Rechtssatz RS0108866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0108866
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Rechtssatz
Die Entschädigungsansprüche der §§ 6 bis 7b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. Sie stehen der Höhe nach nicht zur Disposition des Betroffenen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht erst durch die gerichtliche Entscheidung.Die Entschädigungsansprüche der Paragraphen 6 bis 7 b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. Sie stehen der Höhe nach nicht zur Disposition des Betroffenen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht erst durch die gerichtliche Entscheidung.
Entscheidungstexte
- 14 Os 75/97
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 14 Os 75/97
- 1 Ob 194/98f
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 194/98f
nur: Die Entschädigungsansprüche der §§ 6 bis 7b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. (T1); Beisatz: An der zivilrechtlichen Natur dieses Anspruchs ändert auch nicht, dass über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet. Er kann auch nicht gemeinsam mit sonstigen Schadenersatzansprüchen nach § 1330 ABGB vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. (T2)
- 14 Os 118/02
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 118/02
Auch; nur T1; Beisatz: Wird ein Entschädigungsanspruch zuerkannt entspricht die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen bei gleichzeitiger Verneinung der Ausschlussgründe als Sanktionsanknüpfungspunkt vielmehr einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), der zuerkannte Entschädigungsbetrag aber der verhängten strafrechtlichen Sanktion (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO). Folgerichtig kann die Entscheidung des Einzelrichters über medienrechtliche Entschädigungsansprüche der §§ 6 ff MedienG auch nicht mit Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO), sondern nur wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder wegen des Ausspruches über die Schuld oder die Strafe (§ 464 Z 1 und 2 StPO) angefochten werden. (T3)
- 6 Ob 248/08a
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 248/08a
Vgl; Beisatz: Die Ansprüche nach dem Mediengesetz und nach § 1330 ABGB sind unterschiedlicher Rechtsnatur. (T4)
- 6 Ob 43/08d
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 43/08d
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG ist zivilrechtlicher Natur, auch wenn über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet. (T5)
- 12 Os 135/07f
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 135/07f
Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG. Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T6)
- 7 Ob 19/09h
Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 19/09h
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch wenn auf einen Anspruch nach §§ 6 ff MedienG im Hinblick auf seine Sonderstellung nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzes anwendbar sind, so ändert dies nichts daran, dass der Entschädigungsanspruch als Ersatz eines immateriellen Schadens im Grunde - wenn auch mit Besonderheiten - ein Schadenersatzanspruch ist. (T7)
- 15 Os 151/10k
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
Vgl; Beisatz: Die in § 6 Abs 1 MedienG genannten Auswirkungen der Veröffentlichung sind ein für die Bemessung der Entschädigung maßgeblicher Umstand, der das diesbezügliche Ermessen des Gerichts determiniert. (T8)
- 15 Os 92/19x
Entscheidungstext OGH 05.06.2020 15 Os 92/19x
Vgl; Beis wie T3
- 15 Os 82/22f
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 15 Os 82/22f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108866
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0140OS00075_9700000_001