffizier das „Unter-" weggelassen habe und als Offizier aufgetreten sei, übersteigt ohne Darstellung einer konkreten Situation nicht das Ausmaß milden Spottes. Ein ernsthafter Eingriff in die Ehre des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 1330, ABGB ist hiermit nicht verbunden.
3.7. Zusammenfassend handelt es sich daher trotz teilweise reißerischer Aufmachung, die das Interesse des Lesers wecken soll, im Kern um eine zutreffende Berichterstattung über die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der inkriminierten Artikel bestehende Verdachtslage, wobei auch ausreichend deutlich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein schwebendes Verfahren handelt. Damit war aber das Urteil des Erstgerichts wieder herzustellen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.