Die Revision ist insgesamt zulässig. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, dass die Revision hinsichtlich des Teilbetrags von 800 EUR nicht zulässig sei, wurde nicht näher begründet und ist nicht richtig. Es handelt sich um einen einheitlichen Deckungsanspruch aus einem Schadensfall, sodass es auf die Höhe der einzelnen (Teil-)Forderungen nicht ankommt. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren 64.409,29 EUR.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der medienrechtliche Persönlichkeitsschutz nach §§ 6 ff MedienG wird direkt gegen den Medieninhaber gewährt. Der Entschädigungsanspruch ist auf die Abdeckung ideeller Nachteile des Geschädigten gerichtet (Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4 39; Koziol, Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613; Koziol/Warzilek, Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien Rz 159 ff; Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, § 6 Rz 1; Zeiler, Neue Zuständigkeitsordnung für medienrechtliche Entschädigungsansprüche, MR 1996, 224; Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz § 6 Rz 15; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², vor §§ 6 bis 8a MedienG Rz 21; Zöchbauer, Grundfragen des Medienstrafrechts 122). Die Haftung des Medienunternehmens kann auch als Fall der Gefährdungshaftung qualifiziert werden (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, Rz 6/14; Hager/Zöchbauer aaO 39). Der Entschädigungsanspruch ist, wenn es nicht zu einem Strafverfahren kommt, mit einem selbständigen Antrag vor dem Strafgericht geltend zu machen (§ 8 Abs 1 MedienG). Bei Zuerkennung ist im Urteil eine 14-tägige Leistungsfrist festzusetzen (§ 8a Abs 4 MedienG). Auch wenn die Rechtsnatur der Ansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG umstritten ist (vgl Rami in Höpfel/Ratz, WK-StGB², Vorbem zu §§ 6 bis 7c MedienG, Rz 1 mwN), ist dennoch die zivilrechtliche Natur der Ansprüche (auch im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien) allgemein anerkannt (13 Os 16/09s, 12 Os 135/07f; 1 Ob 194/98f, RIS-Justiz RS0108866; EuGH 21. 4. 1993, Sonntag gegen Hans Waidmann, C-172/91; EGMR 21. 3. 2002, 32636/96, A.T./Österreich; Korn in Mayer, Persönlichkeitsschutz und Medienrecht, 55 ff [mit einer historischen Darlegung]; Hager/Zöchbauer aaO; Zöchbauer aaO 118; Litzka/Strebinger5, Kommentar zum Mediengesetz, § 6 Rz 2; Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz, 227; Rami aaO Rz 2; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz, Rz 22). An der zivilrechtlichen Natur des Entschädigungsanspruchs ändert sich nichts, auch wenn er von der Judikatur im Hinblick auf die sowohl materiellen als auch verfahrensrechtlichen Besonderheiten als ein Anspruch sui generis bezeichnet wird (1 Ob 194/98f, 14 Os 75/97, 14 Os 118/02, 13 Os 127/95).Der medienrechtliche Persönlichkeitsschutz nach Paragraphen 6, ff MedienG wird direkt gegen den Medieninhaber gewährt. Der Entschädigungsanspruch ist auf die Abdeckung ideeller Nachteile des Geschädigten gerichtet (Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht4 39; Koziol, Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613; Koziol/Warzilek, Persönlichkeitsschutz gegenüber Massenmedien Rz 159 ff; Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, Paragraph 6, Rz 1; Zeiler, Neue Zuständigkeitsordnung für medienrechtliche Entschädigungsansprüche, MR 1996, 224; Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz Paragraph 6, Rz 15; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz², vor Paragraphen 6 bis 8 a MedienG Rz 21; Zöchbauer, Grundfragen des Medienstrafrechts 122). Die Haftung des Medienunternehmens kann auch als Fall der Gefährdungshaftung qualifiziert werden (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, Rz 6/14; Hager/Zöchbauer aaO 39). Der Entschädigungsanspruch ist, wenn es nicht zu einem Strafverfahren kommt, mit einem selbständigen Antrag vor dem Strafgericht geltend zu machen (Paragraph 8, Absatz eins, MedienG). Bei Zuerkennung ist im Urteil eine 14-tägige Leistungsfrist festzusetzen (Paragraph 8 a, Absatz 4, MedienG). Auch wenn die Rechtsnatur der Ansprüche nach Paragraphen 6 bis 7 c MedienG umstritten ist vergleiche Rami in Höpfel/Ratz, WK-StGB², Vorbem zu Paragraphen 6 bis 7 c MedienG, Rz 1 mwN), ist dennoch die zivilrechtliche Natur der Ansprüche (auch im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien) allgemein anerkannt (13 Os 16/09s, 12 Os 135/07f; 1 Ob 194/98f, RIS-Justiz RS0108866; EuGH 21. 4. 1993, Sonntag gegen Hans Waidmann, C-172/91; EGMR 21. 3. 2002, 32636/96, A.T./Österreich; Korn in Mayer, Persönlichkeitsschutz und Medienrecht, 55 ff [mit einer historischen Darlegung]; Hager/Zöchbauer aaO; Zöchbauer aaO 118; Litzka/Strebinger5, Kommentar zum Mediengesetz, Paragraph 6, Rz 2; Berka, Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz, 227; Rami aaO Rz 2; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz, Rz 22). An der zivilrechtlichen Natur des Entschädigungsanspruchs ändert sich nichts, auch wenn er von der Judikatur im Hinblick auf die sowohl materiellen als auch verfahrensrechtlichen Besonderheiten als ein Anspruch sui generis bezeichnet wird (1 Ob 194/98f, 14 Os 75/97, 14 Os 118/02, 13 Os 127/95).
Durch den Entschädigungsanspruch nach §§ 6 ff MedienG sollen immaterielle Schäden ersetzt werden, selbst wenn sie betraglich durch das Gesetz beschränkt sind. Auch wenn auf diesen Anspruch im Hinblick auf seine Sonderstellung nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzes anwendbar sind (14 Os 75/97), so ändert dies nichts daran, dass der Entschädigungsanspruch als Ersatz eines immateriellen Schadens im Grunde - wenn auch mit Besonderheiten - ein Schadenersatzanspruch ist.Durch den Entschädigungsanspruch nach Paragraphen 6, ff MedienG sollen immaterielle Schäden ersetzt werden, selbst wenn sie betraglich durch das Gesetz beschränkt sind. Auch wenn auf diesen Anspruch im Hinblick auf seine Sonderstellung nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzes anwendbar sind (14 Os 75/97), so ändert dies nichts daran, dass der Entschädigungsanspruch als Ersatz eines immateriellen Schadens im Grunde - wenn auch mit Besonderheiten - ein Schadenersatzanspruch ist.
Zu prüfen ist nun, ob der medienrechtliche Entschädigungsanspruch unter die versicherten Schadenskategorien zu subsumieren ist. Die AHVB nennen den Personen- und Sachschaden sowie daraus resultierende Vermögensschäden. Reine Vermögensschäden sind aufgrund besonderer Vereinbarung vom Versicherungsschutz mitumfasst.
Für den deutschen Rechtsbereich wurde zur allgemeinen Haftpflichtversicherung zunächst von Otto (VersR 1964, 1129) die Ansicht vertreten, bei immateriellen Schäden infolge Persönlichkeitsrechtsverletzung sei weder ein Personenschaden noch ein Sachschaden, aber auch kein reiner Vermögensschaden gegeben. Diese Ansicht wurde von Schullan, VersR 1970, 699 geteilt. Wussow hingegen lehnt zwar in AHB, § 1 Rn 80, die Annahme eines Personenschadens ab, will aber einen reinen Vermögensschaden annehmen. Nach dem Aufbau der Bedingungen seien alle Schadenersatzansprüche als Ersatzansprüche wegen reinen Vermögensschadens anzusehen, die weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden seien. Man könne nicht noch prüfen, ob hier einerseits ein Schadenersatzanspruch in Geld gegeben, andererseits aber eine Vermögensschädigung nicht vorgelegen sei. Wenn ein Schaden in Geld ersetzt werde, der Schadenersatz also in Geld ausgedrückt werde, liege ein Vermögensschaden vor (Wussow, dAHB, 225 f; Späte, Haftpflichtversicherung, § 1 dAHB Rn 49). Demnach wird in der deutschen Lehre die Ansicht vertreten, dass der immaterielle Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts als (reiner) Vermögensschaden anzusehen ist (Wussow aaO; Späte aaO; Baumann in BK 1619; Littbarski, dAHB, § 1 Rn 18). Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, VVG8, Anm G80 und Anm G71 meint, dass der immaterielle Schadenersatzanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung zwar kein Vermögensschaden, aber ein Personenschaden sei.Für den deutschen Rechtsbereich wurde zur allgemeinen Haftpflichtversicherung zunächst von Otto (VersR 1964, 1129) die Ansicht vertreten, bei immateriellen Schäden infolge Persönlichkeitsrechtsverletzung sei weder ein Personenschaden noch ein Sachschaden, aber auch kein reiner Vermögensschaden gegeben. Diese Ansicht wurde von Schullan, VersR 1970, 699 geteilt. Wussow hingegen lehnt zwar in AHB, Paragraph eins, Rn 80, die Annahme eines Personenschadens ab, will aber einen reinen Vermögensschaden annehmen. Nach dem Aufbau der Bedingungen seien alle Schadenersatzansprüche als Ersatzansprüche wegen reinen Vermögensschadens anzusehen, die weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden seien. Man könne nicht noch prüfen, ob hier einerseits ein Schadenersatzanspruch in Geld gegeben, andererseits aber eine Vermögensschädigung nicht vorgelegen sei. Wenn ein Schaden in Geld ersetzt werde, der Schadenersatz also in Geld ausgedrückt werde, liege ein Vermögensschaden vor (Wussow, dAHB, 225 f; Späte, Haftpflichtversicherung, Paragraph eins, dAHB Rn 49). Demnach wird in der deutschen Lehre die Ansicht vertreten, dass der immaterielle Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts als (reiner) Vermögensschaden anzusehen ist (Wussow aaO; Späte aaO; Baumann in BK 1619; Littbarski, dAHB, Paragraph eins, Rn 18). Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, VVG8, Anmerkung , G80 und Anmerkung , G71 meint, dass der immaterielle Schadenersatzanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung zwar kein Vermögensschaden, aber ein Personenschaden sei.
Demgegenüber lehnen Voit/Knappmann in Prölls/Martin, VVG27, § 1 dAHB Rn 15, eine Deckung ab. Ein „Schmerzengeldanspruch" wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts lasse sich nicht ohne Zwang in den Schadensarten der AHB unterbringen.Demgegenüber lehnen Voit/Knappmann in Prölls/Martin, VVG27, Paragraph eins, dAHB Rn 15, eine Deckung ab. Ein „Schmerzengeldanspruch" wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts lasse sich nicht ohne Zwang in den Schadensarten der AHB unterbringen.
Zur hier vorliegenden Bedingungslage ist Folgendes zu erwägen:
Der medienrechtliche immaterielle Schadenersatzanspruch kann nicht unter die Personenschäden subsumiert werden, wird dieser doch in Art 2.2.3. AHVB als „Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung" von Menschen definiert. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ohne Krankheitswert fällt nicht darunter.Der medienrechtliche immaterielle Schadenersatzanspruch kann nicht unter die Personenschäden subsumiert werden, wird dieser doch in Artikel 2 Punkt 2 Punkt 3, AHVB als „Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung" von Menschen definiert. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ohne Krankheitswert fällt nicht darunter.
Die Parteien vereinbarten zu den AHVB besondere Bedingungen, nach denen „reine Vermögensschäden" abweichend von Art 1 AHVB mitversichert sein sollten.Die Parteien vereinbarten zu den AHVB besondere Bedingungen, nach denen „reine Vermögensschäden" abweichend von Artikel eins, AHVB mitversichert sein sollten.
Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben (RIS-Justiz RS0123773). Unter Vermögensschäden sind Nachteile an geldwerten Gütern zu verstehen (§ 1293 ABGB; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II13, 303; Karner in KBB2, § 1293 ABGB Rz 2). Davon zu unterscheiden sind immaterielle Schäden, ein Schaden an immateriellen Gütern wie Gesundheit, Leben, Ehre, geschäftlicher Ruf, Freiheit. Auch diese immateriellen Schäden können Vermögensschäden nach sich ziehen, wie zB Heilungskosten oder Geschäftsrückgang (Reischauer in Rummel³, § 1293 ABGB Rz 2; Koziol/Welser aaO 305).Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben (RIS-Justiz RS0123773). Unter Vermögensschäden sind Nachteile an geldwerten Gütern zu verstehen (Paragraph 1293, ABGB; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II13, 303; Karner in KBB2, Paragraph 1293, ABGB Rz 2). Davon zu unterscheiden sind immaterielle Schäden, ein Schaden an immateriellen Gütern wie Gesundheit, Leben, Ehre, geschäftlicher Ruf, Freiheit. Auch diese immateriellen Schäden können Vermögensschäden nach sich ziehen, wie zB Heilungskosten oder Geschäftsrückgang (Reischauer in Rummel³, Paragraph 1293, ABGB Rz 2; Koziol/Welser aaO 305).
Im vorliegenden Fall geht es um den Ersatz eines Entschädigungsanspruchs nach § 6 ff MedienG, also um den Ersatz eines immateriellen Schadens. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der ergänzenden besonderen Bedingungen, dass „reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollen, ergibt sich, dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind. Der Begriff „reine Vermögensschäden" ist im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass. Die besonderen Bedingungen bieten keine Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche.Im vorliegenden Fall geht es um den Ersatz eines Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 6, ff MedienG, also um den Ersatz eines immateriellen Schadens. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der ergänzenden besonderen Bedingungen, dass „reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollen, ergibt sich, dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind. Der Begriff „reine Vermögensschäden" ist im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass. Die besonderen Bedingungen bieten keine Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche.
Die Klägerin stützte sich auch darauf, sie habe ausdrücklich eine Betriebshaftpflichtversicherung für „sämtliche Aktivitäten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse" vereinbart, also einen „umfassenden" Deckungsschutz, von dem auch die medienrechtlichen Ersatzansprüche umfasst seien. Dabei bezieht sie sich nicht auf einen (gesondert geäußerten) ausdrücklichen Parteiwillen (ein Zeugenbeweis wurde dazu - entgegen den insoweit aktenwidrigen Behauptungen in der Revision - auch nicht angeboten), sondern ausschließlich auf den Wortlaut der Versicherungspolizze. Im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin ergibt sich aber daraus, dass sämtliche Aktivitäten zum versicherten Risiko gehören sollten, keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Auch für „sämtliche Aktivitäten" gilt die Einschränkung, dass nur „reine Vermögensschäden" gedeckt sind. Es ist nicht erkennbar, dass dadurch die gesamte Versicherung für die Klägerin nutzlos geworden wäre. Sie deckt eben - wie im Wortlaut klargelegt - nur reine Vermögensschäden. Die Klägerin setzt in ihrem Unternehmen aber eine Vielzahl von Aktivitäten, die unter die Deckung fallen.
Da schon nach dem eindeutigen Wortlaut der besonderen Bedingungen der klagsgegenständliche medienrechtliche Entschädigungsanspruch nach §§ 6 ff MedienG nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, kann auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Feststellung und Abwehr der behaupteten Schadenersatzverpflichtung nicht gedeckt sein.Da schon nach dem eindeutigen Wortlaut der besonderen Bedingungen der klagsgegenständliche medienrechtliche Entschädigungsanspruch nach Paragraphen 6, ff MedienG nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, kann auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Feststellung und Abwehr der behaupteten Schadenersatzverpflichtung nicht gedeckt sein.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.